Das Befüllen und Entleeren von Transporttanks sind Arbeitsschritte, die sowohl im Arbeitsschutzrecht, Umweltrecht, Immissionsrecht und im Gefahrgutrecht geregelt sind. Nach diesen Vorschriften haben die an der Beförderung Beteiligten bestimmte Pflichten zu erfüllen. Weder Arbeitsschutz- noch Transportrecht enthalten jedoch ausreichend konkrete Angaben für das Befüllen und Entleeren. Diese Lücke soll dieses Merkblatt schließen.
Nutzungshinweise
- Vollständigkeit
Die Handlungshilfen stellen Muster-Gefährdungsbeurteilungen dar. In den Handlungshilfen sind die häufig anzutreffenden Gefährdungen und eventuell möglichen Maßnahmen genannt. Grundsätzlich kann keine Vollständigkeit vorausgesetzt werden. Die Gefährdungsbeurteilung muss immer um betriebsspezifische Aspekte ergänzt werden. Das heißt, die in der Datenbank angebotenen Handlungshilfen sind als unterstützende, nicht aber die Gefährdungsbeurteilung ersetzende Instrumente, anzusehen. - Vor-Ort-Betrachtung
Die Handlungshilfen können die Vor-Ort-Betrachtung im Unternehmen nicht ersetzen, da die hier beispielhaft betrachteten Betriebszustände betriebliche Besonderheiten nicht oder nur zum Teil berücksichtigen können. Es ist daher immer zu prüfen, ob die Aussagen auf die jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten übertragen werden können und ob gegebenenfalls zusätzliche Gefährdungen relevant sind. Sollten zusätzliche Gefährdungen vorhanden sein, so sind die Handlungshilfen entsprechend zu ergänzen. - Risikobewertung
Die Risikobewertung führt der Arbeitgeber beziehungsweise die für die Gefährdungsbeurteilung verantwortliche Person durch. In den Handlungsanleitungen sind nur Muster-Vorschläge genannt. Auch bei der Risikobewertung sind immer die betrieblichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. - Handlungsbedarf
Der Handlungsbedarf wird durch das im Unternehmen akzeptierte Risiko bestimmt. Dieses legt in erster Linie der Arbeitgeber beziehungsweise die verantwortliche Person fest. Dabei sind Gesetze, Verordnungen und Vorschriften einzuhalten. - Dynamischer Prozess
Arbeitsschutz im Betrieb unterliegt als dynamischer Prozess einem ständigen Wandel. Daher ist auch die Gefährdungsbeurteilung zu aktualisieren. Sie ist spätestens anzupassen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten, Erkenntnisse, Technologien, Stand der Technik usw. ändern. -
Dokumentation
Eine bestimmte Form der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist nicht vorgeschrieben. Entsprechend dem Arbeitsschutzgesetz muss die Dokumentation mindesten die folgenden Punkte enthalten:- Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG,
- festgelegte Maßnahmen des Arbeitsschutzes (§ 3 Abs. 1 ArbSchG),
- Ergebnis der Überprüfung der Wirksamkeit der Arbeitsschutzmaßnahmen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG)
Die vorliegenden Handlungshilfen können in angepasster Form als Dokumentation genutzt werden.
Das Merkblatt behandelt die folgenden Themen:
- Gefährdungsbeurteilung
- Tanktypen, Zulassung, Eignung, Prüfung, Kennzeichnung
- Anforderung an Abfüllstellen
- Organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen
- Sicheres Vorgehen beim Befüllen und Entleeren
- Begriffserläuterungen und Beispiele
- Mustercheckliste
Anbieter:BG Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI)
Gültigkeitsmerkmale
Gefährdungsart
- Mechanische Gefährdungen
- Sturz, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken
- Elektrischer Schlag
- Arbeiten mit Gefahrstoffen
- Einatmen von Gefahrstoffen (Gase, Dämpfe, Nebel, Stäube einschl. Rauche)
- Hautkontakt mit Gefahrstoffen (Feststoffe, Flüssigkeiten, Feuchtarbeit)
- Brand- und Explosionsgefährdungen
- Explosionsfähige Atmosphäre
- Explosivstoffe
- Heiße Medien/Oberflächen
- Kalte Medien/Oberflächen
- Unter- oder Überdruck
Branche
- (0) Branchenübergreifend
Tätigkeit / Arbeitsplatz
- Befüllen
- Umfüllen
- Gefährdungsfaktor
- Belastungsfaktor
Bearbeitungsdatum
01.03.2020
Für Kleinbetriebe empfohlen