Handlungsanleitung Spritzlackierung von Hand bei der Holzbe- und -verarbeitung (LV 43)

Diese Handlungsanleitung ist anwendbar für das Spritzlackieren von Hand im holzbe- und -verarbeitenden Gewerbe bei Verwendung branchenüblicher Laksysteme und Farben einschließlich Beizen, und zwar bevorzugt beim Einsatz abgesaugter Spritzeinrichtungen wie Kabinen oder Spritzstände mit Trocken- oder Nasswand. Mit der Handlungshilfe werden technische Schutzmaßnahmen zur Reduzierung von Lackaerosolen dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt.

Nutzungshinweise

  1. Vollständigkeit
    Die Handlungshilfen stellen Muster-Gefährdungsbeurteilungen dar. In den Handlungshilfen sind die häufig anzutreffenden Gefährdungen und eventuell möglichen Maßnahmen genannt. Grundsätzlich kann keine Vollständigkeit vorausgesetzt werden. Die Gefährdungsbeurteilung muss immer um betriebsspezifische Aspekte ergänzt werden. Das heißt, die in der Datenbank angebotenen Handlungshilfen sind als unterstützende, nicht aber die Gefährdungsbeurteilung ersetzende Instrumente, anzusehen.
  2. Vor-Ort-Betrachtung
    Die Handlungshilfen können die Vor-Ort-Betrachtung im Unternehmen nicht ersetzen, da die hier beispielhaft betrachteten Betriebszustände betriebliche Besonderheiten nicht oder nur zum Teil berücksichtigen können. Es ist daher immer zu prüfen, ob die Aussagen auf die jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten übertragen werden können und ob gegebenenfalls zusätzliche Gefährdungen relevant sind. Sollten zusätzliche Gefährdungen vorhanden sein, so sind die Handlungshilfen entsprechend zu ergänzen.
  3. Risikobewertung
    Die Risikobewertung führt der Arbeitgeber beziehungsweise die für die Gefährdungsbeurteilung verantwortliche Person durch. In den Handlungsanleitungen sind nur Muster-Vorschläge genannt. Auch bei der Risikobewertung sind immer die betrieblichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
  4. Handlungsbedarf
    Der Handlungsbedarf wird durch das im Unternehmen akzeptierte Risiko bestimmt. Dieses legt in erster Linie der Arbeitgeber beziehungsweise die verantwortliche Person fest. Dabei sind Gesetze, Verordnungen und Vorschriften einzuhalten.
  5. Dynamischer Prozess
    Arbeitsschutz im Betrieb unterliegt als dynamischer Prozess einem ständigen Wandel. Daher ist auch die Gefährdungsbeurteilung zu aktualisieren. Sie ist spätestens anzupassen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten, Erkenntnisse, Technologien, Stand der Technik usw. ändern.
  6. Dokumentation
    Eine bestimmte Form der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist nicht vorgeschrieben. Entsprechend dem Arbeitsschutzgesetz muss die Dokumentation mindesten die folgenden Punkte enthalten:

    • Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG,
    • festgelegte Maßnahmen des Arbeitsschutzes (§ 3 Abs. 1 ArbSchG),
    • Ergebnis der Überprüfung der Wirksamkeit der Arbeitsschutzmaßnahmen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG)

Die vorliegenden Handlungshilfen können in angepasster Form als Dokumentation genutzt werden.

Einhaltung der Grenzwerte

Die Zusammensetzung lösemittelhaltiger Lacke ist in der Handlungshilfe aufgeführt. Demnach weisen Beschichtungsmittel wie Farb- und Klarlacke einen Lösemittelgehalt zwischen 40-77% auf. Die Einhaltung der Grenzwerte für Gefahrstoffe bedeutet nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS 402), dass der Schichtmittelwert, die Begrenzung der Expositionsspitzen für Einzelstoffe und die Begrenzung der Zeitdauer der erhöhten Exposition (>1x Grenzwert) auf 1 Stunde pro Schicht einzuhalten sind. Der Bewertungsindex für polymere Isocyanate ergibt sich nach der TRGS 430 (Isocyanate - Exposition und Überwachung).

