Gefährdungsbeurteilung in der Kinderbetreuung BGW check TP-13GB

Die Broschüre erläutert in sieben Schritten, wie die Verantwortlichen Gefährdungen und Belastungen im Betrieb systematisch ermitteln, bewerten und die erforderlichen Maßnahmen für den Arbeits- und Gesundheitsschutz ihrer Beschäftigten umsetzen. Zudem bietet die Broschüre Auszüge aus den Arbeitsschutzvorschriften, Kontaktadressen sowie Kopiervorlagen, die das praktische Umsetzen der Gefährdungsbeurteilung erleichtern. Praktisch für Ihre Dokumentation sind auch die ausfüllbaren Arbeitsblätter am Ende der Seite.

Nutzungshinweise

  1. Vollständigkeit
    Die Handlungshilfen stellen Muster-Gefährdungsbeurteilungen dar. In den Handlungshilfen sind die häufig anzutreffenden Gefährdungen und eventuell möglichen Maßnahmen genannt. Grundsätzlich kann keine Vollständigkeit vorausgesetzt werden. Die Gefährdungsbeurteilung muss immer um betriebsspezifische Aspekte ergänzt werden. Das heißt, die in der Datenbank angebotenen Handlungshilfen sind als unterstützende, nicht aber die Gefährdungsbeurteilung ersetzende Instrumente, anzusehen.
  2. Vor-Ort-Betrachtung
    Die Handlungshilfen können die Vor-Ort-Betrachtung im Unternehmen nicht ersetzen, da die hier beispielhaft betrachteten Betriebszustände betriebliche Besonderheiten nicht oder nur zum Teil berücksichtigen können. Es ist daher immer zu prüfen, ob die Aussagen auf die jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten übertragen werden können und ob gegebenenfalls zusätzliche Gefährdungen relevant sind. Sollten zusätzliche Gefährdungen vorhanden sein, so sind die Handlungshilfen entsprechend zu ergänzen.
  3. Risikobewertung
    Die Risikobewertung führt der Arbeitgeber beziehungsweise die für die Gefährdungsbeurteilung verantwortliche Person durch. In den Handlungsanleitungen sind nur Muster-Vorschläge genannt. Auch bei der Risikobewertung sind immer die betrieblichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
  4. Handlungsbedarf
    Der Handlungsbedarf wird durch das im Unternehmen akzeptierte Risiko bestimmt. Dieses legt in erster Linie der Arbeitgeber beziehungsweise die verantwortliche Person fest. Dabei sind Gesetze, Verordnungen und Vorschriften einzuhalten.
  5. Dynamischer Prozess
    Arbeitsschutz im Betrieb unterliegt als dynamischer Prozess einem ständigen Wandel. Daher ist auch die Gefährdungsbeurteilung zu aktualisieren. Sie ist spätestens anzupassen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten, Erkenntnisse, Technologien, Stand der Technik usw. ändern.
  6. Dokumentation
    Eine bestimmte Form der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist nicht vorgeschrieben. Entsprechend dem Arbeitsschutzgesetz muss die Dokumentation mindesten die folgenden Punkte enthalten:

    • Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG,
    • festgelegte Maßnahmen des Arbeitsschutzes (§ 3 Abs. 1 ArbSchG),
    • Ergebnis der Überprüfung der Wirksamkeit der Arbeitsschutzmaßnahmen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG)

Die vorliegenden Handlungshilfen können in angepasster Form als Dokumentation genutzt werden.

Lohnt sich der Aufwand einer Gefährdungsbeurteilung auch bei wenigen Beschäftigten? Auf jeden Fall! Fällt ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin durch einen Arbeitsunfall oder eine arbeitsbedingte Erkrankung längere Zeit aus, kann dies für Einrichtungen der Kinderbetreuung schwerwiegende wirtschaftliche Folgen haben.

Die Gefährdungsbeurteilung hat sich deshalb vor allem für Klein- und Mittelbetriebe bewährt. Sie hilft ihnen, die Arbeitsabläufe in der Einrichtung dauerhaft sicher zu gestalten und somit leistungsfähig zu bleiben. .

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Anbieter:BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)

Gültigkeitsmerkmale

Gefährdungsart

  • Gefährdungsübergreifend

Branche

  • (86) Gesundheitswesen

Tätigkeit / Arbeitsplatz

  • Heime
  • Tagesstätten
  • Kindertagesstätten

Bearbeitungsdatum 29.12.2008
Für Kleinbetriebe empfohlen

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