Arbeitsschutzmaßnahmen und Wirksamkeitskontrolle

Lässt sich eine Belastung durch Körperzwangshaltungen nicht vermeiden, sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

Arbeitsplatzgestaltung bei Körperzwangshaltung - generelle Empfehlungen

Die Arbeitsaufgaben sollten generell so gestaltet werden, dass ein Wechsel der Körperhaltung und damit eine Unterbrechung der Zwangshaltung möglich ist.

Lassen sich Tätigkeiten im Knien/Hocken, bei erzwungenem Sitzen oder mit Vorbeugen des Oberkörpers nicht vermeiden, sollten die Aufgaben so gestaltet werden, dass ein Aufstehen oder Aufrichten des Körpers häufig möglich ist. Gleiches gilt für Arbeiten mit angehobenen Armen. Sie sollten möglichst häufig durch eine entspannte Haltung der Arme unterbrochen werden können.

Kann die Tätigkeit sowohl im Sitzen als auch im Stehen ausgeübt werden, ist wechselnde (alternierende) Steh-Sitz-Arbeit ein sinnvoller Beitrag zur Prävention von Muskel-Skelett-Erkrankungen. Im Stehen und im Sitzen werden dieselben Muskeln unterschiedlich stark beansprucht, sodass jeder Haltungswechsel zu einer dynamischen Beanspruchung der Muskulatur beiträgt.

Bei Steharbeit sollte vor allem auf eine angemessene Arbeitsplattenhöhe sowie die Bereitstellung einer Stehhilfe geachtet werden. Weitere Hinweise finden sich in der LASI-Veröffentlichung LV50 "Bewegungsergonomische Gestaltung von andauernder Steharbeit".

Bei Sitzarbeitsplätzen ist auch auf die Höhe, Breite und Tiefe des Beinfreiraums sowie geeignet gestaltete Sitzgelegenheiten zusammen mit eventuell erforderlichen Armauflagen oder Fußstützen zu achten. Hinweise zur Gestaltung von Bildschirm- und Büroarbeitsplätzen sind der DGUV Information 215-410 zu entnehmen.

Weitere Empfehlungen wie z. B. zur Minimierung der Zeiten mit Vorbeugen, Knien oder angehobenen Armen durch eine Anpassung der Arbeitshöhe oder die Bereitstellung von Werkzeugen mit Teleskopstiel, finden sich in der DGUV Information 208-053: Mensch und Arbeitsplatz – Physische Belastungen.

Die Anwendung von Exoskeletten zur Unterstützung der Haltearbeit bei angehobenen Armen oder als Sitz-Steh-Hilfe (Chairless Chair) wird zurzeit kontrovers diskutiert. Die Auswirkungen auf die muskuläre Beanspruchung sowie die körperinternen biomechanischen Kraft- und Druckbelastungen mit den entsprechenden gesundheitlichen Folgen sind noch nicht umfassend untersucht worden. Im Rahmen der S2k-Leitlinie „Einsatz von Exoskeletten im beruflichen Kontext zur Primär-, Sekundär- und Tertiärprävention von arbeitsassoziierten muskuloskelettalen Beschwerden“ durch die Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin (DGAUM) von 2020 besteht derzeit Konsens darin, dass der derzeitige wissenschaftliche Kenntnisstand keine gesicherten präventiven Wirkungen von Exoskeletten im Bereich Muskel-Skelett-Beschwerden nahelegt.

Unabhängig davon ist zu empfehlen, die Aspekte der körperlichen Belastung bei der Gefährdungsbeurteilung im Zusammenhang mit dem Einsatz von Exoskeletten zu berücksichtigen. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung hat einen ersten Entwurf einer Gefährdungsbeurteilung für Exoskelette (Version 1.1, Stand 05/2019) erarbeitet. Der Entwurf ist sehr umfangreich. Er umfasst neben dem Faktor "Physische Belastung" (körperliche Belastung) alle anderen Formen von Gefährdungen, von der mechanischen und elektrischen Gefährdung über die Gefahrstoffe bis zu psychischen Faktoren.

Allgemeine Grundsätze ergonomischer Arbeitsplatzgestaltung

Die folgenden allgemeinen Grundsätze ergonomischer Arbeitsplatzgestaltung sind vorrangig für Steh- und Sitzarbeitsplätze in der Industrie und im Dienstleistungsgewerbe sowie bei der Büro- und Bildschirmarbeit entwickelt worden. Insofern sind sie allgemein gültig und nicht ausschließlich bei Vorliegen von Körperzwangshaltungen zu beachten.

Körpermaße

Um während der Arbeitstätigkeit natürliche Körperhaltungen und natürliche Bewegungsabläufe zu ermöglichen, ist eine Anpassung der Arbeitsplätze an die Körpermaße des Menschen und an die erforderlichen Arbeitsabläufe nötig.

