Gemäß § 4 der ChemBiozidDV sind bei der Meldung eines Biozidproduktes folgende Angaben mitzuteilen
- Handelsname des Biozidproduktes
- Name, Anschrift und E-Mail-Adresse des Meldepflichtigen sowie, falls abweichend, Name, Adresse und E-Mail-Adresse des Herstellers
- Produktart/en, der/denen das Biozidprodukt zuzuordnen ist
- Bezeichnung der in dem Biozidprodukt enthaltenen Wirkstoffe mit Wirkstoffkonzentration und CAS- und EG-Nummer (soweit vorhanden)
- Datum der Antragstellung für eine Zulassung und zugehörige Fallnummer, sofern ein solcher Antrag gestellt wurde
- Angabe, wer gemäß Artikel 95 als Stofflieferant des Wirkstoffs oder Produktlieferant des Biozidprodukts handelt
- Bestätigung, dass das Biozidprodukt die ihm zugeschriebene Wirkung hat
Informationen zu Artikel-95-Angaben sind nicht öffentlich zugänglich.