Hilfestellung zur Einstufung und Kenn­zeichnung von Titandioxid

Die Einstufung von bestimmten Formen von Titandioxid (TiO2) wurde am 18.02.2020 als vermutlich krebserzeugend beim Einatmen veröffentlicht. Es wurde die Gefahrenkategorie Carc. 2 mit dem Gefahrenhinweis H351 (Einatmen) "Kann vermutlich Krebs erzeugen (Einatmen)" in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/217 der Kommission (14. Anpassung an den technischen Fortschritt, ATP) zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) vergeben. Zusätzlich wurden Festlegungen für die Einstufung von Gemischen und Regelungen zur Kennzeichnung bestimmter titandioxidhaltiger Gemische mit EU spezifischen EUH-Sätzen getroffen. Die Regelungen gelten nach Ablauf einer achtzehnmonatigen Übergangsfrist ab dem 01.10.2021. Lieferanten können sie allerdings bereits jetzt auf freiwilliger Basis anwenden.

Hinweis: Diese Veröffentlichung ist nicht mehr aktuell. Der Europäische Gerichtshof hat am 1. August 2025 das Urteil des Europäischen Gerichts vom November 2022 (Rechtssache T-279/20) bestätigt. Damit ist die Einstufung von Titandioxid in bestimmten Pulverformen als karzinogener Stoff nichtig. Die Entscheidung des EuGH ist sofort rechtkräftig. Das bedeutet, die Einstufung ist aufgehoben und die bisherigen Kennzeichnungspflichten, die in der Hilfestellung beschrieben sind, sind nicht mehr anzuwenden. Der Eintrag zu Titandioxid wird aus dem Anhang VI der CLP-Verordnung (EG) 1272/2008 gestrichen werden.

Bibliografische Angaben

Titel:  Hilfestellung zur Einstufung und Kenn­zeichnung von Titandioxid. 

Verfasst von:  S. Darschnik, C. Haas, N. Heuer, R. John

2. Auflage.  Dortmund:  Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, 2021. 
(Helpdesk kompakt: CLP)
Seiten: 5, PDF-Datei, DOI: 10.21934/helpdeskkompakt:CLP20200724

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