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Welche Formen von Schutzkleidung gibt es in der Arbeitswelt?

Je nach Tätigkeit kann für Beschäftige im Arbeitsprozess Bekleidung erforderlich sein, für die eine spezifische Schutzfunktion gegen schädigende Einflüsse ausgelobt ist. Allgemeine Arbeits- oder Berufsbekleidung (auch Uniformen), die anstelle der Privatkleidung bei der Arbeit getragen wird, verfügt in der Regel über keine derartige Schutzfunktion. Gemäß Anhang II „Grundlegende Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen“ der Verordnung (EU) 2016/425 (PSA-Verordnung) werden drei Kategorien von Schutzkleidung unterschieden: Kategorie I für Arbeiten mit geringfügigem Risiko, Kategorie III für Arbeiten mit extrem schwerwiegenden Risiken (irreversible Gesundheitsschäden oder Tod) und Kategorie II für alle Tätigkeiten, die nicht in die ersten beiden Kategorien eingeordnet werden können. Je nach Risikokategorie der Schutzkleidung sind unterschiedliche Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden. Produkte der Kategorie II und III unterliegen einer verpflichtenden Baumusterprüfung. Nur bei Produkten der Kategorie III erfolgt zusätzlich eine Kontrolle im Rahmen der EU-Qualitätssicherung für das Endprodukt oder durch Nachweis des EU-Qualitätssicherungssystems mit Überwachung. EU-Baumusterprüfungen sowie Kontrollen des Endproduktes dürfen nur von Stellen durchgeführt werden, die dafür von den zuständigen nationalen Behörden der EU-Kommission benannt (notifiziert) wurden. Schutzkleidung, die den Träger beispielsweise gegen mechanische, thermische, elektrostatische oder chemische Gefahren schützen soll, wird in Prüflaboren der notifizierten Stellen auf ihre Funktionalität getestet und im Erfolgsfall zertifiziert, um im Markt der EU verkehrsfähig zu sein. Gleiches gilt für Wetterschutz-PSA und Warnkleidung, die die Anwesenheit des Trägers auch bei unterschiedlichen Lichtverhältnissen signalisieren soll. Die Kennzeichnung von zertifizierter Schutzkleidung umfasst das CE-Zeichen nebst vierstelliger Kennnummer der Prüfstelle, den Namen des Herstellers und die Produktbezeichnung mit Größenangabe sowie ein Piktogramm mit codierten Leistungsangaben für den jeweiligen Verwendungszweck. 

Bei der Auswahl und Bereitstellung von Schutzkleidung sind die Forderungen nach bestmöglichem Schutz einerseits und nach Tragekomfort andererseits abzuwägen. Im Einzelnen muss festgestellt werden, dass die Kleidung die zu erwartenden Gefahren abwehrt, ohne selbst eine Gefahr darzustellen, dass sie für die Bedingungen des Arbeitsplatzes geeignet ist und ergonomisch an den Träger angepasst werden kann. Ausführungsbeispiele können den Regeln der Berufsgenossenschaften entnommen werden (DGUV Regel 112-189 (BGR 189): Benutzung von Schutzkleidung). Die Norm DIN EN ISO 13688:2022-04 („Schutzkleidung – Allgemeine Anforderungen“) legt als Grundnorm allgemeine Leistungsanforderungen an Schutzkleidung fest, und wird durch weitere tätigkeitsbezogene Spezialnormen ergänzt. So regelt die Norm DIN EN ISO 11611:2015-11 („Schutzkleidung für Schweißen und verwandte Verfahren“) beispielsweise die Anforderungen zum Schutz des Trägers gegen Spritzer geschmolzenen Metalls, gegen Kontakt mit Flammen sowie gegen Strahlungswärme. Schweißerschutzkleidung selbst schützt jedoch nicht vor Körperdurchströmung. 

Im Gesundheitswesen kommt Schutzkleidung insbesondere in Arztpraxen, Krankenhäusern und in Laboratorien zum Einsatz. Dient die Schutzkleidung dem Schutz der Beschäftigten vor Kontamination, so gilt sie als persönliche Schutzausrüstung (PSA) im Sinne der Verordnung (EU) 2016/425. Produkte wie Operationskleidung, Material für die Intensivpflege und anderes medizinisches Material gelten als Medizinprodukte. Geeignete Schutzkleidung im Gesundheitswesen ist in der TRBA 250 beschrieben. In Bezug auf Arbeiten in Laboratorien gibt die TRBA 100 Informationen über geeignete Schutzkleidung. Im Gegensatz zu Arbeitskleidung darf Schutzkleidung aus dem Gesundheitsdienst nur durch den Arbeitgeber gereinigt und desinfiziert werden. Die Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert Koch-Institut empfiehlt als Basishygiene, um die Weiterverbreitung von Krankheitserregern mit pandemischem Potential zu verhindern, das Tragen von Schutzkitteln, Einmalhandschuhen, medizinischen Gesichtsmasken und ggf. Augenschutz im klinischen Bereich. Bei Behandlung von Intensivpatienten müssen zusätzlich Atemschutz und Schutzbrille getragen werden (KRINKO). 

Während der Benutzung von Schutzkleidung ist auf mögliche Tragezeitbegrenzungen zu achten, die insbesondere bei Chemikalienschutzanzügen, Hitzeschutzkleidung und Wetterschutzkleidung gegeben sein können. Schutzkleidung ist in regelmäßigen Abständen auf Beschädigungen zu untersuchen und ggf. zu ersetzen. Reinigung, Aufbewahrung und Instandsetzung erfolgt grundsätzlich nach Herstellerangaben. Die Kosten für Schutzkleidung müssen im Gegensatz zur Arbeitskleidung in der Regel vom Arbeitgeber übernommen werden.

Stand: 19.07.2023

FAQ-Nr.: PSA014

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