Marktaufsichtsbehörden kontrollieren die Einhaltung der Anforderungen an elektrische Produkte
Verstoßen elektrische Produkte gegen bestimmte Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen, erstattet die Marktaufsichtsbehörde Meldung und zieht das Produkt unter Umständen sogar aus dem Verkehr.
Die Marktaufsichtsbehörden sind dafür zuständig, die Einhaltung der grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen zu überwachen. Werden auf dem Binnenmarkt Produkte entdeckt, die den grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nicht genügen, erstattet die zuständige Behörde eine Meldung. Das kann eine Untersagung des freien Verkehrs dieses Produktes im Binnenmarkt nach sich ziehen. Die Entscheidung über die zu treffenden Maßnahmen obliegt der Europäischen Kommission.
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin leitet Meldungen über unsichere Produkte an die europäische zuständige Behörde weiter. Diese wiederum informiert andere Länder der Europäischen Gemeinschaft. Um die Arbeit der Marktaufsichtsbehörden zu erleichtern, wurde ein Europäisches Marktüberwachungssystem geschaffen (ICSMS).
Möglichkeiten des Einwands gegen eine Norm
Im Gegensatz zur Maschinenrichtlinie erlaubt es die Niederspannungsrichtlinie (NSpRL) nicht, einen formellen Einwand gegen eine Norm zu erheben. In diesem Fall ist die Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik im DIN und VDE (DKE) zuständig. An sie kann man sich wenden, um die Norm im Rahmen der Überarbeitung zu ergänzen.
Für die 1. ProdSV gibt es die Möglichkeit des formellen Einwands gegen eine harmonisierte Norm über § 4 Abs. (3) des ProdSG, wenn diese Norm die Gefährdungen des Produktes nicht vollständig abdeckt. Im Zuge der Anpassung der NSpRL an die EU-Verordnung 765/2008/EU wird die Möglichkeit eines formellen Einwandes auch in die NSpRL aufgenommen und damit die Diskrepanz zu 1. ProdSV beseitigt.
Da die 1. ProdSV zu Fragen der Marktüberwachung keine Aussagen macht, ist dies im Abschnitt 6 (§§ 24 – 28) des ProdSG geregelt.