Eine gesundheitliche Bewertung der Lack-Aerosolbelastung liegt zur Zeit noch nicht vor.

Belastung der Haut

Neben der inhalativen Belastung der Beschäftigten kann es beim Spritzlackieren auch zu Belastungen der Haut kommen. Insbesondere sind die Hände und Unterarme betroffen, in geringem Umfang auch das Gesicht sowie die Vorderseite des Oberkörpers und der Beine.

Brand- und Explosionsgefahren

Beim Spritzlackieren eingesetzte Zubereitungen sind überwiegend als leicht entzündlich und entzündlich einzustufen. Die meisten ausgehärteten Lackstäube, z.B. Nitrozellulose-stäube sind unter bestimmten Bedingungen als Staub-Luft-Gemische explosionsfähig. Stark mit lösemittelhaltiger Abluft beladene Filtermatten und mit ausgehärteten Lacken verschmutzte Absaugeinrichtungen stellen eine hohe Brandlast für den Betrieb dar.

Technische Maßnahmen

Die technischen Maßnahmen für Spritzeinrichtungen sind dargestellt. Eine Spritzwand mit Trockenwand oder Spritzstand mit ausreichender Absaugleistung ist nach dem jährlichen Verbrauch an Spritzlack bereitzustellen. Die Wirksamkeit der Absaugung ist kontinuierlich zu überwachen.

Soweit in Betrieben das Hochdruck-Luftspritzen eingesetzt wird, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob Verfahren mit besserer Lackübertragungsrate eingesetzt werden können.

Organisatorische Maßnahmen

Zu nennen sind insbesondere die Übernahme von Spritzlackierarbeiten durch erfahrene Arbeitnehmer, die Kennzeichnung von Lacklagerräumen und besonderen Arbeitsbereichen vor Explosionsgefahren, die Vermeidung des Hautkontaktes zu Spritzlacken, Verdünnern und Renigungsmitteln etc.

Persönliche Maßnahmen

Bei Spritzarbeiten ohne Absaugung oder nur mit Spritzwand ist generell Atemschutz vor Aerosolen und organischen Dämpfen zu tragen. Es sind geeignete Schutzhandschuhe zu tragen. Für alle Beschäftigten, die Spritzlackierarbeiten durchführen, sind wirksame Hautschutzmittel zur Verfügung zu stellen und nach einem Hautschutzplan die Anwendung festzulegen.

Wartung und Technische Prüfungen von Spritzlackiereinrichtungen

Absauganlagen für Farbnebel sind regelmäßig zu reinigen. Ein gut gewartetes Absaugsystem reduziert nicht nur die Gesundheitsgefährdung des Lackierers, sondern auch die Brand- und Explosionsgefahr im Betrieb. Ausgehärtete Lackstäube sind überwiegend brennbar.

Der Beladungsdruck der Filteranlage kann grundsätzlich durch die Bestimmung des Differenzdrucks an einem Schrägrohrmanometer ermittelt werden.

Weiter zur Handlungshilfe

Anbieter:LASI

Gültigkeitsmerkmale

Gefährdungsart

  • Elektrostatische Aufladungen
  • Einatmen von Gefahrstoffen (Gase, Dämpfe, Nebel, Stäube einschl. Rauche)
  • Hautkontakt mit Gefahrstoffen (Feststoffe, Flüssigkeiten, Feuchtarbeit)
  • physikal.-chemische Gefährdungen (z. B. Brand und Explosionsgefährdungen, unkontrolliert chem. Reaktionen)
  • Brand- und Explosionsgefährdungen
  • Explosionsfähige Atmosphäre

Branche

  • (C) VERARBEITENDES GEWERBE/HERSTELLUNG VON WAREN
  • (24) Metallerzeugung und -bearbeitung
  • (29) Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen
  • (30) Sonstiger Fahrzeugbau
  • (31) Herstellung von Möbeln

Bearbeitungsdatum 01.09.2005
Für Kleinbetriebe empfohlen

Zur Handlungshilfe

  • Handbuch/Leitfaden
  • Verfügbar als... Druckschrift, Download
  • Verfügbar in... deutsch

Handlungshilfe enthält...