Merkblatt M 005 "Fluorwasserstoff, Flusssäure und anorganische Fluoride" (DGUV Information 213-071)

Fluorwasserstoff, Flusssäure und saure Fluoride wirken lokal ätzend. Sie durchdringen rasch die Haut, zerstören tiefere Gewebeschichten und können auch resorptiv durch chemische Bindung an Calcium- und Magnesiumionen und Hemmung lebenswichtiger Enzyme zu akut bedrohlichen Stoffwechselstörungen oder Störungen der Leber- bzw. Nierenfunktion führen. Massive Einwirkung auf die Haut oder verzögerte sachgerechte Therapie kann infolge dieser resorptiver Giftwirkung zum Tode führen. Das Merkblatt beschreibt die Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Fluorwasserstoff, Flusssäure und saure Fluoriden.

Nutzungshinweise

  1. Vollständigkeit
    Die Handlungshilfen stellen Muster-Gefährdungsbeurteilungen dar. In den Handlungshilfen sind die häufig anzutreffenden Gefährdungen und eventuell möglichen Maßnahmen genannt. Grundsätzlich kann keine Vollständigkeit vorausgesetzt werden. Die Gefährdungsbeurteilung muss immer um betriebsspezifische Aspekte ergänzt werden. Das heißt, die in der Datenbank angebotenen Handlungshilfen sind als unterstützende, nicht aber die Gefährdungsbeurteilung ersetzende Instrumente, anzusehen.
  2. Vor-Ort-Betrachtung
    Die Handlungshilfen können die Vor-Ort-Betrachtung im Unternehmen nicht ersetzen, da die hier beispielhaft betrachteten Betriebszustände betriebliche Besonderheiten nicht oder nur zum Teil berücksichtigen können. Es ist daher immer zu prüfen, ob die Aussagen auf die jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten übertragen werden können und ob gegebenenfalls zusätzliche Gefährdungen relevant sind. Sollten zusätzliche Gefährdungen vorhanden sein, so sind die Handlungshilfen entsprechend zu ergänzen.
  3. Risikobewertung
    Die Risikobewertung führt der Arbeitgeber beziehungsweise die für die Gefährdungsbeurteilung verantwortliche Person durch. In den Handlungsanleitungen sind nur Muster-Vorschläge genannt. Auch bei der Risikobewertung sind immer die betrieblichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
  4. Handlungsbedarf
    Der Handlungsbedarf wird durch das im Unternehmen akzeptierte Risiko bestimmt. Dieses legt in erster Linie der Arbeitgeber beziehungsweise die verantwortliche Person fest. Dabei sind Gesetze, Verordnungen und Vorschriften einzuhalten.
  5. Dynamischer Prozess
    Arbeitsschutz im Betrieb unterliegt als dynamischer Prozess einem ständigen Wandel. Daher ist auch die Gefährdungsbeurteilung zu aktualisieren. Sie ist spätestens anzupassen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten, Erkenntnisse, Technologien, Stand der Technik usw. ändern.
  6. Dokumentation
    Eine bestimmte Form der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist nicht vorgeschrieben. Entsprechend dem Arbeitsschutzgesetz muss die Dokumentation mindesten die folgenden Punkte enthalten:

    • Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG,
    • festgelegte Maßnahmen des Arbeitsschutzes (§ 3 Abs. 1 ArbSchG),
    • Ergebnis der Überprüfung der Wirksamkeit der Arbeitsschutzmaßnahmen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG)

Die vorliegenden Handlungshilfen können in angepasster Form als Dokumentation genutzt werden.

Bei genauem Hinschauen findet man Fluorwasserstoff, Flusssäure und saure Fluoride in überraschend vielen Anwendungen wie z. B. in der Oberflächenbehandlung und Reinigungsmittel für Industrie und Handwerk.

In erster Linie soll das Merkblatt die Unternehmerin/den Unternehmer bei der

  • Ermittlung und Beurteilung der Gefahren,
  • Festlegung der zum Schutz des Menschen und der Umwelt erforderlichen Maßnahmen und Verhaltensregeln,
  • Festlegung des Verhaltens im Gefahrenfall,
  • Festlegung der Erste-Hilfe-Maßnahmen,
  • Festlegung der sachgerechten Entsorgung,
  • Ausarbeitung der Betriebsanweisung und
  • Durchführung der mündlichen Unterweisungen

unterstützen, wenn mit Fluorwasserstoff, Flusssäure und anorganischen Fluoriden oder deren Zubereitungen umgegangen wird oder wenn diese Stoffe z. B. bei chemischen Umsetzungen oder bei Be- und Verarbeitungsprozessen entstehen können. Das trifft auch für Tätigkeiten im Gefahrenbereich von Fluorwasserstoff, Flusssäure und anorganischen Fluoriden zu. Es gilt sinngemäß auch für anorganische fluorhaltige Säuren, z. B. Fluorkieselsäure.

Als Ergänzung der Betriebsanweisung kann dieses Merkblatt den Beschäftigten zur Information über Gefährdungsmöglichkeiten und Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Fluorwasserstoff, Flusssäure und anorganischen Fluoriden oder deren Zubereitungen dienen.

bis Mai 2014: BGI 576

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Anbieter:BG Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI)

Gültigkeitsmerkmale

Gefährdungsart

  • Arbeiten mit Gefahrstoffen
  • physikal.-chemische Gefährdungen (z. B. Brand und Explosionsgefährdungen, unkontrolliert chem. Reaktionen)
  • Hautkontakt mit Gefahrstoffen (Feststoffe, Flüssigkeiten, Feuchtarbeit)
  • Einatmen von Gefahrstoffen (Gase, Dämpfe, Nebel, Stäube einschl. Rauche)
  • Mangelnde Hygiene beim Umgang mit Gefahrstoffen

Branche

  • (B) BERGBAU UND GEWINNUNG VON STEINEN UND ERDEN
  • (A) LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT, FISCHEREI
  • (C) VERARBEITENDES GEWERBE/HERSTELLUNG VON WAREN
  • (D) ENERGIEVERSORGUNG
  • (E) WASSERVERSORGUNG, ABWASSER- UND ABFALLENTSORGUNG UND BESEITIGUNG VON UMWELTVERSCHMUTZUNGEN
  • (F) BAUGEWERBE/BAU
  • (G) HANDEL INSTANDHALTUNG UND REPARATUR VON KRAFTFAHRZEUGEN
  • (H) VERKEHR UND LAGEREI
  • (I) GASTGEWERBE/BEHERBERGUNG UND GASTRONOMIE
  • (M) ERBRINGUNG VON FREIBERUFLICHEN, WISSENSCHAFTLICHEN UND TECHNISCHEN DIENSTLEISTUNGEN
  • (N) ERBRINGUNG VON SONSTIGEN WIRTSCHAFTLICHEN DIENSTLEISTUNGEN
  • (P) ERZIEHUNG UND UNTERRICHT
  • (Q) GESUNDHEITS- UND SOZIALWESEN
  • (R) KUNST, UNTERHALTUNG UND ERHOLUNG
  • (T) PRIVATE HAUSHALTE MIT HAUSPERSONAL, HERSTELLUNG VON WAREN UND ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN DURCH PRIVATE HAUSHALTE FÜR DEN EIGENBEDARF OHNE AUSGEPRÄGTEN SCHWERPUNKT
  • (95) Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern

Bearbeitungsdatum 22.12.2018
Für Kleinbetriebe empfohlen

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