Gesetzliche Regelungen zum Schutz vor optischer Strahlung

Optische Strahlung aus künstlichen Quellen an Arbeitsplätzen, z. B. von Lasern, LED oder Halogenlampen, kann Augen und Haut schädigen. Was der Gesetzgeber zum Schutz der Beschäftigten tut, haben wir hier für Sie zusammengestellt.

EU-Richtlinie 2006/25/EG

Am 5. April 2006 wurde die europäische Arbeitsschutzrichtlinie 2006/25/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefährdungen durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) als 19. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Arbeitsschutzrahmenrichtlinie 89/391/EWG verabschiedet.

Um die Durchführung dieser Arbeitsschutzrichtlinie zu erleichtern, hat die Kommission einen unverbindlichen Leitfaden zur Richtlinie 2006/25/EG über künstliche optische Strahlung herausgegeben. Der Leitfaden ist in erster Linie als Anleitung für Arbeitgeber, insbesondere für diejenigen aus kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), gedacht. Darüber hinaus kann er auch für Arbeitnehmervertreter und Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten nützlich sein. Der Leitfaden steht in englischer, deutscher und französischer Sprache zur Verfügung.

Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung - OStrV

Die EU-Mitgliedstaaten waren verpflichtet, die europäische Arbeitsschutzrichtlinie zu künstlicher optischer Strahlung 2006/25/EG in nationales Recht umzusetzen. Mit einer auf das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) gestützten Verordnung ist die Bundesregierung ihren europäischen Verpflichtungen nachgekommen. Die Arbeitsschutzverordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung - OStrV ist am 27. Juli 2010 in Kraft getreten.

In den Jahren 2016 und 2017 wurden vom Gesetzgeber notwendige rechtliche Anpassungen in dieser Arbeitsschutzverordnung vorgenommen. Wesentliche Neuerungen betreffen die Definition der Fachkunde sowie die Festlegungen zum Laserschutzbeauftragten.

Technische Regeln zur OStrV - TROS

Die Technischen Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (TROS) wurden vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) erarbeitet und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht. Sie geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung wieder. Sie konkretisieren und erläutern im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der OStrV und der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge. Wenn die Technischen Regeln eingehalten werden, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) definiert u.a. Arbeitgeberpflichten im Hinblick auf arbeitsmedizinische Vorsorge. Konkrete arbeitsmedizinische Vorsorgeanlässe im Hinblick auf Tätigkeiten mit optischer Strahlung werden im Teil 3 des Anhangs zur ArbMedVV beschrieben. Bei bestimmten Tätigkeiten mit künstlicher optischer Strahlung sind Arbeitgeber daher verpflichtet, für ihre Beschäftigten arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen oder anzubieten.
Ein weiterer Vorsorgeanlass besteht für Beschäftigte, die intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung ausgesetzt sind. Zur Konkretisierung dieser Anforderung wurde 2019 die Arbeitsmedizinische Regel AMR 13.3 "Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag" veröffentlicht. AMR geben den Stand der Arbeitsmedizin bzw. sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder und sind, vergleichbar mit Technischen Regeln zu Arbeitsschutzverordnungen, mit einer Vermutungswirkung versehen: Bei Anwendung der AMR können Arbeitgeber davon ausgehen, die entsprechenden Anforderungen der ArbMedVV zu erfüllen.

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