Handlungshilfe zur Gefährdungsbeurteilung, speziell abgestimmt auf die Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in der Bundesverwaltung, sowie in Betrieben und Einrichtungen der Länder und Kommunen.
Nutzungshinweise
- Vollständigkeit
Die Handlungshilfen stellen Muster-Gefährdungsbeurteilungen dar. In den Handlungshilfen sind die häufig anzutreffenden Gefährdungen und eventuell möglichen Maßnahmen genannt. Grundsätzlich kann keine Vollständigkeit vorausgesetzt werden. Die Gefährdungsbeurteilung muss immer um betriebsspezifische Aspekte ergänzt werden. Das heißt, die in der Datenbank angebotenen Handlungshilfen sind als unterstützende, nicht aber die Gefährdungsbeurteilung ersetzende Instrumente, anzusehen. - Vor-Ort-Betrachtung
Die Handlungshilfen können die Vor-Ort-Betrachtung im Unternehmen nicht ersetzen, da die hier beispielhaft betrachteten Betriebszustände betriebliche Besonderheiten nicht oder nur zum Teil berücksichtigen können. Es ist daher immer zu prüfen, ob die Aussagen auf die jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten übertragen werden können und ob gegebenenfalls zusätzliche Gefährdungen relevant sind. Sollten zusätzliche Gefährdungen vorhanden sein, so sind die Handlungshilfen entsprechend zu ergänzen. - Risikobewertung
Die Risikobewertung führt der Arbeitgeber beziehungsweise die für die Gefährdungsbeurteilung verantwortliche Person durch. In den Handlungsanleitungen sind nur Muster-Vorschläge genannt. Auch bei der Risikobewertung sind immer die betrieblichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. - Handlungsbedarf
Der Handlungsbedarf wird durch das im Unternehmen akzeptierte Risiko bestimmt. Dieses legt in erster Linie der Arbeitgeber beziehungsweise die verantwortliche Person fest. Dabei sind Gesetze, Verordnungen und Vorschriften einzuhalten. - Dynamischer Prozess
Arbeitsschutz im Betrieb unterliegt als dynamischer Prozess einem ständigen Wandel. Daher ist auch die Gefährdungsbeurteilung zu aktualisieren. Sie ist spätestens anzupassen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten, Erkenntnisse, Technologien, Stand der Technik usw. ändern. -
Dokumentation
Eine bestimmte Form der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist nicht vorgeschrieben. Entsprechend dem Arbeitsschutzgesetz muss die Dokumentation mindesten die folgenden Punkte enthalten:- Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG,
- festgelegte Maßnahmen des Arbeitsschutzes (§ 3 Abs. 1 ArbSchG),
- Ergebnis der Überprüfung der Wirksamkeit der Arbeitsschutzmaßnahmen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG)
Die vorliegenden Handlungshilfen können in angepasster Form als Dokumentation genutzt werden.
Die Entwicklung einer neuen, dem technischen Stand angepassten Version der Software wurde 2014 abgeschlossen. Die Handlungshilfe, mittlerweile Version 4.0 (Handlungshilfe 4.0), ist browserbasiert, voll netzwerkfähig und somit als Einzelplatz- oder Serverversion verfügbar. Sollten Sie vorhandene Arbeitsplanerdaten aus der Version 3.1 weiterverwenden wollen, so können Sie diese selbstverständlich in das neue Programm übertragen. Zudem erwartet Sie
- eine klar gegliederte Oberfläche (5 Strukturbereiche),
- ein neues Prüflistenmanagement mit der Möglichkeit, Prüflisten individuell zu erweitern,
- die Möglichkeit einer Risikobewertung festgestellter Gefährdungen,
- eine neue Such- und Filterfunktion in der Maßnahmenverwaltung,
- individuell an Zuständigkeiten anpassbare Benutzerrollen,
- die Möglichkeit einer lückenlosen Dokumentation sowie
- eine erweiterte und überarbeitete Auswahl an Prüflisten.
Die Handlungshilfe 4.0 ist nicht auf dem freien Markt erhältlich oder von privater Hand käuflich zu erwerben.
Dienststellen und Betriebe, für die die ehemalige UK-Bund (jetzt Unfallversicherung Bund und Bahn) zuständiger Unfallversicherungsträger war, erhalten die Software kostenfrei. Betriebe der Landes- und Kommunalverwaltung können die Handlungshilfe 4.0 ausschließlich über ihren Unfallversicherungsträger, sofern dieser eine Lizenzvereinbarung mit der UVB abgeschlossen hat, beziehen.
Privaten Arbeitsschutzunternehmen, externen Fachkräften für Arbeitssicherheit oder andere Dritte, die für (Bundes-)Dienststellen arbeiten, muss von diesen ein Zugang zur Software eingerichtet werden. Sie selbst können die Handlungshilfe 4.0 nicht erwerben.
Anbieter:Unfallversicherung Bund und Bahn
Gültigkeitsmerkmale
Gefährdungsart
- Gefährdungsübergreifend
Branche
- (A) LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT, FISCHEREI
- (E) WASSERVERSORGUNG, ABWASSER- UND ABFALLENTSORGUNG UND BESEITIGUNG VON UMWELTVERSCHMUTZUNGEN
- (F) BAUGEWERBE/BAU
- (G) HANDEL INSTANDHALTUNG UND REPARATUR VON KRAFTFAHRZEUGEN
- (H) VERKEHR UND LAGEREI
- (O) ÖFFENTLICHE VERWALTUNG, VERTEIDIGUNG, SOZIALVERSICHERUNG
- (P) ERZIEHUNG UND UNTERRICHT
Tätigkeit / Arbeitsplatz
- Brandschutz
- elektrische Anlagen
- Erste Hilfe
- Arbeitsschutzorganisation
- Mutterschutz
- Betriebliches Gesundheitsmanagement
- Kinder- und Jugendarbeitsschutz
- Arbeitsstätten
- Arbeitsmittel
- Büro-/Bildschirmarbeitsplätze
- Post-/Botendienst
- Druckerei
- Archive
- Magazine
- Fremdfirmenmanagement
- Gebäudeinnenreinigung
- Hausmeister
- Grünanlagen
- Außendienst
- Fahrdienst
- Lagerwirtschaft
- Polizei
- Diensthunde/-pferde
- Personenschutz
- Raumschießanlagen
- Flugdienst
- Zoll
- Baustellen
- Winterdienst
- Straßenunterhaltungsdienst
- Sanitäts-/Rettungsdienst
- Betreuungsdienst
- THW
- Bergung
- Brückenbau
- Sprengen
- Wasser
- Schifffahrt
- Schiffahrtsverwaltung
- Taucher
- Böschungspflege
- Trockenlegung
- Boote
- spezielle Tätigkeiten
- Landwirtschaft
- Tierhaltung
- Fischzucht
- Weinbau
- Forstwirtschaft
- Bäder
- Labor
- Küchen
- Kindertagesstätten
- Schulen
- Werkstätten
- Tischlerei
- Kfz
- Lackiererei
- Haustechnik
- Elektro
- Fernmelde
- Schneiderei
- Schumacher
- Waffen
- Messung Bausteine: Arbeitslärm
- Schießlärm
- Vibration
- Strahlung
- Elektromagnetische Felder
- Gefahrstoffe
- Lastenhandhabung
- Psychische Belastungen
- Psychotrauma
- Hautschutz
Bearbeitungsdatum
31.08.2009
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