Wie wird man Sicherheitsingenieur/-in? Welche Voraussetzungen sind mitzubringen?

Die Bezeichnung "Sicherheitsingenieur/-in" wird rechtlich in unterschiedlicher Weise verwandt. Einmal als geschützte Berufsbezeichnung, die nach Abschluss eines Hochschulstudiums getragen werden darf (vgl. Ingenieurgesetze der Länder), und einmal als Funktionsbezeichnung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die zuletzt genannte Funktion wird nicht durch den vorstehenden Abschluss, sondern durch die Bestellung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit durch einen Arbeitgeber erlangt.

Voraussetzung für die Bestellung ist, dass die für die Erfüllung der Aufgaben als Fachkraft für Arbeitssicherheit erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde (vgl. § 7 Absatz 1 ASiG) vorhanden ist. Diese kann der bestellende Arbeitgeber als nachgewiesen ansehen (vgl. § 4 Absatz 2 Satz 1 DGUV Vorschrift 2), wenn

  • die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung Ingenieur/-in gegeben ist oder ein Bachelor- oder Masterabschluss der Studienrichtung Ingenieurwissenschaften erworben wurde,
  • danach eine praktische Tätigkeit in diesem Beruf über mindestens zwei Jahre ausgeübt wurde

und

  • ein auf die Tätigkeit als Fachkraft für Arbeitssicherheit abgestellter und in seinem letzten Teil auf die Branche, in welcher die Tätigkeit ausgeübt werden soll, ausgerichteter Sifa-Lehrgang mit Erfolg abgeschlossen wurde.

Daneben erfüllen Sicherheitsingenieur:innen, die auf Grund ihrer Hochschullausbildung berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Sicherheitsingenieur/-in" zu führen und eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieur:in ausgeübt haben, ebenfalls die Voraussetzungen zur Bestellung als Fachkraft für Arbeitssicherheit durch den Arbeitgeber (§ 4 Absatz 2 Satz 2 DGUV Vorschrift 2).
Seit 2024 stellt § 4 Absatz 6 DGUV-Vorschrift 2 klar, dass der Arbeitgeber auch Personen mit einem Studienabschluss in Physik, Chemie, Biologie, Humanmedizin, Ergonomie, Arbeits- und Organisationspsychologie, Arbeitshygiene oder Arbeitswissenschaft als gleichwertig qualifizierte Personen entsprechend Absatz (2), (3), (4) oder (5) DGUV-Vorschrift 2 bestellen darf, wenn sie 1. das jeweilige Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen haben, 2. danach eine praktische Tätigkeit in einem Beruf, der das jeweilige Hochschulstudium voraussetzt, mindestens zwei Jahre lang ausgeübt und 3. einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Qualifizierungslehrgang zur Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einen entsprechenden staatlich oder von den Unfallversicherungsträgern anerkannten Qualifizierungslehrgang eines anderen Qualifizierungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.