Lärm-Vorschriften für Maschinen und den Arbeitsplatz

Die Vorschriften zum Lärmschutz betreffen zum einen Hersteller von Produkten, Maschinen und Geräten, die Lärm abstrahlen. Zum anderen gelten sie für Unternehmer, die Maschinen betreiben und an deren Arbeitsplätzen Lärmbelastungen entstehen können.

Für Hersteller regelt das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), bezogen auf die EG-Maschinen-Richtlinie (2006/42/EG Anhang I), die Pflicht zur technischen Lärmminderung an der Quelle (Anhang I, 1.5.8). Zum einen fordert das Gesetz die Angabe von Geräuschemissionswerten einschließlich der damit verbundenen Unsicherheiten (Anhang I, 1.7.4 u). Diese müssen nicht nur in der Betriebsanleitung der Maschine (1.7.4.2) angegeben sein, sondern auch in den Verkaufsprospekten (1.7.4.3), in denen die Maschine beschrieben wird. Demzufolge müssen also auch Werbeprospekte und Kataloge, die technische Informationen zu den jeweiligen Maschinen enthalten, Angaben zur Geräuschemission liefern.

Für im Freien betriebene Maschinen (Baumaschinen, Rasenmäher etc.) besteht entsprechend der EG-Richtlinie 2000/14/EG zusätzlich eine Pflicht zur Geräuschkennzeichnung. Solche Maschinen werden mit ihrem Schalleistungspegel außen auf dem Gehäuse der Maschine gekennzeichnet. Darüber hinaus gelten für einen Teil dieser Maschinen Grenzwerte für die Geräuschemission, z. B. für große Erdbaumaschinen, Aufbruchhämmer und Rasenmäher.

Europäische Normen dienen als Unterstützung

Zur Unterstützung der Maschinenhersteller enthalten europäische Normen einige Konkretisierungen der allgemeinen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen der Maschinenrichtlinie. Diese Konkretisierungen nehmen Bezug auf die Geräuschemission von Maschinen, Maßnahmen und Methoden zur Minderung sowie auf Verfahren zur Ermittlung, Angabe und Nachprüfung der Geräuschemission. Die Normen werden zumeist in Normenausschüssen der internationalen Normungsinstitutionen ISO oder IEC bzw. der europäischen Normungsinstitutionen CEN und CENELEC erarbeitet. Anschließend werden sie in das deutsche Normenwerk DIN, VDE übernommen. Üblicherweise sind diese Normen als DIN EN ISO bzw. DIN EN IEC Normen gekennzeichnet. Bis dato liegen bereits mehr als 800 Maschinensicherheitsnormen vor. Für Haushaltsgeräte und Kinderspielzeuge gelten spezielle Vorschriften.

Maßgebliche Verordnungen für Arbeitgeber

Um Beschäftigte an Arbeitsplätzen vor Gefährdungen durch Lärm zu schützen, sind für Arbeitgeber die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) und die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) maßgeblich. Die LärmVibrationsArbSchV und ein Teil der ArbMedVV dienen der Umsetzung der europäischen Lärm-Arbeitsschutz-Richtlinie 2003/10/EG in nationales Recht. Die LärmVibrationsArbSchV betont dabei, neben der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung, vor allem die Pflicht zur technischen Lärmminderung. So wird vom Unternehmer einerseits die Auswahl und der Betrieb geräuscharmer Maschinen und Arbeitsverfahren verlangt. Andererseits muss auch die Gestaltung von Arbeitsräumen entsprechend den fortschrittlichen, in der Praxis bewährten Regeln der Lärmminderungstechnik beachtet werden. Zusätzlich muss er etwaige Lärmbereiche ermitteln und kennzeichnen, ein Lärmminderungsprogramm durchführen sowie arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen veranlassen.

Diese Maßnahmen sind an Auslösewerte von 80 bzw. 85dB(A) für den Tages-Lärmexpositionspegel (LEX,8h) und an 135 bzw. 137 dB(C) für den C-bewerteten Spitzenschalldruckpegel (LpCpeak ) gekoppelt. Werden diese Auslösewerte trotz Durchführung der genannten Maßnahmen überschritten, ist persönlicher Gehörschutz zur Verfügung zu stellen bzw. dessen Anwendung sicher zu stellen. Der Gehörschutz ist so auszuwählen, dass ein maximal zulässiger Expositionswert von 85dB(A) für den Tages-Lärmexpositionspegel und ein C-bewerteter Spitzenschalldruckpegel von 137 dB(C) nicht überschritten werden.

Eine Konkretisierung dieser Anforderungen zur Umsetzung in die Praxis erfolgt in den Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TLRV-Lärm).

Arbeitsstättenverordnung

Die Arbeitsstättenverordnung benennt ebenfalls die Pflicht zur Lärmminderung. Sie schreibt vor, dass der Schalldruckpegel in den Arbeitsstätten so niedrig zu halten ist, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist. Darüber hinaus ist der Schalldruckpegel in den Arbeitsräumen in Abhängigkeit von der Nutzung und den dort zu verrichtenden Tätigkeiten so weit zu reduzieren, dass keine Beeinträchtigungen der Gesundheit der Beschäftigten entstehen. Zur weiteren Konkretisierung, insbesondere auch in Bezug auf die extraauralen Wirkungen des Lärms, dient die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.7 Lärm.

Hinsichtlich der Sprachverständigung in Räumen werden in der DIN 18041 Empfehlungen zur akustischen Gestaltung von gegeben.

Dokument

Noise and Vibrations Occupational Safety and Health Ordinance

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