Was muss bei der Arbeitsplatzgestaltung beachtet werden?
Unter der Voraussetzung, dass keine Maßnahmen des Bevölkerungsschutzes im Sinne des allgemeinen Infektionsschutzes von der zuständigen Behörde festgelegt sind, müssen keine speziellen Maßnahmen des Infektionsschutzes am Arbeitsplatz ergriffen werden. Treten Arbeitsplatzsituationen auf, die mit erhöhten Gefährdungen einhergehen, sollte im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geprüft werden, ob bzw. welche Schutzmaßnahmen gemäß den AHA+L-Regeln am Arbeitsplatz notwendig und geeignet sind, um das Risiko zu minimieren.
Mit der Gefährdungsbeurteilung erhalten Betriebe die Möglichkeit, Maßnahmen tätigkeitsspezifisch festzulegen. Das Konzept der Gefährdungsbeurteilung soll um den Schutz der Gesundheit der Beschäftigten vor SARS-CoV-2 inhaltlich ergänzt werden. Die BAuA Handlungsempfehlungen SARS-CoV-2 geben eine Hilfestellung, welche technischen, organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen (TOP-Prinzip) geeignet sein können.
BAuA Handlungsempfehlungen SARS-CoV-2
Bei der Gefährdungsbeurteilung sollte auch geklärt werden, ob durch den Ausfall von Mitarbeitern und Führungskräften kritische Arbeitsschutzsituationen entstehen können. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe gibt dazu Handlungsempfehlungen und weitere Informationen, z. B. im "Handbuch zur betrieblichen Pandemieplanung".
Weitere branchenspezifische Konkretisierungen bieten die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen.
BBK: Handlungsempfehlungen für Unternehmen, insbesondere für Betreiber Kritischer Infrastruktur
Zu mutterschutzrechtlichen Bewertungen von Gefährdungen durch SARS-CoV-2 gilt zudem das Mutterschutzgesetz (MuSchG). Weitere Informationen finden sich zu FAQ "Was ist bei Schwangeren und Stillenden zu beachten?
Stand: 25.05.2022
FAQ-Nr.: 0039