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Antworten auf häufig gestellte allgemeine Fragen zu ChemBiozidDV

Welche Gebühren werden für eine Meldung oder eine Mitteilung gemäß ChemBiozidDV erhoben?

Die Meldungen von Biozidprodukten und die Mitteilung der jährlichen Mengen der in Deutschland auf dem Markt bereitgestellten oder ausgeführten Biozidprodukte gemäß ChemBiozidDV sind gebührenfrei über das Online-Portal der BAuA ("eBIOMELD") möglich.

ChemBiozidDV Nr. 1

An welche Behörde/n können Fragen zur ChemBiozidDV gerichtet werden?

Die Zuständigkeit für die Umsetzung der Abschnitte 2 (Meldung von Biozidprodukten), 4 (Einschränkung der Zulassung bestimmter Arten von Biozidprodukten) und 5 (Mitteilung über auf dem Markt bereit gestellte Biozidprodukte) der ChemBiozidDV liegt bei der Bundesstelle für Chemikalien der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Fragen zu diesen Abschnitten können an die BAuA (chemg@baua.bund.de) gerichtet werden.

Die Zuständigkeit für die Überwachung der zuvor genannten Bereiche sowie der Vorschriften über die Abgabe von Biozidprodukten (Abschnitt 3 der ChemBiozidDV) liegt bei den für die Überwachung zuständigen Landesbehörden. Fragen zu diesem Themenbereich können an die jeweils örtlich zuständige Behörde (ICSMS) gerichtet werden.

ChemBiozidDV Nr. 2

Wie können die Angaben einer Firma für ein bereits gemeldetes Biozidprodukt geändert werden?

Grundsätzlich können die Angaben zur Firma im Benutzerkonto geändert werden. Eine Hilfestellung finden Sie im Anleiderleitfaden.

ChemBiozidDV Nr. 3

Müssen Meldende gemäß ChemBiozidDV einen Sitz innerhalb der EU haben?

Firmen mit Firmensitz außerhalb der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EEA) oder der Schweiz können keine Meldungen gemäß ChemBiozidDV vornehmen. Entsprechende Firmen benötigen einen gesetzlichen Vertreter innerhalb der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EEA) oder der Schweiz.

ChemBiozidDV Nr. 4

Welche Angaben zum Biozidprodukt werden im Rahmen des Meldeverfahrens erforderlich?

Gemäß § 4 der ChemBiozidDV sind bei der Meldung eines Biozidproduktes folgende Angaben mitzuteilen

  • Handelsname des Biozidproduktes
  • Name, Anschrift und E-Mail-Adresse des Meldepflichtigen sowie, falls abweichend, Name, Adresse und E-Mail-Adresse des Herstellers
  • Produktart/en, der/denen das Biozidprodukt zuzuordnen ist
  • Bezeichnung der in dem Biozidprodukt enthaltenen Wirkstoffe mit Wirkstoffkonzentration und CAS- und EG-Nummer (soweit vorhanden)
  • Datum der Antragstellung für eine Zulassung und zugehörige Fallnummer, sofern ein solcher Antrag gestellt wurde
  • Angabe, wer gemäß Artikel 95 als Stofflieferant des Wirkstoffs oder Produktlieferant des Biozidprodukts handelt
  • Bestätigung, dass das Biozidprodukt die ihm zugeschriebene Wirkung hat

Informationen zu Artikel-95-Angaben sind nicht öffentlich zugänglich.

ChemBiozidDV Nr. 5

Wie wird die Meldung gemäß ChemBiozidDV von Produkten von Drittfirmen geregelt? Ein Produkt wird über verschiedene Vertriebsfirmen unter anderen Handelsnamen vertrieben. Was müssen diese Drittfirmen nun tun?

Auch die Vertriebsfirmen müssen die zu dem Biozidprodukt vorliegenden Meldungen vornehmen und nach erfolgter Aktualisierung bestätigen.

Sollte für das jeweilige Biozidprodukt bereits ein Zulassungsantrag gestellt worden sein, muss eine Meldung auch die Angabe der Fallnummer aus dem Zulassungsverfahren (R4BP-Nummer) enthalten. Sofern ein Zulassungsantrag mehrere auf dem Markt befindliche Produkte abdeckt, ist eine Angabe derselben Fallnummer möglich.

