Körperfortbewegung

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Ermittlung und Beurteilung

Methoden

Zur Ermittlung und Beurteilung der körperlichen Belastung durch Körperfortbewegung stehen unterschiedliche Methoden zur Verfügung. Sie reichen von Checklisten und Screeningmethoden bis zu messtechnischen Analyse- und Bewertungsverfahren. Erläuterungen und Übersichten zu den Verfahren finden sich z. B. im Forschungsbericht des BAuA/DGUV-Projektes MEGAPHYS, in der DGUV Empfehlung sowie der DGUV Information 208-033. Die Leitmerkmalmethode "Körperfortbewegung" (LMM-KB) wird als Screeningverfahren für die praxisnahe Beurteilung zur Anwendung empfohlen.

Grenzwerte und weitere Beurteilungsmaßstäbe

Es gibt keine rechtsverbindlichen Grenzwerte für maximal akzeptierte oder tolerierte Werte der Herzfrequenz oder des Energieverbrauchs sowie der Aktionskräfte bei der Körperfortbewegung. Aktionskräfte sind vom Körper nach außen wirkende Kräfte. Sie ergeben sich aus den im Körper wirkenden Muskelkräften, den Massenkräften oder beiden zusammen (DIN 33 411 Teil 1). Häufig werden bei der Belastungsart "Körperfortbewegung" auch Lasten mitbewegt. Da die Beanspruchung des Herz-Kreislauf-Systems und des Muskel-Skelett-Systems von der Zeitdauer, dem Typ der Fortbewegung, der mitbewegten Last und den Ausführungsbedingungen abhängt, sind diese Faktoren in ihrer Kombination zu beachten. Als Beurteilungsmaßstäbe können folgende gesetzliche Regelungen und Normen herangezogen werden:

Einen wesentlichen Maßstab zur Beurteilung der körperlichen Belastung setzt die ArbMedVV in Verbindung mit der AMR 13.2. In der ArbMedVV, Anhang Teil 3 Abs. 2 Nr. 4 sind Tätigkeiten mit wesentlich erhöhter körperlicher Belastung, die mit Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System verbunden sind, als Anlass für Angebotsvorsorge bezeichnet. Die AMR 13.2 definiert den Begriff der wesentlich erhöhten (und höheren) Belastung. Bei "wesentlich erhöhter" Belastung sind körperliche Überforderung sowie Beschwerden (Schmerzen) ggf. mit Funktionsstörungen (reversibel ohne Strukturschäden) möglich. Bei "hoher" Belastung ist eine körperliche Überforderung wahrscheinlich, stärker ausgeprägte Beschwerden und/oder Funktionsstörungen sowie Strukturschäden mit Krankheitswert sind möglich. Wird im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eine wesentlich erhöhte oder höhere körperliche Belastung festgestellt, sind unabhängig von der Auslösung von Vorsorgeangeboten vorrangig arbeitsplatzbezogene und allgemeine Präventionsmaßnahmen der Arbeitsplatzgestaltung und der Arbeitsorganisation zu prüfen und einzuleiten. Darauf wird in der AMR 13.2, Abschnitt 5 explizit hingewiesen.

In der ArbMedVV und in der AMR 13.2 sind die Belastungsarten "Heben, Halten, Tragen" (HHT), "Ziehen und Schieben" (ZS), "Manuelle Arbeitsprozesse" (MA) (repetitive manuelle Arbeit) sowie verschiedene Typen der "Körperzwangshaltung" (KH) in diesem Zusammenhang ausdrücklich aufgeführt. Die Auswirkungen der Belastungsart "Körperfortbewegung" auf das Muskel-Skelett-System und das Herz-Kreislauf-System sind teilweise mit denen der Belastungsarten ZS und HHT vergleichbar, wenn bei der Körperfortbewegung Lasten ab 3 kg mitbewegt bzw. transportiert werden. Entsprechend sind Maßnahmen zur Arbeitsplatzgestaltung zu prüfen sowie arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten, wenn eine wesentlich erhöhte oder hohe Belastung (Risikobereich 3 und 4) vorliegt (siehe Manuelle Lastenhandhabung).

