Wer trägt Verantwortung für den Arbeitsschutz auf Baustellen, der Unternehmer und seine Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Bauleiter, der Architekt, der Koordinator oder der Bauherr?
Sowohl Unternehmer und deren Fachkräfte für Arbeitssicherheit als auch Bauleiter, Architekt, Koordinator und Bauherr tragen aufgrund verschiedener Vorschriften und Aufgaben Verantwortung für den Arbeitsschutz auf einer Baustelle. Einzelne Verantwortungsbereiche können sich dabei überschneiden. Pflichten für Sicherheit und Gesundheitsschutz von Beschäftigten können sich auch durch vertragliche Vereinbarungen ergeben. Alle Beteiligten haben abhängig von ihrem Aufgabenbereich Verkehrssicherungspflichten, aus denen sich auch ein Schutz für Beschäftigte ergeben kann.
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Welche wichtigen Gesetze, Vorschriften und Regeln gelten für den Arbeitsschutz bei Bauarbeiten und auf Baustellen?
Bei Bauvorhaben sind die staatlichen Vorschriften und Regeln zum Arbeitsschutz zu berücksichtigen. Das staatliche Arbeitsschutzrecht baut insbesondere auf dem Arbeitsschutzgesetz auf, dass durch Verordnungen untersetzt wird. Diese Verordnungen werden durch Technische Regeln konkretisiert.
Neben dem staatlichen Recht ist das autonome Recht der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu berücksichtigen. Diese Vorschriften werden ebenfalls durch Regeln und Informationen untersetzt. Daneben unterstützen Planungshilfen, Branchenregeln und Bausteine die Umsetzung in der Praxis.
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Für welche Bauvorhaben gilt die Baustellenverordnung?
Die Baustellenverordnung richtet sich an den Bauherren als Veranlasser eines Bauvorhabens. Welche Pflichten erwachsen ihm daraus?
Bestehen beim Bau des eigenen Einfamilienhauses Pflichten aus der Baustellenverordnung?
Fallen Bewachungsgesellschaften und Sicherungsfirmen, die auf Baustellen tätig werden, unter die Bestimmungen der Baustellenverordnung?
Diese Frage ist einerseits grundsätzlich zu bejahen. Der Begriff "Beschäftigte auf Baustellen" des § 1 Abs. 1 BaustellV ist universell zu verstehen. Die Beschäftigten von Bewachungsgesellschaften und Sicherungsfirmen sind vor den Gefährdungen bei ihrer Arbeit auf der Baustelle zu schützen.
Andererseits ist die Fragestellung, ob durch die Beschäftigung dieser Personengruppen auf Baustellen ein "gleichzeitiges Tätigwerden von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber" gegeben ist und sich somit formale Konsequenzen, z. B. gemäß § 2 Abs. 2 und 3 BaustellV (Vorankündigung, SiGePlan) oder § 3 Abs. 1 BaustellV (Bestellung von Koordinatoren) ergeben, zu verneinen.
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Wann ist eine Vorankündigung erforderlich und was muss sie beinhalten?
Was sind die wesentlichen Aufgaben des Koordinators nach Baustellenverordnung und wo findet man detaillierte Ausführungen dazu?
Koordinierung im Sinne der Baustellenverordnung bedeutet, Informationen verständlich und verfügbar zu machen und dafür zu sorgen, dass die für die einzelnen Arbeiten vorzusehenden Arbeitsschutzmaßnahmen aufeinander abgestimmt und - falls erforderlich - im Rahmen eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes zusammengefasst und optimiert werden.
Die Aufgaben für die Koordination ergeben sich für die Planung der Ausführung aus § 3 Abs. 2 BaustellV und für die Ausführung des Bauvorhabens aus § 3 Abs. 3 BaustellV. In der Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) 30 werden sie im Einzelnen beschrieben. Die Aufgaben sind durch Vertrag zu übertragen.
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Welche Stellung und Befugnisse hat der Koordinator nach Baustellenverordnung auf der Baustelle? Wie werden sie geregelt? Hat der Koordinator Weisungsbefugnis?
Kann ein Bauleiter oder ein im Rahmen des Bauvorhabens beauftragter Unternehmer gleichzeitig als Koordinator tätig werden?
Was sind besonders gefährliche Arbeiten im Sinn der BaustellV?
Welche Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) gibt es?