Welche Angaben zum Biozidprodukt werden im Rahmen des Meldeverfahrens erforderlich?

Gemäß § 4 der ChemBiozidDV sind bei der Meldung eines Biozidproduktes folgende Angaben mitzuteilen

  • Handelsname des Biozidproduktes
  • Name, Anschrift und E-Mail-Adresse des Meldepflichtigen sowie, falls abweichend, Name, Adresse und E-Mail-Adresse des Herstellers
  • Produktart/en, der/denen das Biozidprodukt zuzuordnen ist
  • Bezeichnung der in dem Biozidprodukt enthaltenen Wirkstoffe mit Wirkstoffkonzentration und CAS- und EG-Nummer (soweit vorhanden)
  • Datum der Antragstellung für eine Zulassung und zugehörige Fallnummer, sofern ein solcher Antrag gestellt wurde
  • Angabe, wer gemäß Artikel 95 als Stofflieferant des Wirkstoffs oder Produktlieferant des Biozidprodukts handelt
  • Bestätigung, dass das Biozidprodukt die ihm zugeschriebene Wirkung hat

Informationen zu Artikel-95-Angaben sind nicht öffentlich zugänglich.

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