Wir nennen Ihnen Richtwerte und geben wichtige Gestaltungshinweise
Die Anforderungen an Gehbereiche sind vielfältig. Ihre Geometrie muss angemessen gestaltet werden. Außerdem müssen sie trittsicher, beleuchtet und gegebenenfalls mit einer Sicherheitskennzeichnung versehen sein.
Im Folgenden bieten wir einen Überblick über die unterschiedlichen Anforderungen an Gehbereiche.
Geometrische Gestaltung
Für die geometrische Gestaltung von Gehbereichen existieren Richtwerte. Sie sollen ein Stolpern, Umknicken und Fehltreten vermeiden und sind im Bericht "Vermeiden von Unfällen durch Stolpern, Umknicken und Fehltreten" zu finden.
Trittsichere Bodenbeläge
In Arbeitsräumen mit Rutschgefahr verlegte Bodenbeläge müssen bestimmte Anforderungen erfüllen. Zum einen aus den Anforderungsklassen der R-Gruppen (Maß für den Grad der Rutschhemmung) sowie jene der V-Kennzahlen (für das Mindestvolumen des Verdrängungsraumes des Bodenbelages für das Aufnehmen oder Ableiten von Verschmutzungen). Die Anforderungen hängen von der jeweiligen Tätigkeit ab, die auf den Böden ausgeführt wird. Die erforderliche R-Gruppe kann dem Anhang 2 der ASR A1.5 "Fußböden" entnommen werden.
Bodenbeläge für Arbeitsbereiche mit Rutschgefahr müssen entsprechend der Tätigkeit nach Anhang 2 der ASR A1.5 oder nach vergleichbaren Tätigkeiten ausgewählt werden. Die Rutschhemmung eines Fußbodens innerhalb von Arbeitsbereichen ist möglichst gleichmäßig zu gestalten, beispielsweise in dem sich Beläge in benachbarten Arbeitsbereichen nicht mehr als eine R-Gruppe unterscheiden. Das ist auch für den Übergang von Innen- zu Außenbereichen anzuwenden. Hier dürfen es aber mehr als zwei R-Gruppen sein, wenn der Übergang zu einer anderen Rutschhemmung deutlich erkennbar oder zu erwarten ist (z. B. bei Türdurchgängen oder -durchfahrten). Bei unterschiedlichen Rutschhemmungen können Stolper- oder Rutschgefahren bestehen. In diesem Fall sind geeignete Maßnahmen zu treffen, wie Übergangsbereiche, die in Laufrichtung mindestens 1,5 m lang sind.
Gestaltung der Beleuchtung
Wenn sich Stolper-, Rutsch- und Sturzunfälle ereignen, liegt das nicht selten an fehlender oder unzureichender Beleuchtung. Daher werden an die Beleuchtung Mindestanforderungen gestellt, die in der Arbeitsstättenverordnung (Anhang 3.4 ArbStättV) verankert sind.
Diese grundlegenden Anforderungen konkretisiert die ASR zur Beleuchtung:
- ASR A3.4 "Beleuchtung und Sichtverbindung"
In diesem Zusammenhang gibt es unter anderem folgende DIN Normen:
- DIN EN 12665,
- DIN EN 12464 (Teil 1 und 2),
- DIN EN 1838,
- DIN 5034,
- DIN 5035
Ebenso: Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger, zum Beispiel:
- DGUV Information 215-211
- DGUV Information 215-442
Des Weiteren gibt es die Handlungshilfe des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik LV 41.
In den genannten gesetzlichen Regelungen werden Mindestbeleuchtungsstärken vorgeschrieben. Zum einen sind sie für das Erfüllen der mit der Tätigkeit verbundenen Sehaufgabe erforderlich, z. B. 300 bis 500 Lux für einen Büroarbeitsplatz. Zum anderen sollen sie grundsätzlich dabei helfen, Gefahren rechtzeitig zu erkennen und sie abwenden zu können.
In Gebäuden:
- 50 lx für Verkehrsflächen und Flure ohne Fahrzeugverkehr (ohne Absätze und Stufen)
- 100 lx für Verkehrsflächen und Flure ohne Fahrzeugverkehr (mit Absätzen und Stufen)
- 100 lx für Treppen, Fahrtreppen, Fahrsteige, Aufzüge
Im Freien:
- 5 lx für Gehwege (ausschließlich für Fußgänger)
- 10 - 20 lx für Verkehrsflächen
Sicherheitskennzeichnungen und -markierungen zur Wahrnehmung von Gefahrstellen
Gefahrstellen sind zu kennzeichnen und können durch eine geeignete Sicherheitskennzeichnung oder Sicherheitsmarkierung besser wahrgenommen werden. Somit werden Stolper-, Sturz- und Rutschunfälle vermieden bzw. verringert. Der Einsatz und die Gestaltung der Sicherheitskennzeichnung/Sicherheitsmarkierung werden in europäischen Richtlinien beschrieben. Sie finden sich in den nationalen Normen und Technischen Regeln. Zudem sind die Anforderungen an die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in Arbeitsstätten konkret beschrieben, und zwar in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung".
Zur Warnung vor speziellen Gefahren wie Stolpern, Abstürzen und Rutschen bzw. allgemein vor Gefahrstellen existieren folgende Warnzeichen (nach ASR A1.3):
W007 Warnung vor Hindernissen am Boden:
W011 Warnung vor Rutschgefahr:
W008 Warnung vor Absturzgefahr:
W001 Allgemeines Warnzeichen:
Dieses Zeichen darf nur in Verbindung mit einem Zusatzzeichen angewendet werden, das die Gefahr konkretisiert.
Gelb-Schwarz-Streifen:
Bei der Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrstellen müssen gelb-schwarze Streifen (Sicherheitsmarkierungen) verwendet werden. Das gilt insbesondere für ständige Hindernisse und Gefahrstellen, zum Beispiel Stellen, an denen eine besondere Gefahr des Stürzens besteht.
Gelb-Schwarz-Streifen:
Rot-Weiß-Kennzeichnung:
Rot-weiße Streifen sind vorzugsweise für zeitlich begrenzte Hindernisse und Gefahrstellen zu verwenden, zum Beispiel für Baugruben. Die Ausführung der Streifen hat den Forderungen der ASR A1.3 zu entsprechen.
Rot-Weiß-Kennzeichnung:
In der Arbeitsstätten-Regel ASR A1.5 "Fußböden" wird gefordert: Fußbodenstellen, an denen sich die Gefahr des Stolperns oder Ausrutschens technisch nicht vermeiden lässt, sind gemäß ASR A1.3 zu kennzeichnen. Dafür müssen zum Beispiel gelb-schwarze Streifen verwendet werden. Hierzu haben sich für zeitlich begrenzte Stellen Warnaufsteller bewährt.
In der Arbeitsstättenregel ASR A1.8 "Verkehrswege" wird gefordert: Gefahrstellen auf Verkehrswegen mit Sicherheitskennzeichnung sind nach ASR A1.3 zu kennzeichnen, wenn diese nicht durch technische Maßnahmen beseitigt oder verhindert werden können.