Grundlagen

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Wer kontrolliert?

Die Kontrolle der betrieblichen Umsetzung des ArbSchG und somit auch der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung erfolgt durch die staatlichen Aufsichtsbehörden der Bundesländer und durch die Unfallversicherungsträger.

  • Staatliche Aufsichtsbehörden

Die Kontrollpflicht der staatlichen Aufsichtsbehörden ist im § 21 Absatz 1 ArbSchG verankert. Danach ist die Überwachung des Arbeitsschutzes staatliche Aufgabe. Die obersten Landesbehörden (Ministerien) beauftragen damit in der Regel nachgeordnete Behörden (Gewerbeaufsichtsamt, Amt für Arbeitsschutz, Landesamt für Arbeitssicherheit und Gesundheit etc.).
Werden gesetzliche Mindestanforderungen nicht erfüllt, so sind die staatlichen Aufsichtsbehörden aufgefordert, diese mit hoheitlicher Macht durchzusetzen. Um die elementaren Grundrechte der Beschäftigten auf Unversehrtheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu schützen, können sie bei Gefahr im Verzug sofort vollziehbare Anordnungen (verpflichtende Bescheide, Sanktionen) zur Abwendung von arbeitsbedingten Gefahren für Leben oder Gesundheit treffen. Das Ergebnis kann u. a. das Stilllegen der betroffenen Arbeitsmittel oder Anlagen sein.

  • Unfallversicherungsträger

Die Unfallversicherungsträger sind aufgrund ihres autonomen Satzungsrechts ebenfalls für den Arbeitsschutz in ihren Mitgliedsbetrieben zuständig. Die DGUV Vorschrift 1 verweist in § 3 auf § 5 ArbSchG. Demzufolge können auch die Unfallversicherungsträger die Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung in den Betrieben kontrollieren. Nach § 3 Absatz 4 der DGUV Vorschrift 1 hat der Unternehmer dem Unfallversicherungsträger alle Informationen über die im Betrieb getroffenen Maßnahmen des Arbeitsschutzes auf Wunsch zur Kenntnis zu geben.

  • Zusammenwirken von staatlichen Aufsichtsbehörden und Unfallversicherungsträgern

Die zuständigen Landesbehörden und die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung wirken bei der Überwachung eng zusammen und fördern den Erfahrungsaustausch. Sie unterrichten sich gegenseitig über durchgeführte Betriebsbesichtigungen und deren wesentliche Ergebnisse. Die Leitlinie „Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation“ der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) [4] legt den Rahmen für die Beratung und Überwachung durch die Arbeitsschutzbehörden der Länder und die Unfallversicherungsträger zum Thema Gefährdungsbeurteilung fest.

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