Was sollte getan werden um berufsbedingte Infektionsrisiken zu vermeiden?
Berufliche Tätigkeiten, die mit einer Exposition gegenüber Biostoffen (Bakterien, Viren, Parasiten und Pilzen) verbunden sind, fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Biostoffverordnung (BioStoffV). Bei SARS-CoV-2 sind es Tröpfchen- und Schmierinfektionen, die ein berufsbedingtes Risiko darstellen.
Eine Gefährdungsbeurteilung muss im konkreten Fall vor Ort durch den Arbeitgeber mit entsprechender Fachexpertise für eine spezielle Tätigkeit erfolgen. Eine Hilfestellung gibt dabei die TRBA 400.
Stand: 18.02.2020
FAQ-Nr.: 0003
Welche Schutzmaßnahmen spielen bei beruflichen Tätigkeiten mit möglichem Kontakt zu SARS-CoV-2 im Gesundheitswesen eine Rolle?
Schon bei Tätigkeiten mit Verdachtsfällen einer SARS-CoV-2-Infektion sind neben den RKI Empfehlungen, Maßnahmen der TRBA 250 und der TRBA 255 unter besonderer Beachtung einer Gefährdung durch luftübertragbare Krankheitserreger zu ergreifen.
Dies sind insbesondere:
- Der Patient sollte einen Mund-Nase-Schutz tragen.
- Die Zahl der Beschäftigten ist auf ein Mindestmaß zu beschränken.
- Den Beschäftigten sind neben ausreichend Kitteln, Handschuhen, einer Schutzbrille, partikelfiltrierende Halbmasken mindestens der Klasse FFP2 oder FFP3 (z. B. für Tätigkeiten an Patienten, die stark Husten oder zum Husten provoziert werden) in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen. Auf das korrekte Tragen und Ablegen der Schutzkleidung ist zu achten.
- Ein Hygieneplan zur Vermeidung von Verschleppung ist aufzustellen.
- Zutrittsbeschränkungen sind festzulegen.
- Patienten sind in einem Isolierzimmer oder Einzelzimmer unterzubringen, welche optimalerweise durch einen Vorraum oder einen Schleusenbereich von den übrigen Arbeitsbereichen abgetrennt sind.
- Raumlufttechnische Anlagen sind abzustellen, sofern durch diese luftgetragene Erreger auf andere Räume übertragen werden können.
- Informationen zur Abfallentsorgung siehe: LAGA-Mitteilung 18 zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes
Siehe auch: Empfehlungen des RKI für die Hygienemaßnahmen und Infektionskontrolle bei Patienten mit bestätigter Infektion durch SARS-CoV-2
Eine Gefährdungsbeurteilung muss im konkreten Fall immer vor Ort durch den Arbeitgeber mit entsprechender Fachexpertise für eine spezielle Tätigkeit erfolgen.
Stand: 27.03.2020
FAQ-Nr.: 0004
Wie behandle ich als Zahnärztin, als Zahnarzt derzeitig Patienten ohne COVID-Verdacht?
Zahnärztliche Behandlungen fallen in den Geltungsbereich der Biostoffverordnung. Konkretisiert werden Arbeitsschutzmaßnahmen in der TRBA 250. Zahnärztliche Behandlungen werden gemäß Punkt 3.4.2 Absatz 2, TRBA 250 in der Regel der Schutzstufe 2 zugeordnet. Es muss mit einer regelmäßigen und nicht nur geringfügigen Exposition gegenüber Biostoffen der Risikogruppe 2 und auch 3 gerechnet werden. Wenn bekannt ist, dass Patienten Träger von Biostoffen der Risikogruppe 3, u.a. SARS-CoV-2 sind, unterliegen die Tätigkeiten der Schutzstufe 3.
Bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen gilt die Reihenfolge technische Maßnahmen vor organisatorischen Maßnahmen vor persönlichen Maßnahmen (TOP). Oberstes Gebot ist die Vermeidung von Aerosolbildung.
