Nach Anhang 2 Abschnitt 2 insbesondere Nummer 4.3 der Betriebssicherheitsverordnung ist eine Zwischenprüfung von Aufzugsanlagen nur zwischen zwei Hauptprüfungen durchzuführen und nicht zwischen der Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme und der ersten Hauptprüfung.