Es ist sachgerecht, bis zur Bekanntgabe diesbezüglicher überarbeiteter Regeln nach § 20 Absatz 4 GefStoffV, hinsichtlich des erforderlichen Inhalts und des Umfangs der Fachkunde für das Öffnen, Lüften und die Freigabe von Transporteinheiten auf die Themen und Inhalte der derzeit aktuellen TRGS 512 für Begasungen Anlage 1c, "Verkürzter Sachkundelehrgang zum Öffnen, Lüften und zur Freigabe unter Gas stehender Transportbehälter", zu verweisen.
- Der Erwerb setzt keinen behördlich anerkannten Lehrgang und keine Prüfung voraus.
- Forderung entsprechend Nachweis der Fachkunde für § 15b Absatz 3
- Anforderungen nach § 2 Absatz 16 GefStoffV
FAQ-Nr.: 012