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Historie der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (aufgehoben)

Mit Außerkrafttreten der alten früheren Fassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung am 25.05.2022 endete auch die Anwendung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. Dennoch ist weiterhin mit regionalen und betrieblichen Infektionsausbrüchen zu rechnen, die erneut Maßnahmen zur Verhinderung und Eingrenzung betrieblicher Infektions-Ausbrüche erforderlich machen können.

Die nötigen Maßnahmen sind auf Basis einer Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung auszuwählen. Hilfestellung bieten in diesem Fall die BAuA Handlungsempfehlungen SARS-CoV-2 und die branchenbezogenen Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel wurde bereits zu Beginn der Pandemie unter Koordination der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) gemeinsam von den Arbeitsschutzausschüssen beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erstellt. Sie trat am 20.08.2020 durch Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt in Kraft und endete am 25.05.2022.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel konkretisierte für den damals gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz festgestellten Zeitraum der epidemischen Lage von nationaler Tragweite sowie für einen befristeten Zeitraum nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage die Anforderungen an den Arbeitsschutz im Hinblick auf SARS-CoV-2. Die Regel stellte Maßnahmen für alle Bereiche des Wirtschaftslebens vor, mit denen das Infektionsrisiko für Beschäftigte gesenkt und auf niedrigem Niveau gehalten werden konnte. Dabei blieben das Einhalten von Abstand, Hygienemaßnahmen, ggf. die Benutzung von Gesichtsmasken sowie eine sachgerechte Lüftung (AHA+L) die wichtigsten Instrumente. Betriebe, welche die Regel anwendeten, konnten davon ausgehen, dass sie rechtssicher handelten.

GMBl 2020 S. 484-495 (Nr. 24/2020 vom 20.08.2020)
zuletzt geändert: GMBl 2021 S. 1331-1332 (Nr. 61/2021 vom 24.11.2021)

Erste Änderung: Die im Februar 2021 bekanntgegebene Aktualisierung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel trug insbesondere der erweiterten Schutzformel "AHA+L" Rechnung, so dass der Abschnitt "Lüftung" der Regel überarbeitet und darüber hinaus klarstellende sowie redaktionelle Änderungen vorgenommen wurden (GMBl 11/2021 vom 22.02.2021, S. 227-232). Hintergründe und Zielstellung der vorgenommenen Konkretisierungen zum infektionsschutzgerechten Lüften waren Gegenstand eines im März veröffentlichten Beitrags der im Verlag C.H.BECK erscheinenden Zeitschrift "Arbeitsschutz in Recht und Praxis" (ARP, Heft 3/2021, siehe unten).

Zweite Änderung: Die im Mai 2021 bekanntgegebene Aktualisierung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (GMBl 27/2021 vom 07.05.2021, S. 622-628) beinhaltete insbesondere Klarstellungen und Konkretisierungen zum Einsatz von Gesichtsmasken, Ergänzungen zur Raumbelegung/Kontaktreduktion sowie weitere Präzisierungen (Einsatz von Warmlufttrocknern, geeignete Desinfektionsmittel, Kurzzeitkontakte).

Dritte Änderung: Die im November 2021 bekanntgegebene Aktualisierung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (GMBl 61/2021 vom 24.11.2021, S. 1331-1332) stellte auf den befristeten Zeitraum nach Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite ab und bezog sich zusätzlich auf die Berücksichtigung des Impf-, Sero- und Teststatus der Beschäftigten bei der Konkretisierung der Anforderungen des betrieblichen Infektionsschutzes.

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