Bitte teilen Sie als Lohnhersteller Ihren Vertriebspartnern die Fallnummer rechtzeitig mit, damit diese Firmen die Meldungen auch fristgerecht aktualisieren können bzw. fragen Sie als Vertriebsfirmen bei Ihren Lohnherstellern die entsprechenden Informationen ab.

ChemBiozidDV Nr. 6

Bei einem gemäß ChemBiozidDV gemeldeten Produkt heißt es unter "Hinweis": "Wirkstoffentscheidung ausstehend". Was bedeutet dies?

Ob ein Zulassungsantrag gestellt wurde, kann auf der Seite "Verkehrsfähige und zugelassene Biozidprodukte" in der Liste Biozidprodukte im Entscheidungsverfahren (PDF, 9 MB) eingesehen werden. Sollte das Produkt bereits zugelassen sein, kann dies in der "Information on biocides" Datenbank auf der Internetseite der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) eingesehen werden.

ChemBiozidDV Nr. 7

Bei einem gemäß ChemBiozidDV gemeldeten Produkt wird ein orangefarbener oder roter Hinweistext angezeigt. Was bedeutet dies?

Helpdesk-Nummer: 0656

Ist das unter "Hinweis" angezeigte Datum orange gefärbt, handelt es sich bei dem angezeigten Datum um das Genehmigungsdatum des (letzten zu genehmigenden) Wirkstoffes in der/ den relevanten Produktart(en), für die das Produkt mit diesem Wirkstoff gemeldet wurde. Sollte bis zu diesem Datum kein Antrag auf Zulassung des Produktes eingereicht worden sein, darf das Biozidprodukt nur noch 180 Tage auf dem Markt bereitgestellt, beziehungsweise 365 Tage verwendet werden. Ob ein Zulassungsantrag gestellt wurde, kann auf der Seite "Zugelassene Biozidprodukte" in der "Liste der Biozidprodukte, die in Deutschland aufgrund eines laufenden Entscheidungsverfahrens auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden dürfen" eingesehen werden. Sollte das Produkt bereits zugelassen sein, kann dies in der Datenbank, welche auf derselben Seite verlinkt ist, eingesehen werden.

Ist das Datum unter "Hinweis" rot gefärbt, ist für mindestens einen der Wirkstoffe in dem Produkt eine Entscheidung zur Nichtgenehmigung gefallen oder eine Genehmigung ist nicht verlängert worden (letzteres ist nur relevant, wenn mindestens ein anderer Wirkstoff im Produkt sich noch im Bewertungsverfahren befindet, da Produkte, die ausschließlich genehmigte Wirkstoffe enthalten bereits zugelassen werden müssen und eine Meldung nicht ausreichen würde). Eine Vermarktung gemäß Übergangsregelungen nach dem angezeigten Datum ist nicht mehr erlaubt.

Neben den in der Meldung erscheinenden Hinweisen sind die Genehmigungsentscheidungen und Nichtgenehmigungsentscheidungen der Wirkstoffe auch auf den Seiten des REACH-CLP-Biozid-Helpdesks veröffentlicht.

ChemBiozidDV Nr. 8

Sind weitere Schritte im Rahmen der Übergangsregelungen erforderlich, um ein Biozidprodukt auf dem Markt bereit stellen zu können?

Eine Übersicht über die Übergangsregelungen für Biozidprodukte finden Sie auf den Seiten des REACH-CLP-Biozid Helpdesk.

ChemBiozidDV Nr. 9

Können neue Produkte, für die im Rahmen einer Produktfamilie ein Zulassungsantrag gestellt wurde, ebenfalls gemeldet werden?

Sofern Biozidprodukte durch einen laufenden Zulassungsantrag in Deutschland erfasst sind, also im fristgerecht gestellten Antrag für die Biozidproduktfamilie als Teil der Familie enthalten sind, müssen sie im Rahmen der ChemBiozidDV gemeldet werden/worden sein, um sie auf dem Markt bereitstellen zu dürfen.

Für nach dem in Artikel 89 Absatz 3 UA 2 Biozidverordnung genannten Zeitpunkt zur Biozidproduktfamilie nachgemeldete Biozidprodukte ist eine Meldung nach der Biozidrechts-Durchführungsverordnung nicht möglich. Sie sind bis zu einem gegebenenfalls positiven Zulassungsbescheid nicht verkehrsfähig.

ChemBiozidDV Nr. 10

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