Keine unsicheren elektrischen Produkte auf dem EU-Binnenmarkt – das ist das Ziel der EU-Mitgliedstaaten. Wie das praktisch umgesetzt wird, welche Regeln existieren und was Hersteller und Importeure beachten müssen, können Sie hier erfahren.
Am 20. April 2016 ist die Neufassung der 1. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über elektrische Betriebsmittel – 1. ProdSV) in Kraft getreten. Sie setzt die europäische Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU (NSpRL) eins zu eins in deutsches Recht um. Danach sind die Mitgliedstaaten nun verpflichtet, alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, damit elektrische Produkte nur unter folgenden Voraussetzungen in den Verkehr gebracht werden können: Sie müssen entsprechend dem in der Gemeinschaft gegebenen Stand der Sicherheitstechnik so hergestellt sein, dass sie
- bei einer ordnungsgemäßen Installation und Wartung
- sowie bei einer bestimmungemäßen Verwendung
die Sicherheit von Menschen und Nutztieren sowie die Erhaltung von Sachwerten nicht gefährden.
Diese Anforderung der 1. ProdSV wird im § 3 Abs. (1) Nr. 2 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) erweitert: Danach dürfen "die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 aufgeführten Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährdet" werden. Damit werden die europäischen Anforderungen vom deutschen Gesetzgeber verschärft.
Sicherheit durch Konformität
Es wird vermutet, dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Niederspannungsrichtlinie erfüllt sind, wenn die Produkte
- nach harmonisierten Normen (NSpRL Artikel 12) oder
- nach internationalen Normen (NSpRL Artikel 13)
gebaut worden sind.
Wenn weder harmonisierte noch internationale Normen auf ein Produkt zutreffen, können nach Artikel 14 der Richtlinie auch nationale Normen verwendet werden.
Die Vermutungswirkung der Normen nach Artikel 12 entfaltet sich erst nach der Bekanntgabe dieser Normen im Rahmen der einzelstaatlichen Verfahren. Die Veröffentlichung der harmonisierten Normen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften dient lediglich zur Information.
In Deutschland werden die entsprechenden Normenverzeichnisse auf den BAuA-Internetseiten bekannt gemacht.
Die 1. ProdSV enthält keine Hinweise zum Konformitätsbewertungsverfahren. Die Konformitätsvermutung beim Verweis auf die harmonisierten Normen wird im § 4 Abs. (1) des ProdSG formuliert. Danach geht für elektrische Produkte, die der 1. ProdSV unterliegen, die Vermutungswirkung nur von den harmonisierten Normen aus. Die Liste der Normen mit Vermutungswirkung zur 1.ProdSV besteht aus zwei Teilen. Im Teil 1 sind die harmonisierten Normen zusammengestellt. Teil 2 umfasst internationale und nationale Normen, die unter den Voraussetzungen der Artikel 13 und 14 der NSpRL ebenfalls Konformitätsvermutung auslösen. Damit ist die Diskrepanz zwischen der 1. ProdSV und der NSpRL aufgehoben.
Das CE-Zeichen
Elektrische Produkte, die der NSpRL bzw. der 1. ProdSV unterliegen, müssen vor dem Bereitstellen mit der CE-Kennzeichnung durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten versehen werden. Das CE-Zeichen zeigt an, dass damit versehene elektrische Produkte den Bestimmungen der NSpRL bzw. der 1. ProdSV einschließlich den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang IV der Niederspannungsrichtlinie entsprechen.
Die Konformitätsbewertungsverfahren einschließlich der CE-Kennzeichnung kann der Hersteller selbst im Rahmen der "Internen Fertigungskontrolle" durchführen oder eine notifizierte Stelle (unabhängige, zertifizierte Prüfstelle) damit beauftragen. Die Verzeichnisse von Prüfstellen, die berechtigt sind, ein Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen, sind u. a. auch auf den BAuA-Internetseiten veröffentlicht.
In der nachfolgenden Tabelle sind die Module A, A1 und A2 der "Internen Fertigungskontrolle" nach dem Beschluss Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten beschrieben:
Modul | Hersteller | Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter | Notifizierte Stelle |
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A |
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Aa1 |
Ergänzend zu den Verpflichtungen nach Modul A:
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Ergänzend zu den Verpflichtungen nach Modul A:
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Aa2 |
Wie in Modul A:
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Ergänzend zu den Verpflichtungen nach Modul A:
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