Welche Tätigkeiten an asbesthaltigen Bauprodukten sind zulässig? Was sind ASI-Arbeiten?

Die Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für Asbest sind in der Gefahrstoffverordnung Anhang II Nr. 1 beschrieben und gelten auch für Privatpersonen. Die Verbote gelten nicht für Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten).

Zu den Abbrucharbeiten zählt nicht nur das vollständige Abbrechen eines Gebäudes. Damit sind auch Arbeiten gemeint, bei denen die Bausubstanz erhalten bleibt und lediglich asbesthaltige Materialien wie z.B. asbesthaltige Bodenbeläge, Kleber oder Anstriche aus dem Gebäude entfernt werden.

Als Sanierungsarbeiten gilt die räumliche Trennung von schwach gebundenen Asbestprodukten. Ziel von Sanierungsarbeiten ist der Schutz der Nutzer.

Instandhaltungsarbeiten umfassen Maßnahmen zur Wartung, Inspektion und Instandsetzung. Unter Instandhaltung versteht man auch die funktionale Instandhaltung eines Gebäudes und die damit verbundenen Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien - wie z.B. das Verlegen neuer Elektroleitungen an Wänden mit asbesthaltigen Spachtelmassen. Für die Instandhaltung gelten weitere Einschränkungen, wenn mit den Tätigkeiten ein Oberflächenabtrag asbesthaltiger Materialien verbunden ist. Mit einem Abtrag verbunden sind z.B. Bohren, Stemmen, Schleifen oder Fräsen. Dies ist nur erlaubt, wenn die Arbeiten mit anerkannten emissionsarmen Verfahren durchgeführt werden.

Nähere Erläuterungen zu den Verwendungsbeschränkungen bzw. Ausnahmen nach Gefahrstoffverordnung finden Sie in der Veröffentlichung des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) LV 45 "Leitlinien zur Gefahrstoffverordnung".