Welche Besonderheiten gelten während einer SARS-CoV-2-Epidemie für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach der ArbMedVV?
Für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) gelten während einer SARS-CoV-2-Epidemie dieselben Vorsichtsmaßnahmen wie für jede Arztpraxis; diese ergeben sich aus dem Pandemieplan und Anordnungen des Bundes und der Länder. Um die Ansteckungsgefahr für Beschäftigte und Praxispersonal zu verringern, sind auch Betriebsärzte gehalten, die ärztliche Untersuchungstätigkeit in ihrer Praxis auf dringend erforderliche Termine zu reduzieren.
Die Epidemie-Situation setzt aber die Anforderungen der ArbMedVV nicht außer Kraft. Betriebe müssen weiter arbeitsmedizinische Vorsorge gewährleisten, wenn Beschäftigte gefährdende Tätigkeiten ausüben sollen. Die Fristen für das Angebot oder die Veranlassung von Vorsorge nach der Arbeitsmedizinischen Regel (AMR 2.1) behalten ihre Geltung. Vorsorgetermine, die aus persönlichen oder organisatorischen Gründen während einer SARS-CoV-2-Epidemie verschoben werden, müssen zeitnah nachgeholt und auf den bisherigen Rhythmus zurückgeführt werden. Es wird empfohlen, sonstige ärztliche Konsultationen, die rechtlich nicht vorgeschrieben sind, möglichst zu verschieben oder telefonisch abzuwickeln, um die Praxistätigkeit zu entlasten und so die Infektionsschutzmaßnahmen besser umsetzen zu können.
Eine weitere Entlastung der Praxistätigkeit und Unterbrechung der Infektionsketten könnte erreicht werden, wenn arbeitsmedizinische Vorsorge als telefonische Beratung durchgeführt wird (siehe www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-Arbeitsschutz/faq-arbeitsschutzstandards.html - Frage: "Muss arbeitsmedizinische Vorsorge durchgeführt werden ... ?). Diese Möglichkeit ist abhängig vom Anlass der Vorsorge zu prüfen. Die Frist für die anschließende Vorsorge sollte dann angemessen verkürzt werden, um erforderliche körperliche und klinische Untersuchungen zeitnah nachholen zu können. In jedem Fall empfiehlt es sich, das Vorgehen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde abzustimmen.
Es ist zu erwarten, dass in der Praxis der zeitliche Freiraum, der durch die Verschiebung von Untersuchungsterminen entsteht, durch verstärkte betriebsärztliche Beratung des Arbeitgebers zu Maßnahmen im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-Epidemie genutzt wird.
Stand: 16.05.2022
FAQ-Nr.: 0091
Welche Bestimmungen des medizinischen Arbeitsschutzes gelten für Beschäftigte mit tätigkeitsbedingter Infektionsgefährdung, die ein höheres Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf hätten?
Vorrangig ist im Betrieb zu ermitteln, in welchen Bereichen und bei welchen Tätigkeiten ein tätigkeitsbedingt erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht. Kollektive Schutzmaßnahmen sind darauf gerichtet, das Ansteckungsrisiko in diesen Situationen zu verringern. Um den Schutz bei einem trotz ausreichender kollektiver Maßnahmen verbleibenden Ansteckungsrisiko weiter zu erhöhen, sind individuelle Maßnahmen für solche Beschäftigten vorzusehen, die im Falle einer Infektion ein höheres Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf hätten. Als individuelle Maßnahmen kommen z. B. technische Vorkehrungen, Umorganisation von Betriebsabläufen (z. B. Wechsel des Tätigkeitsorts oder der Art der Tätigkeit) oder spezielle Atemschutzgeräte in Frage.
Diese individuellen Maßnahmen werden angewendet, wenn die auslösenden individuellen Gefährdungsmerkmale bekannt werden. Der Arbeitgeber kann von der besonderen Gefährdung eines Beschäftigten durch dessen Mitteilung (z. B. indem dieser ein Attest vorlegt) erfahren. In unklaren Fällen sollte hier eine Konsultation der Betriebsärztin bzw. des Betriebsarztes angeboten werden. Die tätigkeitsbedingte Gefährdung im Rahmen der Epidemie rechtfertigt jedoch auch bei Tätigkeiten mit sehr hohem Expositionsrisiko nicht, dass der Arbeitgeber aus Gründen des Arbeitsschutzes auf direktem Weg Daten zu individuellen Gefährdungsmerkmalen bei seinen Beschäftigten erhebt, und es besteht im Rahmen des Arbeitsschutzes keine Pflicht der Beschäftigten zur Offenbarung von medizinischen Risiken.
