Ozonschichtgefährdende Stoffe

Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, dürfen nur in bestimmten Fällen produziert, eingeführt oder in Verkehr gebracht werden. Sie unterliegen zudem besonderen Meldepflichten.

Granulat Abrieb
© Uwe Völkner, Fotoagentur FOX

Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, regelt die Produktion, die Einfuhr, die Ausfuhr, das Inverkehrbringen, die Verwendung, die Rückgewinnung, das Recycling und die Aufarbeitung und Vernichtung von ozonschichtschädigenden Stoffen. Ergänzende nationale Regelungen finden sich in der Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV).

Betroffen von diesen Regelungen sind alle Stoffe, die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 gelistet sind. Hierunter fallen FCKWs, Halone und andere Stoffe mit hohem Ozonabbaupotential.

Darüber hinaus sind auch Produkte und Einrichtungen betroffen, die diese Stoffe benötigen, selbst wenn sie nicht entsprechend befüllt sind.

Details zu den verschiedenen Verfahren zu ozonschichtgefährdenden Stoffen finden Sie in den Leitfäden der Europäischen Kommission.

Zulässige Verwendungszwecke

Geregelte Stoffe dürfen je nach Art nur für bestimmte Verwendungszwecke hergestellt, eingeführt, in Umlauf gebracht und verwendet werden. Hierunter fallen u. a. die Verwendung als Ausgangsstoff oder Verarbeitungshilfsstoff, sowie für wesentliche Labor- und Analysezwecke.

Für Halone sind die zulässigen Verwendungszwecke noch enger gefasst.

Lizenzverfahren

Die Ein- und Ausfuhr in die EU erfordert eine Lizenz der Europäischen Kommission. Anträge hierzu können elektronisch bei der Europäischen Kommission eingereicht werden. Diese Anträge sind gebührenfrei, allerdings kann es bis zu zehn Arbeitstage dauern, ehe über einen Lizenzantrag entschieden wurde. Lizenzen sind bis zu 28 Tage lang gültig, überschreiten jedoch niemals den 31.12. eines Kalenderjahres.

Quotenregelung

Die Einfuhr und Herstellung für bestimmte zulässige Verwendungszwecke, darunter die Verwendung zu Laborzwecken, unterliegt EU-weiten jährlichen Höchstmengen. Dadurch soll der durch Emissionen verursachte Abbau der Ozonschicht begrenzt werden.

Um diese Höchstmengen durchzusetzen, verteilt die Europäische Kommission jedes Jahr unter allen entsprechenden Antragstellern mengenbezogene Import- und Produktionsquoten.

In jedem Jahr gibt es einen etwa einmonatigen Zeitraum, in dem Unternehmen eine Quote für das darauffolgende Kalenderjahr beantragen können. Dieses Zeitfenster wird von der Kommission im Vorfeld öffentlich bekanntgegeben und liegt in der Regel im zweiten Quartal.

Erteilte Quoten können nicht auf andere Rechtspersonen übertragen werden. Allerdings können Inhaber einer Produktionsquote die Herstellung an einen Dritten delegieren.

Meldepflichten

Unternehmen sind nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 verpflichtet, bis zum 31.03. jeden Jahres gegenüber der EU-Kommission zu melden, welche Mengen geregelter Stoffe sie im vergangenen Kalenderjahr hergestellt, eingeführt, ausgeführt und zerstört haben. Hierfür gibt es ein elektronisches Verfahren auf der Internetseite der Kommission.

Zudem ist es gemäß den Regelungen der Chemikalien-Ozonschichtverordnung erforderlich, jedes Jahr bis zum 31.03. für das vergangene Jahr der örtlich zuständigen Aufsichtsbehörde zu berichten, welche Mengen an Halonen installiert, in Verkehr gebracht, verwendet oder gelagert wurden. Auch das Ende des Inverkehrbringens oder der Verwendung von Halonen muss entsprechend gemeldet werden.

Wartung von Anlagen

Wer Einrichtungen oder Produkte, die ozonschichtgefährdende Stoffe nach der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 enthalten betreibt, unterliegt Pflichten nach der Chemikalien-Ozonschichtverordnung, diese regelmäßig und fachgerecht zu warten.

Halone

Für das Inverkehrbringen und Verwenden von Halonen bestehen zusätzliche Pflichten. Erlaubt ist dies nur, wenn die örtlich zuständige Aufsichtsbehörde eine Genehmigung für die Lagerung erteilt hat. Zudem laufen die bestehenden zulässigen Verwendungszwecke für Halon schrittweise bis 2040 aus. Details hierzu finden Sie in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009.

Links

Kontakt