Standardisierte Gefahrenhinweise für das Kennzeichnungsetikett
Verpackungen, die gefährliche Stoffe oder gefährliche Gemische enthalten, müssen zum Schutz der Verwender und der Umwelt eine Kennzeichnung tragen, wenn die Stoffe oder Gemische in den Verkehr gebracht oder Tätigkeiten damit durchgeführt werden. Diese Kennzeichnung besteht aus mehreren Elementen, darunter die Gefahrenhinweise. Wir informieren Sie hier, was sich dahinter verbirgt.
H311 + H331 Giftig bei Hautkontakt oder Einatmen.
Gefahrenhinweise sind von der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) vorgeschriebene Bestandteile auf Kennzeichnungsetiketten.
Gefahrenhinweise weltweit identisch
Bei den sogenannten "H-Hinweisen" handelt es sich um einschlägige Gefahrenhinweise: H kommt dabei von der englischen Bezeichnung "Hazard-Statement". Für die Gefahrenhinweise gibt es weltweit abgestimmte Wortfassungen, die genau in diesem Wortlaut auf das Etikett übernommen werden müssen. Im Anhang I der CLP-Verordnung, in den Teilen 2-5 der jeweiligen Abschnitte "Gefahrenkommunikation", wird vorgeschrieben, welcher Gefahrenhinweis für welche Gefahreneigenschaft verwendet werden muss.
In Anhang III Teil 1 der Verordnung werden die nach Artikel 21 Absatz 4 zu verwendenden Textfassungen dieser Gefahrenhinweise, entsprechend der weltweiten Abstimmung, tabellarisch in allen EU-Sprachen gelistet.
Nach Vorgabe des Anhangs III Tabelle 1.2 der CLP-Verordnung können auch bestimmte kombinierte Gefahrenhinweise auf dem Kennzeichnungsetikett oder im Sicherheitsdatenblatt verwendet werden.
Die Vorgaben des Artikels 27 der CLP-Verordnung gilt es insbesondere bei eindeutigen Doppelungen oder überflüssigen Hinweisen.
EUH-Hinweise in der EU
- für die neuen Gefahrenklassen
- als ergänzende Gefahrenmerkmale für Stoffe und Gemische sowie ergänzende Kennzeichnungselemente für bestimmte Gemische
Mit der Einführung der vier neuen EU-Gefahrenklassen in die CLP-Verordnung werden auch die dazugehörigen Gefahrenhinweise mit ihren Kodierungen in die Anhänge I, III Teil 1 (Gefahrenhinweise) und VI eingefügt. Da diese Gefahrenhinweise keine Entsprechung im UN GHS besitzen, erhalten sie eine Kodierung, die mit EUH beginnt und kurz als EUH-Hinweise bezeichnet werden, aber als H-Hinweise (Hauptgefahrenhinweise), die eine Entsprechung im UN GHS besitzen, fungieren.
Stoffe und Gemische können darüber hinaus ggf. mit ergänzenden Informationen, die ebenfalls als EUH-Hinweise bezeichnet werden, auf dem Kennzeichnungsetikett versehen werden. Auch diese Elemente werden ausschließlich EU-weit verwendet. Diese Hinweise wurden aus dem alten, nicht mehr gültigen Regelwerk zur Kennzeichnung übernommen und haben ebenfalls die Kodierung EUH erhalten. Ihre Vergabe wird in Anhang II Teil 1 (besondere Vorschriften für die Kennzeichnung bestimmter eingestufter Stoffe und Gemische), Teil 2 (Vorschriften für zusätzliche Gefahrenhinweise auf dem Kennzeichnungsetikett bestimmter Gemische) und Teil 4 (Vorschrift für die Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln) geregelt. Teil 2 und 3 des Anhangs III enthalten alle EUH-Sätze einschließlich ihrer nach Artikel 25 CLP-Verordnung zu verwendenden Wortlaute in Reihenfolge ihrer Kodierung.
Detaillierte Informationen zur Kennzeichnung sind den ECHA-Leitlinien "Guidance on Labelling and Packaging in accordance with the CLP Regulation" zu entnehmen.