Die Angabe "Berufsmäßiger Verwender mit Zusatzqualifikation" ist sinngleich mit der in § 15c Absatz 1 Nr. 2 GefStoffV genannten Formulierung, so dass auch in einem solchen Fall eine Sachkunde für die Verwendung erforderlich ist. Maßgeblich ist hierfür die auf dem Produkt und im SPC angegebene Verwenderkategorie. Sachkunde ist nach § 15c GefStoffV u.a. erforderlich, wenn die vorgesehene Anwendung auf "geschulte berufsmäßige Verwender" beschränkt ist. Bei Biozid-Produkten, deren Zulassung vor Inkrafttreten der GefStoffV (2021) am 1. Oktober 2021 ausgesprochen wurde, kann der exakte Wortlaut der Verwenderkategorie abweichen.
FAQ-Nr.: 014