Die Erkennung und Beurteilung von Beschäftigten, für die aufgrund ihrer gesundheitlichen Besonderheiten bei einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte Gefährdung resultiert, ist einer der wesentlichen Zwecke der arbeitsmedizinischen Vorsorge (Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV Paragraph 2). Die arbeitsmedizinische Beurteilung ermöglicht eine individuelle Beratung der gefährdeten Beschäftigten und begründet an den Arbeitgeber gerichtete Empfehlungen über individuelle Schutzmaßnahmen. Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist deshalb das geeignete Instrument, um einen ausreichenden Arbeitsschutz in Situationen zu ermöglichen, in denen, wie bei der SARS-CoV-2-Epidemie, die Gefährdung ganz wesentlich durch eine erhöhte Suszeptibilität bestimmter, medizinisch erkennbarer Personengruppen determiniert wird. Für den mit der Vorsorge beauftragten Arzt stehen spezifische Beurteilungshilfen zur Verfügung (siehe z. B. Kaifi-Pechmann (2020)).
Regelmäßige arbeitsmedizinische Vorsorge ist bei Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung durch SARS-CoV-2 anzubieten (vor allem im medizinischen Bereich) oder auf Wunsch der Beschäftigten zu ermöglichen (z. B. bei Tätigkeiten mit Kundenkontakten). Sind individuelle Schutzmaßnahmen erforderlich, teilt die Ärztin bzw. der Arzt dies dem Arbeitgeber mit, ohne dass Diagnosen oder Befunde erwähnt werden. Entspricht die Empfehlung einem Tätigkeitswechsel, bedarf diese Mitteilung der Einwilligung durch den Beschäftigten (ArbMedVV Paragraph 6 Absatz 4 und Arbeitsmedizinische Regel (AMR) 6.4).
Handlungshilfen:
Kaifie-Pechmann A, Tautz A, Angerer P. Beschäftigte mit erhöhtem Krankheitsrisiko. 2020, Bremen: Kompetenznetz Public Health COVID‐19 (PDF, 543 KB)
Stand: 16.05.2022
FAQ-Nr.: 0092
Fallen Beschäftigte, die während Ihrer Tätigkeit einen Mund-Nase-Schutz (MNS) oder eine Atemschutzmaske tragen müssen, unter den Vorsorgeanlass der ArbMedVV "Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 erfordern"?
Atemschutzgeräte sind persönliche Schutzausrüstungen, die den Träger vor dem Einatmen von Schadstoffen aus der Umgebungsatmosphäre oder vor Sauerstoffmangel schützen. Diese werden nach Atemwiderstand und Gewicht in 3 Gruppen eingeteilt, wobei FFP2-Masken zur Gruppe 1 zählen (AMR 14.2).
Wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass bei einer Tätigkeit ein Atemschutzgerät der Gruppe 1 erforderlich ist, muss der Arbeitgeber den Beschäftigten, die mit dieser Tätigkeiten beauftragt werden, arbeitsmedizinische Vorsorge entsprechend dem genannten Vorsorgeanlass anbieten. Dies gilt auch, wenn sich die Erfordernis zum Tragen eines Atemschutzgerätes bei einer bestimmten Tätigkeit individuell aus der arbeitsmedizinischen Beurteilung im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge ergibt.
Der Mund-Nase-Schutz (MNS) ist kein Atemschutzgerät, weil er dem Fremdschutz dient. Aus diesem formalen Grund fallen Tätigkeiten, die das Tragen von MNS erfordern, nicht unter den Anlass für Angebotsvorsorge gemäß ArbMedVV Anhang Teil 4 Absatz 2 Nummer 2 ("Tätigkeiten die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 erfordern").
Einige Beschäftigte tragen aus eigener Entscheidung bei ihrer Tätigkeit ein Atemschutzgerät (z. B. eine FFP2-Maske), obwohl sich weder aus der Beurteilung ihrer Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) noch aus der arbeitsmedizinischen Beurteilung (arbeitsmedizinische Vorsorge) dafür eine Notwendigkeit ergibt. Diese Beschäftigten fallen nicht unter den genannten Vorsorgeanlass. Dies gilt unabhängig davon, ob das Atemschutzgerät vom Arbeitgeber oder vom Beschäftigten selbst beschafft wurde.
Handlungshilfen:
Arbeitsschutzausschüsse beim BMAS. AMR 14.2 Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen. GMBl Nr. 37, 23. Juni 2014, S. 791
Stand: 16.05.2022
FAQ-Nr.: 0093