Verordnung zur Beschränkung von Diisocyanaten

Die Europäische Kommission hat Anhang XVII der REACH-Verordnung (EG) (neue Nr. 74) mit der Verordnung (EU) 2020/1149 geändert, die am 24. August 2020 in Kraft getreten ist.
Nach dem 24. August 2023 dürfen Diisocyanate weder als Stoff noch als Bestandteil in anderen Stoffen oder Gemischen industriell oder gewerblich verwendet werden, es sei denn,

a) die Konzentration von Diisocyanaten einzeln und in Kombination beträgt weniger als 0,1 Gewichtsprozent oder

b) der Arbeitgeber oder Selbstständige stellt sicher, dass industrielle oder gewerbliche Anwender vor der Verwendung des/der Stoffe(s) oder Gemische(s) erfolgreich eine Schulung zur sicheren Verwendung von Diisocyanaten abgeschlossen haben.

Der Arbeitgeber dokumentiert Bescheinigungen oder Nachweise über den erfolgreichen Abschluss einer Schulung. Die Schulung muss mindestens alle fünf Jahre wiederholt werden.
Der Lieferant des/der Stoffe(s) oder Gemische(s) ist dafür verantwortlich, dass der Arbeitgeber und Selbständige von der Schulungsverpflichtung Kenntnis hat. Zu diesem Zweck stellt der Lieferant sicher, dass auf der Verpackung die folgende Erklärung deutlich von den übrigen Angaben auf dem Etikett unterscheidbar angebracht ist: ab dem 24. August 2023 muss vor der industriellen oder gewerblichen Verwendung eine angemessene Schulung erfolgen. Der Lieferant stellt außerdem sicher, dass dem Abnehmer des/der Stoffe(s) oder Gemische(s) Schulungsmaterialien und Schulungen zur Verfügung gestellt werden.

Mit der Aufnahme dieser Beschränkung in Anhang XVII der REACH-Verordnung gelten Mindestanforderungen an Schulungen, die durch den Arbeitgeber umzusetzen sind. Eine Umsetzung in nationales Recht ist dafür nicht erforderlich, da die Anforderungen einer EU-Verordnung unmittelbar in den Mitgliedstaaten gelten. Die Schulung entbindet nicht von den rechtlichen Vorgaben der Unterweisung nach § 14 GefStoffV.
Der Ausschuss für Gefahrstoffe wird die TRGS 430 "Isocyanate - Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen" u.a. dementsprechend überarbeiten.

Die Mitgliedsunternehmen der Herstellerverbände ISPOA und ALIPA haben sich dazu verpflichtet gemeinsam ein Schulungskonzept und Schulungsmaterialien zu erarbeiten und die Materialien auf einer Internetplattform bereitzustellen. Mit dem Rollout und Test des Schulungskonzepts wurde in 2021 in ausgewählten Mitgliedsstaaten begonnen. Im Laufe des Jahres 2022 sollen die Schulungsmaterialien in allen EU-Sprachen verfügbar sein. Mehr Informationen zu Schulungsmaterialien und Schulungsangeboten finden Sie auf der Internetseite von ISOPA/ALIPA.

Der Fachverband Schaumkunststoffe und Polyurethane e.V. (FSK) vertritt die Verwender von Diisocyanaten in der Schaumkunststoff- und kunststoffverarbeitenden Industrie. Der FSK wird zunächst für Deutschland, die Schweiz und Österreich Schulungsmaterialien bereitstellen und Schulungen (E-Learning, Präsenskurse, Hybridkurse) durchführen. Mehr Informationen zum Schulungskonzept finden Sie auf der Internetseite des FSK.

Hinweis: Die Entwicklung des Schulungskonzepts und der Schulungsmaterialien liegt in der alleinigen Verantwortung der Herstellerverbände.

Kontakt

Dr. Andreas Lüdeke


Fachbereich 4 Gefahrstoffe und biologische Arbeitsstoffe

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