Die für die Bestellung als Fachkraft für Arbeitssicherheit vorausgesetzten Fachkundelehrgänge werden u. a. von den Unfallversicherungsträgern (Berufsgenossenschaften, Unfallkassen) angeboten (vgl. § 23 SGB VII).
Soll die betriebliche Funktion als Fachkraft für Arbeitssicherheit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis wahrgenommen werden, muss der Arbeitgeber für den Beschäftigten, den er bestellen will die Anmeldung zum Sifa-Lehrgang vornehmen. Der Arbeitgeber nimmt dazu den erforderlichen Kontakt zu seinem Unfallversicherungsträger auf. Der Unfallversicherungsträger kann sich eine Vorprüfung desjenigen vorbehalten, der zum Sifa-Lehrgang angemeldet werden soll. Bei erfolgreicher Anmeldung trägt der Unfallversicherungsträger die unmittelbaren Kosten für den Lehrgang sowie die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten.
Für Personen, die sich nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis befinden und nicht von ihrem Arbeitgeber angemeldet werden, ist eine Lehrgangsteilnahme bei einem Unfallversicherungsträger in der Regel nur möglich, wenn nicht alle Lehrgangsplätze von den Mitgliedsbetrieben des betreffenden Unfallversicherungsträger genutzt und die Kosten vom Lehrgangsteilnehmer selbst getragen werden. Nachfragen sollten an den Unfallversicherungsträger gerichtet werden, in dessen Zuständigkeitsbereich (Branche) der Fachkundenachweis für die Funktion als Fachkraft für Arbeitssicherheit erworben werden soll.
Wenn keine Lehrgangsteilnahme bei einem Unfallversicherungsträger angestrebt wird bzw. anstrebt werden kann, besteht die Möglichkeit, sich an staatliche oder andere anerkannte Ausbildungsträger zu wenden.
Öffentliche Förderungsmöglichkeiten müssen mit der Agentur für Arbeit und dem Lehrgangsträger direkt abgeklärt werden.