Welche Tätigkeiten fallen unter die Regelung für Begasungen in § 15d? Gilt beispielsweise das Ausbringen von Ozon als "Begasung" gemäß GefStoffV (2024), auch wenn die Anwendung nicht auf eine biozide Wirkung zielt, sondern z. B. der Neutralisation von Gerüchen dient?

Der Begriff "Begasung", auf den § 15d Bezug nimmt, wird in § 2 Absatz 5a definiert. Demnach sind grundsätzlich Verwendungen mit beabsichtigter biozider Wirkung oder zum Pflanzenschutz hiervon erfasst. Für solche Anwendungen dürfen nur entsprechend verkehrsfähige Biozid-Produkte oder Pflanzenschutzmittel verwendet werden.

Verwendungen, die ausschließlich auf die Entfernung von nicht durch Mikroorganismen hervorgerufenen Gerüchen zielen, z. B. von Zigarettenrauch, fallen nicht unter die Definition des § 2 Absatz 5a und somit auch nicht unter die Regelungen des § 15d. Die übrigen Regelungen des Arbeitsschutz- und Gefahrstoffrechts sind hierbei aber weiterhin zu beachten.

FAQ-Nr.: 015