Ganzkörperkräfte
Arbeitsschutzmaßnahmen und Wirksamkeitskontrolle
Lässt sich eine Belastung durch die Ausübung von Ganzkörperkräften nicht vermeiden, sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
Beispiele für Möglichkeiten der technischen Maßnahmen des Arbeitsschutzes:
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Schaffung von montage- und wartungsfreundlicher Konstruktion und Technologie
- ergonomisch günstige Griffgestaltung
- Berücksichtigung von Anschlagpunkten für die Krafteinleitung
- Berücksichtigung von Montage- und Wartungsflächen
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Vermeidung von Aktionskräften, die die Belastbarkeit überfordern
- Bereitstellung von Spezialwerkzeugen
- Gewichtsreduzierung von Werkzeugen
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sichere Arbeitsbedingungen schaffen
- ausreichenden Bewegungsraum gewährleisten
- für ebenen, rutschfesten und stabilen Boden sorgen
- geeignete Arbeitsschuhe bereitstellen
- gute Sichtverhältnisse schaffen
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extreme Temperaturen und Feuchtigkeit vermeiden
- Einhausungen schaffen
- spezielle Körperschutzmittel bereitstellen
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angemessenes Arbeitspensum gewährleisten
- Verringerung des Arbeitstempos
- Wechsel zwischen be- und entlastenden Tätigkeiten
- ausreichende Erholzeiten gewährleisten
Weitere Hinweise, beispielsweise zur Gestaltung und Handhabung von Stellteilen, finden sich im Kapitel 7.5 "Benutzungsschnittstelle".
Personenbezogene Maßnahmen
Folgende personenbezogene Maßnahmen sind zu empfehlen:
- Unterweisung der Beschäftigten mit Erläuterungen, die eigens auf die besonderen Gefährdungen durch die Ausübung von Ganzkörperkräften ausgerichtet sind:
- vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten
- bei Veränderungen im Aufgabenbereich
- bei der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie
- wenn besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen derartige Tätigkeiten ausführen müssen (z. B. Jugendliche, werdende Mütter)
- Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.
- tätigkeitsbezogenes Training der Beschäftigten:
- Strategien zur Verringerung der körperlichen Belastungen bei hohen Kraftanstrengungen
- korrekte und sichere Nutzung von Werkzeugen und Hilfsmitteln sowie persönlicher Schutzausrüstung
- vernünftige Arbeitseinteilung vermitteln
- Information der Beschäftigten über die Möglichkeit zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (als Wunschvorsorge oder Angebot zur arbeitsmedizinischen Vorsorge)
- individuelle Beratung der Beschäftigten im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge insbesondere zur individuellen kardiozirkulatorischen und pulmonalen Leistungsfähigkeit, Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems sowie zu Aspekten der Belastungen und Erkrankungen des Muskel-Skelett-Systems
- Rechtsgrundlage nach § 11 ArbSchG sowie in Anlehnung an die der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV, Anhang Teil 3 Abs. 2 Nr. 4):
- Wunschvorsorge: auf Wunsch des Beschäftigten nach § 11 ArbSchG
- Unterbreitung eines Angebots zur arbeitsmedizinischen Vorsorge wird empfohlen: bei Tätigkeiten mit wesentlich erhöhter körperlicher Belastung durch die Ausübung von Ganzkörperkräften (ab Risikobereich 3 nach LMM Ausübung von Ganzkörperkräften)