Ist § 15d Absatz 6 so zu verstehen, dass die Sachkundeanforderungen für Begasungen mit Pflanzenschutzmitteln automatisch abgedeckt sind, wenn eine nach Pflanzenschutzrecht erworbene Sachkunde vorliegt?

Nein. Zur Durchführung einer Begasung ist nach § 15d Absatz 4 ein von der zuständigen Behörde ausgestellter Befähigungsschein erforderlich. Anhang I Nr. 4.5 Absatz 1 Nr. 5 bestimmt, dass hierfür unter anderem eine "mit der Tätigkeit verbundene spezifische Sachkunde" durch die erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Sachkundelehrgang nachzuweisen ist. Hierbei wird die genannte spezifische Sachkunde für den Befähigungsschein regelmäßig über die normale Sachkunde nach Pflanzenschutzrecht hinausgehen und auch Inhalte der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 512 "Begasungen" umfassen. Die zuständige Behörde überprüft die geforderte Entsprechung bzw. Vergleichbarkeit des Sachkundenachweises bei der Erteilung des Befähigungsscheins.

FAQ-Nr.: 007