Welche Anforderungen gelten für Kanalarbeiter und Landwirte, die unter der GefStoffV a.F. ohne Sachkunde nach Anhang I Nr. 3 Rodentizide mit blutgerinnungshemmender Wirkung (STOT) im eigenen Betrieb ausbringen durften, unter der GefStoffV (2024) aber Sachkunde benötigen?

Es gilt die Übergangvorschrift nach § 25 Abs. 2, wonach Kanalarbeiter und Landwirte im eigenen Betrieb bis zum 28.07.2027 die Verwendung von Rodentiziden mit blutgerinnungshemmender Wirkung weiterhin ohne Sachkunde durchführen dürfen. Eine entsprechende Sachkunde ist für die Verwendung von Biozid-Produkten in diesem Fall erst bis spätestens 28.07.2027 nachzuweisen.

Der AK Arbeitskreis TRGS Biozide wird dazu Vorschläge erarbeiten, die dann in der TRGS zur Konkretisierung der GefStoffV führen. Dort werden dann die neuen Anforderungen festgelegt.

FAQ-Nr.: 010