Fallen Beschäftigte, die während Ihrer Tätigkeit einen Mund-Nase-Schutz (MNS) oder eine Atemschutzmaske tragen müssen, unter den Vorsorgeanlass der ArbMedVV "Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 erfordern"?
Atemschutzgeräte sind persönliche Schutzausrüstungen, die den Träger vor dem Einatmen von Schadstoffen aus der Umgebungsatmosphäre oder vor Sauerstoffmangel schützen. Diese werden nach Atemwiderstand und Gewicht in 3 Gruppen eingeteilt, wobei FFP2-Masken zur Gruppe 1 zählen (AMR 14.2).
Wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass bei einer Tätigkeit ein Atemschutzgerät der Gruppe 1 erforderlich ist, muss der Arbeitgeber den Beschäftigten, die mit dieser Tätigkeiten beauftragt werden, arbeitsmedizinische Vorsorge entsprechend dem genannten Vorsorgeanlass anbieten. Dies gilt auch, wenn sich die Erfordernis zum Tragen eines Atemschutzgerätes bei einer bestimmten Tätigkeit individuell aus der arbeitsmedizinischen Beurteilung im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge ergibt.
Der Mund-Nase-Schutz (MNS) ist kein Atemschutzgerät, weil er dem Fremdschutz dient. Aus diesem formalen Grund fallen Tätigkeiten, die das Tragen von MNS erfordern, nicht unter den Anlass für Angebotsvorsorge gemäß ArbMedVV Anhang Teil 4 Absatz 2 Nummer 2 ("Tätigkeiten die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 erfordern").
Einige Beschäftigte tragen aus eigener Entscheidung bei ihrer Tätigkeit ein Atemschutzgerät (z. B. eine FFP2-Maske), obwohl sich weder aus der Beurteilung ihrer Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) noch aus der arbeitsmedizinischen Beurteilung (arbeitsmedizinische Vorsorge) dafür eine Notwendigkeit ergibt. Diese Beschäftigten fallen nicht unter den genannten Vorsorgeanlass. Dies gilt unabhängig davon, ob das Atemschutzgerät vom Arbeitgeber oder vom Beschäftigten selbst beschafft wurde.
Handlungshilfen:
Arbeitsschutzausschüsse beim BMAS. AMR 14.2 Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen. GMBl Nr. 37, 23. Juni 2014, S. 791
Stand: 16.05.2022
FAQ-Nr.: 0093