Öffentliche Konsultation der Europäischen Kommission zur beabsichtigten Änderung der Anhänge der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 in 2023

Die Bundesstelle für Chemikalien möchte Sie frühzeitig über Änderungen der PIC-Verordnung informieren.

  • Datum 21. März 2023

Vom 20.03.2023 bis zum 17.04.2023 gibt Ihnen die Europäische Kommission Gelegenheit, sich zur beabsichtigten delegierten Verordnung zur Erweiterung der Anhänge der PIC-Verordnung im Jahre 2023 zu äußern. Den Verordnungsentwurf hierzu finden Sie unter: 
https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/13595-Hazardous-chemicals-rules-on-export-and-import-updated-lists-of-chemicals-_en

Aktualisierung der FAQs der ECHA zur Ausfuhr von UVCB und Benzol

Ergänzungen der FAQs der ECHA zur PIC-Verordnung (auch zu suchen via ID): https://echa.europa.eu/support/qas

ID 2007: Müssen UVCBs gemäß der PIC-Verordnung notifiziert werden?

Antwort:

UVCBs (Stoffe mit unbekannter oder variabler Zusammensetzung, komplexe Reaktionsprodukte oder biologische Materialien) sind Stoffe und keine Gemische im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH). Artikel 8 Absatz 1 der PIC-Verordnung legt fest, dass "Stoffe, die in Anhang I Teil 1 aufgeführt sind, oder Gemische, die solche Stoffe enthalten ....", den entsprechenden Bestimmungen unterliegen. Da es sich bei UVCBs um Stoffe handelt, unterliegen sie nicht der Ausfuhrnotifizierungspflicht, es sei denn, die UVCBs sind selbst in Anhang I der PIC-Verordnung aufgeführt.

Ein Gemisch, das einen oder mehrere PIC-Stoffe enthält, unterliegt den entsprechenden Bestimmungen der PIC-Verordnung, wenn die Konzentration des PIC-Stoffes in dem Gemisch die Kennzeichnungspflicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) auslöst. Dies ist unabhängig davon, wie der PIC-Stoff in das Gemisch eingebracht wird, z. B. als Verunreinigung oder als sonstiger Bestandteil eines Stoffes, der Bestandteil des Gemisches ist, oder als eigenständiger Bestandteil des Gemisches.

ID 2008: Ich führe ein benzolhaltiges Produkt aus, wie kann ich es in ePIC melden?

Antwort:

Anhang I der PIC-Verordnung enthält zwei Einträge für Benzol:

  • Benzol, CAS 71-43-2,
  • Benzol als Bestandteil anderer Stoffe in Konzentrationen von 0,1 Gewichtsproz. oder mehr

Der Einzeleintrag für Benzol (CAS 71-43-2) sollte für Einreichungen von Benzol selbst als Stoff und für alle Benzol enthaltenden Gemische verwendet werden, die Kennzeichnungspflichten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) auslösen, unabhängig davon, wie der PIC-Stoff in das Gemisch eingebracht wird.

Der Eintrag "Benzol als Bestandteil anderer Stoffe in Konzentrationen von 0,1 Gewichtsprozent oder mehr" sollte verwendet werden, wenn der ausgeführte Stoff Benzol als Bestandteil enthält.

Dieser Eintrag wird in ePIC durch Hinzufügen von Stoffnamen, EG-Nummern und/oder CAS-Nummern auf der Grundlage von Anfragen von Unternehmen und DNAs der Mitgliedstaaten ausgefüllt.

 Wenn der Stoff, den Sie exportieren, noch nicht in ePIC verfügbar ist, wenden Sie sich bitte über den Helpdesk an die ECHA und geben Sie die Identifikatoren (Name, EG-/CAS-Nummer) zusammen mit der Zusammensetzung Ihres Stoffes an. Nach der Prüfung der Stoff-ID wird ein neuer Eintrag in ePIC hinzugefügt.

Bei der Erstellung Ihrer Ausfuhranmeldung geben Sie bitte die Konzentration (%) von Benzol in den angemeldeten Stoffen sowohl in Abschnitt 4.4 der Anmeldung als auch im beigefügten SDB an, sofern zutreffend.

ID 2009: Welchen Umfang hat die Ausnahmeregelung für Kraftstoffe bei der Ausfuhr von Benzol?

Antwort:

Anhang I der PIC-Verordnung sieht eine Ausnahme von der Ausfuhrnotifizierungspflicht für den Eintrag "Benzol als Bestandteil anderer Stoffe in Konzentrationen von 0,1 Gewichtsprozent oder mehr" für Kraftstoffe vor, die der Richtlinie 98/70/EG unterliegen.

Auf der 40. Sitzung der benannten nationalen Behörden zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 wurde bestätigt, dass die Befreiung nur für die Ausfuhr folgender Erzeugnisse gilt:

  1. Benzin, das in Straßenfahrzeugen verwendet wird und eine Benzolkonzentration von weniger als 1 % v/v aufweist;
  2. Diesel, der in Straßenfahrzeugen verwendet wird (ohne Konzentrationsgrenze für Benzol); und
  3. Gasöle (ohne Konzentrationsgrenze für Benzol), die in mobilen Maschinen und Geräten verwendet werden.

Alle anderen Kraftstoffe, die nicht unter die drei oben genannten Fälle fallen, entweder wegen der Benzolkonzentration oder wegen der Verwendung des Kraftstoffs (im Zusammenhang mit der Richtlinie 98/70/EG), sind nicht von den entsprechenden Verpflichtungen im Rahmen des PIC ausgenommen.

Die nachstehende Tabelle veranschaulicht den Geltungsbereich der Ausnahmeregelung für Kraftstoffe im Rahmen der PIC-Verordnung. Für die detaillierten Definitionen der Kraftstoffarten sollte auf die Richtlinie 98/70/EG verwiesen werden:

Geltungsbereich der Ausnahmeregelung für Kraftstoffe im Rahmen der PIC-Verordnung