Es wird unabhängig davon empfohlen, in Anlehnung an die ArbMedVV die entsprechenden Regelungen in Bezug auf Vorsorgeangebote sowie Präventionsmaßnahmen der Arbeitsplatzgestaltung und der Arbeitsorganisation analog zu prüfen und ggf. anzuwenden, wenn bei einer Tätigkeit Körperfortbewegung auch ohne Lastentransport oder mit Lasten unter 3 kg vorkommt. Entsprechend dem Risikokonzept, das für alle Leitmerkmalmethoden gültig ist, liegt eine Tätigkeit mit wesentlich erhöhter körperlicher Belastung oder höher vor, wenn bei der Beurteilung mit der Leitmerkmalmethode "Körperfortbewegung" der Gesamtpunktwert den Risikobereich 3 erreicht oder überschreitet (ab 50 Punkte).

Körperfortbewegung kann mit einer Beanspruchung des Muskel-Skelett-Systems und mit einer erheblichen Beanspruchung des Herz-Kreislauf-Systems verbunden sein. In der Beratung im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist bei Belastung durch Körperfortbewegung zu berücksichtigen, ob spezielle Untersuchungen zum Erkennen von Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems sowie ggf. die Einschätzung der individuellen kardiozirkulatorischen und pulmonalen Leistungsfähigkeit (z. B. durch Ergometrie) oder eine Untersuchung des Muskel-Skelett-Systems indiziert sind. Hinweise geben der Leitfaden für die Ergometrie im Rahmen arbeitsmedizinischer Untersuchungen (Chatterjee & Schmeisser 2017, DGUV Empfehlungen), die S2k-Leitlinie zur Nutzung der Herzschlagfrequenz und Herzratenvariabilität in der Arbeitsmedizin und Arbeitswissenschaft sowie der DGUV Empfehlung "Belastungen des Muskel-Skelettsystems einschließlich Vibrationen". Einige Angaben zum Kalorien- und Energieumsatz bei unterschiedlichen körperlichen Tätigkeiten können Spitzer & Hettinger (1969) und Spitzer et al. (1982) entnommen werden.

Für die manuelle Handhabung von Lasten, die aufgrund ihrer Merkmale oder ungünstiger ergonomischer Bedingungen für die Beschäftigten eine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit, insbesondere der Lendenwirbelsäule, mit sich bringt, gilt die Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV). Nach § 2 LasthandhabV hat der Arbeitgeber geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen oder geeignete Arbeitsmittel einzusetzen, um solche Gefährdungen zu vermeiden. Kann diese Belastung nicht vermieden werden, muss der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen beurteilen und anhand der Ergebnisse geeignete Maßnahmen treffen, damit eine Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit möglichst geringgehalten wird.

Für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind u. a. das Mutterschutzgesetz (MuSchG) § 11 Abs. (5) und Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) § 22 Abs. (1) 1 zu beachten. Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie einer körperlichen Belastung oder mechanischen Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Jugendliche dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen.

Bei der Belastungsart "Körperfortbewegung“ werden häufig Lasten mitbewegt. Für schwangere Frauen gelten in solchen Fällen folgende Konkretisierungen:

In § 11 Abs. (5) 1 und (5) 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG) sind für schwangere Frauen Höchstgewichte festgelegt. Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau insbesondere keine Tätigkeiten ausüben lassen, bei denen sie ohne mechanische Hilfsmittel regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht von Hand heben, halten, bewegen oder befördern muss. Dies betrifft analog auch Tätigkeiten, bei denen sie mit mechanischen Hilfsmitteln Lasten von Hand heben, halten, bewegen oder befördern muss und dabei ihre körperliche Beanspruchung vergleichbar mit der Handhabung von Lasten von mehr als 5 kg (regelmäßig) oder 10 kg (gelegentlich) ohne mechanische Hilfsmittel ist.

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