Grundlagen
Rechtsgrundlagen
Das am 21.8.1996 in Kraft getretene Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet jeden Arbeitgeber, die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und daraus die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes abzuleiten. Das ArbSchG setzt die europäische Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG in deutsches Recht um.
Das ArbSchG und die darin verankerte Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung gilt für alle Tätigkeiten in Wirtschaft und Verwaltung und für alle Beschäftigtengruppen. Dazu gehören gewerbliche Betriebe, aber auch Unternehmen ohne Erwerbscharakter, Unternehmen der freien Berufe, Unternehmen in der Land- und Forstwirtschaft und die öffentliche Verwaltung. Beschäftigte im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes gemäß § 2 Absatz 2 ArbSchG sind
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
- arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Absatz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
- Beamtinnen und Beamte,
- Richterinnen und Richter,
- Soldatinnen und Soldaten,
- die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten.
Ausgenommen sind Hausangestellte in privaten Haushalten und in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte gemäß Heimarbeitsgesetz (HAG). Demgegenüber sind Heimarbeiter über § 13 HAG in den Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und der Biostoffverordnung (BioStoffV) einbezogen. Außerdem bleibt der Arbeitgeber auch in Privathaushalten zu umfangreichen Arbeitsschutzmaßnahmen verpflichtet (§ 618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).
Für Beschäftigte auf Seeschiffen und im Bergbau gelten vorrangig die in den speziellen Rechtsvorschriften getroffenen Festlegungen zur Gefährdungsbeurteilung.
Bei der Gefährdungsbeurteilung ist auch der Schutz von den Beschäftigten gleichgestellten Personen zu berücksichtigen. Diesbezügliche Konkretisierungen enthalten die Arbeitsschutzverordnungen. Zum Beispiel werden in der BioStoffV, der GefStoffV und der BetrSichV Schülerinnen und Schüler, Studierende und sonstige Personen, insbesondere in wissenschaftlichen Einrichtungen als den Beschäftigten gleichgestellte Personen genannt. Nach BetrSichV sind auch für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen ohne Beschäftigte mit Ausnahme von Aufzugsanlagen Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen. Bei Beschäftigten von Fremdfirmen müssen alle betroffenen Arbeitgeber bei der Durchführung ihrer Gefährdungsbeurteilungen zusammenzuwirken. Darüber hinaus ist in der Arbeitsstättenregel ASR V3 festgelegt, dass auch Gefährdungen durch sonstige in der Arbeitsstätte anwesende Personen, z. B. Beschäftigte im Rahmen von Werkverträgen [3] sowie Besucher und Kunden, bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind.
Über die DGUV Vorschrift 1 sind die Maßnahmen des staatlichen Arbeitsschutzrechts für alle Versicherten, d. h. auch für Versicherte, die keine Beschäftigten sind, anzuwenden.
Die Forderung des Arbeitsschutzgesetzes zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen ist für Teilbereiche in weiteren Gesetzen, Verordnungen und staatlichen Regeln übernommen und konkretisiert worden, insbesondere:
- ArbStättV und Technische Regel für Arbeitsstätten ASR V3
- BetrSichV und Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1111
- GefStoffV und Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 400
- BioStoffV und Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe TRBA 400
- Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) und Technische Regeln TRLV Lärm sowie TRLV Vibrationen
- Verordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) und Technische Regeln TROS
- Verordnung zu elektromagnetischen Feldern (EMFV) und Technische Regeln TREMF
- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und Arbeitsmedizinische Regel AMR 3.2
- Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Die Staatlichen Regeln werden von Ausschüssen zu den Arbeitsschutzverordnungen erarbeitet und auf der BAuA-Internetseite im Volltext veröffentlicht. Die BAuA führt die Geschäfte der Ausschüsse und arbeitet fachlich in den Ausschüssen und ihren Untergremien mit. Über die genannten Vorschriften hinaus sind weitere Vorschriften mit spezifischen Anforderungen an Arbeitsschutzmaßnahmen bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigten (vgl. Abschnitt 2.3 Gefährdungen beurteilen und Teil 2 Gefährdungsfaktoren).