Gibt es bestimmte Richtlinien zur Personenanzahl vor Ort bei der Prüfung einer Aufzuganlage?

Die Prüfung einer Aufzugsanlage durch eine ZÜS gilt als Verwendung eines Arbeitsmittels (§ 2 Absatz 2 BetrSichV). Daher ist der Arbeitgeber bzw. der Betreiber für die Festlegungen zur Durchführung der Prüfung verantwortlich und hat u. a. für die Prüfung geeignete und sichere Arbeitsbedingungen zu schaffen (Nummer 8.1 Absatz 1 TRBS 1201).

Zur Personenanzahl vor Ort bei Aufzugsprüfungen sind uns keine weiteren konkreten Vorschriften bekannt.