Definition nach Sprengstoffgesetz
Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände werden über das Sprengstoffgesetz (SprengG) definiert. Sie enthalten bzw. bestehen aus explosionsgefährlichen Stoffen. Feste oder flüssige Stoffe bzw. Gemische sind dann explosionsgefährlich, wenn sie durch eine nicht außergewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung zur Explosion gebracht werden können. Hierbei sind die in Anhang I, Teil A.14 der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) festgelegten Prüfmethoden anzuwenden. Ob ein explosionsgefährlicher Stoff ein Explosivstoff oder ein pyrotechnischer Gegenstand ist, ergibt sich aus seiner Verwendung.
Explosivstoffe
Explosivstoffe sind Sprengstoffe, Treibstoffe, Zündstoffe und Gegenstände, die diese Stoffe beinhalten, sowie pyrotechnische Sätze. Explosionsgefährliche Stoffe, die zur Herstellung von Explosivstoffen dienen, sind den Explosivstoffen gleichgestellt.
Definition nach SprengG:
a) Stoffe und Gegenstände, die nach der Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung) (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 1) als Explosivstoffe für zivile Zwecke betrachtet werden oder diesen in Zusammensetzung und Wirkung ähnlich sind,
b) die in Anlage III genannten Stoffe und Gegenstände.
Pyrotechnische Gegenstände
Pyrotechnische Gegenstände sind Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthalten (pyrotechnische Sätze), mit denen auf Grund selbsterhaltender, exotherm ablaufender chemischer Reaktionen Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen erzeugt werden soll.
Grundsätzlich ist festzustellen, dass explosionsgefährliche Stoffe im Molekül oder in den jeweiligen Mischungen brennbare und sauerstoffliefernde Bestandteile enthalten. Hierbei handelt es sich meist um Stoffe mit Sauerstoff-Stickstoff-Verbindungen, wie Nitrite, Nitrate, Nitro- oder Nitroso-Verbindungen, oder auch mit Sauerstoff-Chlor- Gruppen (Chlorate, Perchlorate). Ausnahmen von der Reaktion mit disponiblem Sauerstoff bilden einige Stoffe (z. B. Azide), bei deren Zersetzung in die Elemente genügend Energie und Gasvolumen (Stickstoff) für den Explosionsprozess frei werden.
Sicherheitstechnisch bedeutet dies, dass diese Stoffe und Stoffgemische jederzeit reaktionsfähig sind. Ob eine Reaktion stattfindet, hängt vom Auslösepotenzial ab (Zündquellen). Im Folgenden wird aus Gründen der Vereinfachung - soweit nicht weiter ausgeführt - nur der Begriff Explosivstoff verwendet, obwohl prinzipiell auch pyrotechnische Gegenstände gemeint sind.