Kann auf Grund der ergriffenen Schutzmaßnahmen eine Exposition der Beschäftigten durch Aerosole, die Biostoffe enthalten (Bioaerosole) nicht vermieden werden, ist neben dem generellen Tragen von Schutzkleidung und Schutzbrille/Gesichtsschutz das Tragen von Atemschutz (mindestens FFP2 Masken) notwendig.
Stand: 13.01.2021
FAQ-Nr.: 0019
Welche Arbeitsschutzmaßnahmen bzw. Regelungen sind bei der Analyse von Abwasserproben unter Berücksichtigung des Nachweises von SARS-CoV-2 zu beachten?
Hierzu hat der ad Hoc-AK COVID-19 des ABAS folgende Antwort verfasst:
Abwasser und Klärschlamm enthalten in der Regel auch humanpathogene Biostoffe der Risikogruppen 2 - 3**. Die Zusammensetzung und Konzentrationen der enthaltenen Mikroorganismen und Viren variieren herkunfts- und prozessbedingt stark. Tätigkeiten mit Abwasser fallen daher immer in den Geltungsbereich der Biostoffverordnung. Dem Anhang 2 der TRBA 220 kann eine nicht abschließende Liste über die im Abwasser vorkommenden Biostoffe entnommen werden. Darunter sind auch solche, die aerogen übertragen werden könnten.
Vor Aufnahme der Tätigkeiten mit Abwasser ist zur Vermeidung gesundheitlicher Gefährdungen für die Beschäftigten eine fachkundige Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen gilt dabei die Reihenfolge technische Maßnahmen vor organisatorischen Maßnahmen vor persönlichen Maßnahmen (TOP). Oberstes Gebot ist immer die Vermeidung von Aerosolbildungen, soweit dies möglich ist.
Konkretisiert werden die Arbeitsschutzmaßnahmen für Untersuchungen von Abwasser in der TRBA 100 (Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien). Die Untersuchung von Abwasser zählt nach Biostoffverordnung zu den nicht gezielten Tätigkeiten. Regelmäßige und umfangreichere Tätigkeiten mit Abwasser und Klärschlamm sind nach TRBA 100 mindestens unter den Bedingungen der Schutzstufe 2 nach Nummer 5.3 durchzuführen. Alle Tätigkeiten, die zur Freisetzung von Biostoffen in die Luft führen könnten, z. B. das Öffnen von Probengefäßen oder das Zentrifugieren, sind daher im Arbeitsraum einer mikrobiologischen Sicherheitswerkbank der Klasse 2 bzw. mit aerosoldichten Zentrifugen durchzuführen. Insbesondere die Einhaltung der Maßnahmen zur Aerosolvermeidung bei Tätigkeiten mit Abwasser dienen auch dem Schutz vor möglicherweise vorhandenen infektiösen SARS-CoV-2. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Biostoff der Risikogruppe 3. Bei nicht gezielten Tätigkeiten kann jedoch unter den Bedingungen der Schutzstufe 2 gearbeitet werden. Hinweis: Maßnahmen, die insbesondere zum Inaktivieren von SARS-CoV-2 eingesetzt und empfohlen werden, führen nicht zwangsläufig zur Inaktivierung aller in den Abwasserproben vorhandenen humanpathogenen Biostoffen.
Bei der Untersuchung von Abwasserproben, bei denen ein erhöhter Gehalt an Biostoffen der Risikogruppe 3 wie z. B. SARS-CoV-2 zu erwarten ist (z. B. Krankenhausabwässer), ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen, ob zusätzliche Maßnahmen der Schutzstufe 3 berücksichtigt werden sollten.
Gezielte Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3 wie z. B. SARS-CoV-2 sind nach den Vorgaben der Biostoffverordnung immer in Laboratorien der Schutzstufe 3 durchzuführen.
Stand: 31.01.2021
FAQ-Nr.: 0006
Welche Schutzmaßnahmen spielen bei beruflichen Tätigkeiten in der SARS-CoV-2-Probennahme und SARS-CoV-2-Labordiagnostik, einschließlich der Point-of-Care-Diagnostik eine Rolle?
