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Berufskrankheiten mit Bezug zu Erkrankungen des Muskel-Skelett-Systems (MSE)

Das Spektrum der Berufskrankheiten bei MSE nach der Berufskrankheiten-Verordnung

Trotz Integrations- und Rehabilitationsmaßnahmen: Oft können die Beschäftigten mit MSE nicht auf ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Ob eine versicherungsrechtliche Entschädigung (Berufskrankheit) möglich ist oder nicht - dazu finden Sie hier Informationen.

Medizinische Rehabilitation und betriebliche Integration nach längerer Erkrankung stehen auch bei Beschäftigten mit MSE an erster Stelle – Stichwort: Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM). Allerdings verweisen jährlich rund 2000 anerkannte Berufskrankheiten und regelmäßig über zehn Prozent Frühverrentungen im Zusammenhang mit MSE auf die Grenzen dieser Verfahren. Wenn die Rückkehr an den Arbeitsplatz nicht oder nur eingeschränkt möglich ist, dann rückt das Entschädigungsverfahren in den Fokus.

Was tun, wenn die (Re)-Integration misslingt? Die Entschädigung über Berufskrankheiten mit Bezug zu Erkrankungen des Muskel-Skelett-Systems

Eine ganze Reihe von wichtigen und bekannten kausalen Zusammenhängen zwischen beruflichen Einwirkungen und den dadurch möglichen Erkrankungen des Muskel-Skelett-Systems sind bekannt. Diese sind in der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) aufgeführt. Von vorrangiger Bedeutung sind die Berufskrankheiten BK2101 bis BK2114 aus dem Abschnitt 2 "Durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten" - siehe unten. Zu erwähnen sind darüber hinaus einige Berufskrankheiten durch chemische Einwirkungen und durch Arbeiten in Druckluft. Auch hier existieren gewisse Beziehungen zu MSE - siehe unten.

Arbeitgeber können anhand der BKV bzw. der Berufskrankheitenliste erkennen, bei welchen Belastungen Initiativen zur Prävention von MSE besonders angezeigt sind. Außerdem können über den § 3 der BKV "Maßnahmen gegen Berufskrankheiten, Übergangsleistung" individuelle Präventionsmaßnahmen über die Unfallversicherungsträger eingeleitet werden, mit denen das Auftreten einer Berufskrankheit unter Umständen vermieden werden kann. .

Wesentliche Rechtsquellen:

  • Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) vom 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254 und BGBl. III 860-7), § 9 Berufskrankheit
  • Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vom 30.10.1997 (BGBl. I S. 2623) und (BGBl. III 860-7-2), Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)

Anerkannte Berufskrankheiten des Muskel-Skelett-Systems

Die folgenden Erkrankungen des Muskel-Skelett-Systems können als Berufskrankheit (Versicherungsfall) anerkannt werden. Dafür müssen allerdings bestimmte mechanische Einwirkungen sowie andere Voraussetzungen nachweislich vorliegen bzw. erfüllt sein:

  • Nr. 2101 Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können
  • Nr. 2102 Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten
  • Nr. 2103 Erkrankungen durch Erschütterung bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werkzeugen oder Maschinen
  • Nr. 2104 Vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den Händen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können
  • Nr. 2105 Chronische Erkrankungen der Schleimbeutel durch ständigen Druck
  • Nr. 2106 Druckschädigung der Nerven
  • Nr. 2107 Abrissbrüche der Wirbelfortsätze
  • Nr. 2108 Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können
  • Nr. 2109 Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können
  • Nr. 2110 Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjährige, vorwiegend vertikale Einwirkung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können
  • Nr. 2112 Gonarthrose durch eine Tätigkeit im Knien oder vergleichbarer Kniebelastung mit einer kumulativen Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens 13 000 Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt einer Stunde pro Schicht
  • Nr. 2113 Druckschädigung des Nervus medianus im Carpaltunnel (Carpaltunnel-Syndrom) durch repetitive manuelle Tätigkeiten mit Beugung und Streckung der Handgelenke, durch erhöhten Kraftaufwand der Hände oder durch Hand-Arm-Schwingungen
  • Nr. 2114 Gefäßschädigung der Hand durch stoßartige Krafteinwirkung (Hypothenar-Hammer-Syndrom und Thenar-Hammer-Syndrom

Wie werden aus Krankheiten anerkannte Berufskrankheiten?

Für die Aufnahme von Krankheiten in die Liste der Berufskrankheiten ist der Ärztliche Sachverständigenbeirat "Berufskrankheiten" (ÄSVB) mitverantwortlich. Es handelt sich dabei um ein weisungsunabhängiges Beratungsgremium, das das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in medizinisch-wissenschaftlichen Fragen bei seiner Entscheidungsfindung unterstützt. Dafür sichtet und bewertet der Beirat den wissenschaftlichen Erkenntnisstand sowohl im Hinblick auf die Aktualisierung bestehender als auch mit Blick auf die Aufnahme neuer Berufskrankheiten in die Berufskrankheiten-Verordnung. Im Anschluss formuliert der Beirat auf Basis bestehender Erkenntnisse Empfehlungen und Stellungnahmen für das Ministerium.

Weitere Erkrankungen des Muskel-Skelett-Systems in der Diskussion

Derzeit sind im Ärztlichen Sachverständigenbeirat weitere Erkrankungen des Muskel-Skelett-Systems im Zusammenhang mit hohen physischen Anforderungen im Status der "Beratung". Dies bedeutet, dass im Rahmen der Erarbeitung einer wissenschaftlichen Empfehlung für eine neue Berufskrankheit die sogenannte Vorprüfung stattgefunden hat. Diese hat für zwei Erkrankungen den hinreichenden wissenschaftlichen Nachweis für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen einer potenziell schädigenden Einwirkung und der Entstehung dieser Krankheiten ergeben.

Im Rahmen der Beratungen prüft der ÄSVB jetzt die generelle Geeignetheit, das heißt das Vorliegen medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse über den grundsätzlichen Ursachenzusammenhang zwischen der potenziell schädigenden Einwirkung und der Entstehung der Krankheit. Bei den derzeit in der Beratungsphase befindlichen Erkrankungen des Muskel-Skelett-Systems handelt es sich um:

  • Arthrose des Hüftgelenks durch Heben und Tragen schwerer Lasten
  • Muskel-Skelett-Erkrankungen der Schulter durch Arbeiten über Schulterniveau

Ist die generelle Geeignetheit festgestellt, wird im nächsten Schritt das Vorliegen der sogenannten "gruppentypischen Risikoerhöhung" geprüft. Hierbei wird festgestellt, ob eine Person, die in ihrer versicherten Tätigkeit der schädigenden Einwirkung ausgesetzt ist, ein erheblich höheres Erkrankungsrisiko als die Allgemeinbevölkerung hat.

MSE und Gefahrstoffe

Muskel-Skelett-Erkrankungen können auch durch Gefahrstoffeinwirkungen verursacht werden. Dies ist bei folgenden Berufskrankheiten zu beachten:

  • Nr. 1104 Erkrankungen durch Cadmium oder seine Verbindungen
  • Nr. 1109 Erkrankungen durch Phosphor oder seine anorganischen Verbindungen
  • Nr. 1308 Erkrankungen durch Fluor oder seine Verbindungen
  • Nr. 1302 Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe

Mehr Informationen rund um das Thema Berufskrankheiten sowie zu unserer aktuellen Forschung auf diesem Gebiet finden Sie unter den Punkten "Publikationen und Dokumente" sowie "Weitere Informationen".

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