Gefahrenpiktogramme, Signalwörter, Gefahrenhinweise, Sicherheitshinweise
Die Umstellung der Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Gemische auf die Regeln der CLP-Verordnung hat eine Reihe neuer Kennzeichnungselemente mit sich gebracht. Erfahren Sie hier, welche Elemente es nun gibt und wie sie aussehen.
Zu den von der CLP-Verordnung geforderten Elementen für die Kennzeichnung gehören:
- Gefahrenpiktogramme
- Signalwort ("Gefahr" oder "Achtung")
- Gefahrenhinweise (einschließlich EUH-Hinweise der neuen EU-Gefahrenklassen)
- Sicherheitshinweise
- Weitere Angaben, wie Produktname, Lieferant, etc.
Für bestimmte Stoffe und Gemische sind darüber hinaus noch besondere Hinweise auf dem Etikett vorgesehen:
- Ergänzende Gefahrenhinweisefür Stoffe und gemische/ergänzende Hinweise für bestimmte Gemische (EUH-Hinweise, keiner Gefahrenklasse zugeordnet)
Piktogramme und Signalwort
Gefahrenpiktogramme informieren plakativ über die Gefahren, die von einem gefährlichen Stoff oder einem gefährlichen Gemisch für unsere Gesundheit oder Umwelt ausgehen können.
Die Gefahrenpiktogramme haben die Form eines auf der Spitze stehenden Quadrats mit schwarzem Symbol auf weißem Hintergrund in einem roten Rahmen und ersetzen die nicht mehr gültigen orangefarbenen rechteckigen Gefahrensymbole. Während die meisten der Gefahrenpiktogramme eine Entsprechung zu den ehemaligen Gefahrensymbolen haben, sind die Piktogramme, die eine Gasflasche, ein Ausrufezeichen oder einen Torso zeigen, neue Elemente in der Gefahrenkommunikation. Seit dem Außerkrafttreten der alten EU-Richtlinien hat das bis dahin verwendete Andreaskreuz keine Bedeutung mehr. Die bis dahin den orangefarbenen Gefahrensymbolen zugeordneten Gefahrenbezeichnungen, wie "giftig", "ätzend" oder "leicht entzündlich" sind ebenfalls obsolet.
Das Gefahrenpiktogramm Torso (GHS08, Gesundheitsgefahr) verdient eine besondere Beachtung. Dieses Piktogramm signalisiert - im Zusammenhang mit dem Signalwort "Gefahr" - sehr schwere Gesundheitsschäden mit verzögertem Verlauf.
Zusätzlich zu den Gefahrenpiktogrammen gibt ein Signalwort einen ersten, schnell zu erfassenden Hinweis auf das Ausmaß der möglichen Gefahr, die von einem Stoff oder Gemisch ausgeht. Zwischen folgenden beiden Signalworten wird unterschieden:
- "Gefahr" weist auf eine schwerwiegende Gefahrenkategorie hin.
- "Achtung" weist auf eine weniger schwerwiegende Gefahrenkategorie hin.
Auf dem Etikett erscheint nur eines der beiden Signalworte, falls erforderlich.
Gefahren- und Sicherheitshinweise
Die Gefahrenhinweise (H-Hinweise) und Sicherheitshinweise (P-Hinweise) haben die bekannten R- und S-Sätze aus der seit dem 1. Juni 2015 gestrichenen Richtlinie 67/548/EWG abgelöst. Im Wortlaut sind sich H-Hinweise und R-Sätze sowie P-Hinweise und S-Sätze sehr ähnlich.
Die Gefahren- und Sicherheitshinweise der CLP-Verordnung sind mit dreistelligen Nummern kodiert. Der Buchstabe H (engl.: Hazard) bezeichnet einen Gefahrenhinweis. Ein P am Beginn der Kodierung (engl.: Precautionary) steht für einen Sicherheitshinweis.
Die Nummerierung entspricht folgender Struktur:
Gefahrenhinweise
Die H-Hinweise (Hazard Statements) sind wie folgt kodiert:
H2** – physikalische Gefahren
H3** – Gesundheitsgefahren
H4** – Umweltgefahren
Sicherheitshinweise
Die P-Hinweise (Precautionary Statements) sind wie folgt kodiert:
P1** – Allgemeines
P2** – Prävention
P3** – Reaktion
P4** – Aufbewahrung
P5** – Entsorgung
Hinweise zur Kennzeichnung
Die CLP-Verordnung sieht insgesamt 33 Gefahrenklassen (einschließlich der neuen EU-Gefahrenklassen) zur Beschreibung der Gefahren vor. Das alte System nutzte dagegen neun Gefahrenmerkmale. Damit hat die Anzahl an Elementen zur Gefahrenkommunikation auf dem Kennzeichnungsetikett deutlich zugenommen.
Um das Etikett möglichst nicht zu überfrachten, wird im Artikel 28 Absatz 3 der CLP-Verordnung festgelegt, dass die Anzahl der Sicherheitshinweise möglichst auf sechs begrenzt werden soll.
Eine vergleichbare Regelung gibt es für Gefahrenhinweise nicht.
Gefahrenpiktogramme, Signalwörter, Gefahrenhinweise und Sicherheitshinweise sind gemäß Artikel 32 Absatz 1 der CLP-Verordnung zusammen als Einheit auf dem Kennzeichnungsetikett anzuordnen.
EU-Gefahrenhinweise
- für die neuen EU-Gefahrenklassen
- als ergänzende Gefahrenhinweise
- als ergänzende Hinweise für bestimmte Gemische
Mit den sogenannten "EUH-Hinweisen" gibt es neben Gefahren- und Sicherheitshinweisen Kennzeichnungselemente in der CLP-Verordnung, die keine Entsprechung im UN-GHS haben. Zum einen handelt es sich bei den EUH-Hinweisen, die den neuen EU-Gefahrenklassen zugeordnet sind, um EU-Gefahrenklassen, die als H-Hinweise (Hauptgefahrenhinweise) fungieren. Zum anderen handelt es sich bei den EUH-Hinweisen nach Anhang II CLP um nicht einstufungsrelevante Hinweise. Diese wurden bereits im Rahmen der alten EU-Vorschriften verwendet und sind auch weiterhin in der Europäischen Union auf dem Etikett, wenn erforderlich, aufzubringen.
EUH-Hinweise für die neuen Gefahrenklassen nach Anhang I Teil 3 Kapitel 3.11 und 4.2, 4.3 und 4.4 haben die gleiche Funktion wie die Gefahrenhinweise auf Basis des UN GHS.
Ergänzende Gefahrenhinweise nach Anhang II Teil 1 der CLP-Verordnung werden für bestimmte als gefährlich eingestufte Stoffe und Gemische vergeben, ergänzende Hinweise für bestimmte Gemische nach Anhang II Teil 2 der CLP-Verordnung werden ausschließlich für Gemische gefordert, die allerdings nicht unbedingt als gefährlich eingestuft und gekennzeichnet sein müssen.
Weitere Hilfestellungen und Erläuterungen zur CLP-Verordnung finden Sie über die Links auf dieser Seite. Außerdem können Sie Informationsmaterial bestellen, wie zum Beispiel die GHS-Memocard "Gefahrstoffe kompakt", die auf die Bedeutung der neuen Piktogramme eingeht, sowie Poster zum Global Harmonisierten System (GHS) in der EU.