Grundlegende Schutzmaßnahmen, die auch SARS-CoV-2 als luftgetragenen Infektionserreger berücksichtigen, sind in für das Gesundheitswesen und die Pflege in der TRBA 250 und für Laboratorien in der TRBA 100 dargelegt.
Schutzmaßnahmen zur sicheren Probennahme und zur sicheren Labordiagnostik mit SARS-CoV-2, einschließlich der Point-of-Care-Diagnostik, sind im ABAS-Beschluss 06/2020 und in den Empfehlungen des RKI ausgeführt.
Stand: 19.11.2020
FAQ-Nr.: 0005
Was müssen Bestatter im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 beachten?
Nach bisherigem Kenntnisstand ist von einer Infektiosität Verstorbener auszugehen, die mit SARS-CoV-2 infiziert sind. Auch von der Infektiosität von Körperflüssigkeiten, insbesondere aus den Atemwegen ist auszugehen, und über den Zeitraum weniger Tage auch von Rückständen von Körperflüssigkeiten auf Kleidung, Haut und Umgebung des Verstorbenen.
Schutzmaßnahmen für Bestatter vor Gefährdung durch SARS-CoV-2 entsprechen denen luftübertragbarer Infektionserreger der Risikogruppe 3, zu denen auch die Erreger von Tuberkulose und mehrere Influenzaviren gehören.
Weitere Auskunft zum Umgang mit Verstorbenen und SARS-CoV-2 als Infektionserreger der Risikogruppe 3 geben das RKI und branchenspezifisch die DGUV-Information 214-021 (vormals BGI 5026).
www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Verstorbene.html
https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/116
Stand: 26.03.2020
FAQ-Nr.: 0010
Wie ist mit Abfällen bei Behandlung und Pflege von Patienten mit einer Infektion durch SARS-CoV-2 umzugehen?
Nicht flüssige Abfälle sind aufgrund von Resten an infektiösem Patientenmaterial nach Abfallschlüssel 18 01 04 (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall, LAGA) zu entsorgen. Die Abfälle sind dabei stets in verschlossenen und reißfesten Plastiksäcken der Abfallsammlung zuzuführen. Spitze und scharfe Gegenstände sind dabei wie üblich in bruch- und durchstichsicheren Einwegbehältnissen zu sammeln und zu verpacken.
Flüssige Abfälle sind einer geeigneten Inaktivierung zuzuführen oder werden der Abfallschlüsselnummer ASN 18 01 03* zugeordnet.
Abfälle aus Haushalten sind Restabfall (ASN 20 03 01, gemischte Siedlungsabfälle).
Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 18: Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes (PDF, 414 KB)
Stand: 19.11.2020
FAQ-Nr.: 0015
Gibt es in abwassertechnischen Anlagen ein erhöhtes berufsbedingtes Infektionsrisiko mit SARS-CoV-2?
Nach derzeitigem Stand des Wissens ist eine Übertragung von SARS-CoV-2 über den Weg des Abwassers sehr unwahrscheinlich. Eine Gefährdung durch SARS-CoV-2 für Beschäftigte an und in abwassertechnischen Anlagen außerhalb medizinischer Bereiche ist nach Stand des Wissens nicht gegeben. Der molekularbiologische Nachweis der Erbsubstanz des Virus im Abwasser ist nicht gleichbedeutend mit seiner Infektiosität.
Die Krankheit wird im direkten Kontakt mit Erkrankten durch Tröpfchen- oder Schmierinfektion übertragen.
Dessen ungeachtet, sind Schutzmaßnahmen, wie in der TRBA 220 "Sicherheit und Gesundheit bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in abwassertechnischen Anlagen" formuliert, zu beachten.
Stand: 09.04.2020
FAQ-Nr.: 0007
Welche Schutzbrillen sollten im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 im Gesundheitswesen verwendet werden?
Die Empfehlungen können der TRBA 255 entnommen werden
Stand: 04.06.2021
FAQ-Nr.: 0020