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Kann Persönliche Schutzausrüstung gereinigt und wiederverwendet werden?

Die Verordnung (EU) 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen (PSA-Verordnung) regelt Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen an PSA in der Europäischen Union. Flankiert wird die Verordnung durch die „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit" (PSA-Benutzungsverordnung). Der Einsatz von PSA - nach erfolgter Gefährdungsbeurteilung - führt zu Pflichten sowohl für den Arbeitgeber als auch die Beschäftigten.

Die COVID-19-Pandemie hat zu einer weltweiten Steigerung der Herstellung, Inverkehrbringung und Verwendung von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) geführt. Durch den flächendeckenden Einsatz der Produkte außerhalb des vorgesehenen betrieblichen Umfeldes (nicht-bestimmungsgemäße Verwendung) und die resultierende zeitweise Verknappung von zertifizierter Schutzausrüstung wurde die Aufmerksamkeit vieler Anwender und Wirtschaftsakteure auf den Aspekt der Wiederverwendung von PSA gelenkt. Nichts desto trotz muss der Schutz der Benutzer von PSA vor Sicherheits- und Gesundheitsrisiken bei der Verwendung prioritär bleiben. Die Schutzleistung von PSA muss auch nach einer Reinigung oder Reparatur erhalten bleiben, weshalb diese nur nach Herstellerangaben ausgeführt werden dürfen. Grundsätzlich ist der Hersteller gemäß PSA-Verordnung verpflichtet, seinem Produkt eine Anleitung für die Lagerung, Nutzung, Reinigung, Wartung, Überprüfung und Desinfizierung beizufügen. In diesem Zusammenhang gilt auch, dass die vom Hersteller empfohlenen Reinigungs-, Wartungs- oder Desinfizierungsmittel bei vorschriftsmäßiger Verwendung keine schädliche Wirkung auf die PSA oder den Nutzer haben dürfen. 

Persönliche Schutzausrüstung, die aufgrund ihrer Bauart nur für einen zeitlich begrenzten Einsatz vorgesehen ist, muss eindeutig gekennzeichnet sein. Beispielsweise ist für Partikelfiltrierende Halbmasken in der Norm DIN EN 149 die Beschriftung NR („not reusable“ – nicht wiederverwendbar) vorgesehen, wenn das Produkt nur im Rahmen einer typischen Arbeitsschicht (8 Stunden) eingesetzt werden darf. Nur Masken mit der Kennzeichnung R („reusable“ – wiederverwendbar) dürfen wiederholt eingesetzt werden. Beim ihrem Einsatz muss der Benutzer selbstständig dafür Sorge tragen, dass das Produkt rechtzeitig abgelegt und ersetzt wird. So sind starke Verschmutzungen oder eine vollständige Durchfeuchtung bei Atemschutzmasken eindeutige Zeichen für einen notwendigen Austausch. Bei anderer PSA, wie beispielsweise Schutzhandschuhe aus Leder für Schweißarbeiten, kann eine sehr lange Nutzungsdauer möglich sein, wenn keine Beschädigungen oder Verschleiß durch die bestimmungsgemäße Nutzung auftreten. Der Benutzer ist jedoch auch hier verpflichtet, die PSA vor der Benutzung auf Unversehrtheit zu überprüfen. 

Für PSA, bei der die Tauglichkeit aufgrund von Alterungseffekten (bedingt durch extreme Temperaturen, UV-Strahlung, inhärente Materialeigenschaften etc.) oder nutzungsbedingtem Verschleiß beeinträchtigt sein kann, wird die Angabe der Haltbarkeitsdauer (z.B. bei Chemikalienschutzhandschuhen) oder Verwendungsdauer (z.B. Ablegereife von PSA gegen Absturz) auf dem Produkt oder der kleinsten Verpackungseinheit herstellerseitig vorgegeben. Eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Reinigung und Wiederaufbereitung ist nicht zulässig. 

Nach § 2 "Bereitstellung und Benutzung" der PSA-Benutzungsverordnung ist der Arbeitgeber verpflichtet, durch Instanthaltungsmaßnahmen sowie ordnungsgemäße Lagerung dafür Sorge zu tragen, dass die an die Mitarbeiter ausgegebene PSA während der gesamten Benutzungsdauer voll funktionsfähig ist und sich in einem hygienisch einwandfreien Zustand befinden. Hierzu gehören auch erforderliche Reinigungsprozesse, die der Arbeitgeber betrieblich organisieren kann. Spezielle Regelungen zur Reinigung von PSA, die bspw. beim Umgang mit Gefahrstoffen eingesetzt wird, finden sich in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und in den entsprechenden technischen Regeln (TRGS) sowie der Biostoffverordnung (BiostoffV).

Stand: 19.07.2023

FAQ-Nr.: PSA026

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