Der Arbeitgeber ist nach § 5 Absatz 1 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) sowie § 2 DGUV Vorschrift 2 verpflichtet, in seinem Betrieb eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen. Er hat dabei folgende Möglichkeiten:
- Bestellung einer in seinem Betrieb beschäftigten Person,
- Beauftragung einer freiberuflichen Fachkraft für Arbeitssicherheit,
- Beauftragung eines überbetrieblichen Dienstes (§ 19 ASiG).
Der Arbeitgeber ist stets verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Person, die in seinem Betrieb als Fachkraft für Arbeitssicherheit tätig wird, auch über adäquate Qualifikationen verfügt, d.h. vor allem Branchenkenntnisse und Methodenkompetenz besitzt, die den betrieblichen Gegebenheiten entsprechen.
Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ist zu finden unter:
www.gesetze-im-internet.de/asig/
Der Mustertext "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" der DGUV Vorschrift 2, welcher die Basis für die von den einzelnen Unfallversicherungsträgern jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich erlassenen speziellen Fassungen der DGUV Vorschrift 2 bildet, ist zu finden unter:
www.dguv.de/medien/inhalt/praevention/vorschr_regeln/documents/muster_vorschr_2.pdf