Der Begriff "Begasung", auf den § 15d Bezug nimmt, wird in § 2 Absatz 5a definiert. Demnach sind grundsätzlich Verwendungen mit beabsichtigter biozider Wirkung oder zum Pflanzenschutz hiervon erfasst. Für solche Anwendungen dürfen nur entsprechend verkehrsfähige Biozid-Produkte oder Pflanzenschutzmittel verwendet werden.
Verwendungen, die ausschließlich auf die Entfernung von nicht durch Mikroorganismen hervorgerufenen Gerüchen zielen, z. B. von Zigarettenrauch, fallen nicht unter die Definition des § 2 Absatz 5a und somit auch nicht unter die Regelungen des § 15d. Die übrigen Regelungen des Arbeitsschutz- und Gefahrstoffrechts sind hierbei aber weiterhin zu beachten.
FAQ-Nr.: 015