Die GefStoffV § 15b Absatz 3 fordert für die Verwendung der dort genannten Biozid-Produkte eine Fachkunde, sieht hiervon aber eine Ausnahme vor, wenn das Biozid-Produkt für eine Verwendung durch die breite Öffentlichkeit zugelassen ist. Die Verwendungen eines Biozid-Produktes können aber für verschiedene Verwender-kategorien zugelassen sein. Worauf kommt es hier an?

Relevant sind immer die auf dem Etikett eines Biozidprodukts ausgewiesenen Ver-wenderkategorien für die vorgesehene Verwendung. Die Ausnahmeregelung kann für jede Verwendung angewendet werden, die auch für die breite Öffentlichkeit ("nicht-berufsmäßige Verwender") zugelassen ist. Finden sich auf dem Etikett eines Biozidprodukts außerdem noch Anwendungsmethoden, die nicht für die breite Öffentlichkeit zugelassen sind, so dürfen diese Anwendungen auch nicht ohne Fachkunde ausgeübt werden.

FAQ-Nr.: 016