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Baustellenverordnung: Arbeitsschutz planen und koordinieren

Schon bei der Planung werden die Weichen für den Arbeitsschutz gestellt.

Bauen ist Teamarbeit. Kommunikation, Koordination und Kooperation sind maßgebliche Voraussetzungen für reibungsloses und sicheres Arbeiten. Die Baustellenverordnung verpflichtet auch die Bauherren, Arbeitsschutz in den Planungen zu berücksichtigen.

Die Baustellenverordnung (BaustellV) umfasst folgende Pflichten:

  • Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bei der Planung der Ausführung des Bauvorhabens
  • Vorankündigung bei der Behörde bei größeren Bauvorhaben
  • Bestellung eines Koordinators und Koordinieren der Maßnahmen des Arbeitsschutzes, wenn Beschäftigte mehrere Arbeitgeber auf der Baustelle gleichzeitig oder nacheinander tätig werden
  • Erarbeiten eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (SiGePlan) bei größeren Baustellen und/oder bei besonders gefährlichen Arbeiten, wenn Beschäftigte mehrere Arbeitgeber auf der Baustelle gleichzeitig oder nacheinander tätig werden
  • Zusammenstellen einer Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage
  • zusätzlich ab 01.04.2023: Übermittlung einer "Unterrichtung zu den Umständen auf dem Gelände der Baustelle“ an den Arbeitgeber nach § 2 Abs. 4 für Baustellen, bei denen jeder Beschäftigte für denselben Arbeitgeber tätig wird und aufgrund des zeitlichen Umfangs der Arbeiten eine Vorankündigung zu übermitteln ist oder besonders gefährliche Arbeiten ausgeführt werden

Ab dem 01.04.2023 treten Änderungen der BaustellV in Kraft BMAS: Erste Verordnung zur Änderung der Baustellenverordnung

  • Der Bauherr oder ein von diesem beauftragter Dritter werden nun als "nach § 4 Verantwortliche" bezeichnet. Aus rechtsförmlichen Gründen muss in einer sanktionierten Vorschrift unmittelbar auf die verantwortliche Person verwiesen werden. Mit der Formulierung werden alle vorgesehenen personellen Alternativen zur Erfüllung der für die einzelnen Phasen des Bauvorhabens festgelegten Pflichten umfasst. So kann der Bauherr selbst tätig werden oder einen Dritten beauftragen, diese Maßnahmen zu treffen.
  • Übermittlung einer "Unterrichtung zu den Umständen auf dem Gelände der Baustelle“ an den Arbeitgeber nach § 2 Abs. 4 für Baustellen, bei denen Beschäftigte für denselben Arbeitgeber tätig werden und aufgrund des zeitlichen Umfangs der Arbeiten eine Vorankündigung zu übermitteln ist oder besonders gefährliche Arbeiten ausgeführt werden.
    Der nach § 4 Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass dieser Arbeitgeber vor Einrichtung der Baustelle über die Umstände auf dem Gelände unterrichtet wird, damit diesem Arbeitgeber alle erforderlichen Informationen für die Gefährdungsbeurteilung vorliegen, die er auf Baustellen mit mehreren Arbeitgebern ansonsten einem SiGePlan entnehmen könnte. Das sind insbesondere eine Unterrichtung über Gefährdungen, die sich aus den örtlichen Gegebenheiten auf der Baustelle ergeben sowie über Gefährdungen durch Dritte, z. B. weitere betriebliche Nutzungen des Geländes der Baustelle, durch öffentlichen Verkehr oder Nachbarbaustellen.
  • Zum SiGePlan wurde klargestellt, dass dieser bei Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens, "die sich auf die weitere Koordination auswirken", anzupassen oder anpassen zu lassen ist.
  • Im Anhang II - Besonders gefährliche Arbeiten - wurden die Verweise auf die Biostoffverordnung aktualisiert und Nummer 10 neugefasst. Nummer 10 lautet nun folgendermaßen: "Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen, wenn dazu aufgrund deren Masse kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten oder kraftbetriebene Arbeitsmittel zum anderweitigen Versetzen von Lasten eingesetzt werden."
  • Für die Beratung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten auf Baustellen ist künftig der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) zuständig. Er übernimmt die Überarbeitung und Aktualisierung der technischen Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen.

Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) konkretisieren die Baustellenverordnung.

Publikationen

Download: Erforderliche Aktivitäten nach der Baustellenverordnung ab 1. April 2023 (PDF, 247 KB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm)

Die Tabelle zeigt die erforderlichen Pflichten nach Baustellenverordnung in der ab 1. April 2023 mit Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Baustellenverordnung (BGBl. 2023 I Nr. 1) geltenden Fassung. Die ursprüngliche Fassung dieser Tabelle, die in mehreren Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) enthalten ist, spiegelt die Rechtslage vor dem 1. April 2023 wider. Nach § 6a (neu) BaustellV obliegt es dem Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA), die RAB - und damit auch die enthaltene Tabelle - an die neue Rechtslage anzupassen. Ohne diesem Anpassungsprozess im ASTA vorgreifen zu wollen, soll die vorliegende Tabelle aber bereits jetzt für die Praxis Hinweise zur neuen Rechtslage ab dem 1. April 2023 geben.

(PDF, 247 KB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm)

zum Download : Erforderliche Aktivitäten nach der Baustellenverordnung ab 1. April 2023, PDF, 247 KB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm

Fachinformationen und Praxishilfen

SiGePlan ausarbeiten

Bei vielen Bauvorhaben muss der Koordinator einen sogenannten SiGePlan ausarbeiten.

Mehr erfahren : SiGePlan - Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan …

Koordinator nach Baustellenverordnung

Bei vielen Bauvorhaben muss der Bauherr einen geeigneten Koordinator bestellen.

Mehr erfahren : Koordinator nach Baustellenverordnung bestellen …

Bundeskoordinatorentag

Der Bundeskoordinatorentag findet jährlich in Berlin statt. Bundeskoordinatorentag 2022 wieder online.

Mehr erfahren : Bundeskoordinatorentag - Informationen, Weiterbildung, Erfahrungsaustausch …

Unterlage für spätere Arbeiten

Lösungen für den sicheren Betrieb und die Instandhaltung planen und zusammenstellen.

Mehr erfahren : Unterlage für spätere Arbeiten - Instandhaltung planen …

Vorankündigung bei der zuständigen Behörde

Bei größeren Bauvorhaben ist eine Vorankündigung vor Beginn der Arbeiten erforderlich.

Mehr erfahren : Vorankündigung des Bauvorhabens bei der zuständigen Behörde …

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