Kann eine angehende Fachkraft für Arbeitssicherheit in einem Betrieb bestellt werden, auch wenn der Fachkundelehrgang noch nicht abgeschlossen ist? 

Die Bestellung von Personen zur Fachkraft für Arbeitssicherheit, die noch nicht über die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde im Sinne des § 7 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verfügen, ist möglich, wenn eine Ausnahmegenehmigung vorliegt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber sich verpflichtet, die Fachkraft in einer festzulegenden Frist entsprechend fortbilden zu lassen. Das heißt i.d.R., dass der Sifa-Lehrgang bis zum erfolgreichen Abschluss fortgeführt werden muss (§ 18 ASiG). Die Ausnahmegenehmigung kann der Arbeitgeber bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde beantragen. Dies bedeutet, dass eine Bestellung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit und damit die Aufnahme der Funktion als Sicherheitsingenieur, Sicherheitstechniker oder Sicherheitsmeister bei Vorliegen der vorgeschriebenen Basisqualifikation (Meister, Techniker oder Ingenieur) mit einer Ausnahmegenehmigung auch schon während der Qualifizierungsphase möglich ist.

Gemäß der der Veröffentlichung Nr. 64 de Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) ist eine sogenannte vorzeitige Bestellung nach § 18 ASiG i.d.R. erst nach erfolgreichem Absolvieren der Lernerfolgskontrolle 4 möglich.

https://lasi-info.com/publikationen/lasi-veroeffentlichungen/details/64-leitlinien-zum-vollzug-des-arbeitssicherheitsgesetzes