Muss auch die Zwischenprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) erfolgen?

Die Prüfung von Aufzugsanlagen ist in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom 03.02.2015 geregelt.

Nach § 16 Absatz 1 hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen nach Maßgabe der in Anhang 2 genannten Vorgaben wiederkehrend auf ihren sicheren Zustand hinsichtlich des Betriebs geprüft werden.
Nach § 15 Absatz 3 BetrSichV sind alle Prüfungen an Aufzugsanlagen durch eine zugelassene Überwachungsstelle auszuführen.

In Anhang 2 Abschnitt 2 werden Prüfvorschriften und Prüffristen der Aufzugsanlagen beschrieben. Besondere Vorschriften für Aufzugsanlagen stehen unter Anhang 1 Abschnitt 4. Sachverständige oder befähigte Personen für Aufzugsanlagen gibt es dabei nicht mehr. Daraus folgt, dass Aufzüge im Sinne des Artikels 1 der Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU sowie Personenumlaufaufzüge, Baustellenaufzüge und Fassadenbefahranlagen alle zwei Jahre einer wiederkehrenden Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle zu unterziehen sind (Hauptprüfung). Zusätzlich ist in der Mitte des Prüfzeitraums zwischen zwei Hauptprüfungen eine Zwischenprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle durchzuführen.

Zugelassene Überwachungsstellen nach ÜAnlG und BetrSichV