  • In DIN 33402-2 sind die Maße für Personen aus der Bundesrepublik Deutschland zusammengestellt. Diese Maße gelten aber für den unbekleideten Menschen, sodass für Arbeits- und Schutzkleidung Bekleidungszuschläge erforderlich sind.
  • DIN EN ISO 15537 sowie DIN CEN ISO/TR 7250-2 enthalten wichtige Körpermaße der Weltbevölkerung.
  • Als allgemeine Gestaltungsregel gilt: Innenmaße müssen sich an der größten, Außenmaße an der kleinsten Person orientieren.
  • Bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen, Maschinen und Werkzeugen nach ergonomischen Gesichtspunkten sollten Körpergrößenbereiche und nicht konkrete Körpermaße einer einzelnen Person verwendet werden.

Dynamisches Sitzen und Sitzmöbel

Da statisches Sitzen zu einer Dauerbelastung der Wirbelsäule führen kann, wird dynamisches Sitzen, d. h. wechselnde Sitzhaltung empfohlen. Hierfür sind geeignete Sitzmöbel erforderlich.

Der häufige Wechsel der Sitzhaltung reduziert die Ermüdung der am Sitzen beteiligten Muskelgruppen (Gesäß-, Bauch-, Rücken- und Halsmuskeln).

Als generelle Empfehlung für dynamisches Sitzen gilt: Die beste Körperhaltung ist immer die nächste.

Für Arbeitssitze gelten die folgenden ergonomischen Empfehlungen:

  • Der Sitz muss stand- und kippsicher sein.
  • Der Sitz soll höhenverstellbar sein.
  • Der Sitz soll den Nutzer beim Hinsetzen leicht abfedern, um die Stoßbelastung der Wirbelsäule zu reduzieren.
  • Der Sitz darf keine scharfen Kanten aufweisen.
  • Die Vorderkante sollte abgerundet sein.
  • Sofern möglich, sollte der Sitz atmungsaktiv gepolstert sein.
  • Die Rückenlehne muss in Höhe und Neigung verstellbar sein.
  • Das Unterteil soll drehbar und mit 5 Rollen oder Gleitern ausgestattet sein.
  • Bei Ausstattung mit Rollen ist der Rollwiderstand an den Fußbodenbelag anzupassen. Dabei ist zu leichtes Rollen zu vermeiden.
  • Empfehlungen zu Abmessungen und Verstellbereichen finden sich in Lange & Windel (2017); in DIN EN 1335-1 (Bürodrehstühle) bzw. DIN 68877 (Arbeitsdrehstühle).
  • Eine Zusammenfassung des Erkenntnisstandes bis zum Jahr 1988 zur Gestaltung von Arbeitssitzen findet sich in Kirchner & Kirchner 1988 a (Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse Nr. 37 (Produktionsbereich)) und Kirchner & Kirchner 1988 b (Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse Nr. 39 (Büro- und Dienstleistungsbereich)).
  • Empfehlungen zur Gestaltung von Stühlen für Bildschirm- und Büroarbeitsplätze sind der DGUV Information 215-410 zu entnehmen.

Stehhilfen

Stehhilfen sind Hilfsmittel beim Wechsel zwischen stehender und sitzender Körperhaltung. Sie ermöglichen es Personen an Steharbeitsplätzen, sich mit dem Gesäß abzustützen, wobei der Bodenkontakt der Füße beibehalten wird. Stehhilfen eignen sich jedoch nur bei Arbeiten, die vorwiegend von einem festen Platz aus durchgeführt werden und wenig Körperbewegung erfordern oder bei Arbeiten an wechselnden, jedoch eng zusammenliegenden Stellen. Eine Grundvoraussetzung für den Einsatz von Stehhilfen ist ein ausreichend großer Beinraum und eine Arbeitsaufgabe innerhalb der Armreichweite.

Eine Zusammenfassung des Erkenntnisstandes bis zum Jahr 1988 zur Nutzung und Gestaltung von Stehhilfen findet sich in Windberg & Rademacher 1988 (Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse Nr. 54).

Bewegungsraum und Mindestfreiräume

Der Bewegungsraum ist abhängig von der auszuführenden Tätigkeit und den Körpermaßen und muss dem Menschen angepasst sein. Dadurch können gesundheitsgefährdende oder ermüdende Körperhaltungen weitgehend vermieden werden.

Richtmaße für Bewegungsräume finden sich in der BGHM Information 101, in DIN 33402-2, DIN EN 1005-4 und DIN EN ISO 14738.

Für die Festlegung des funktionellen Bewegungsraums am Arbeitsplatz sollten zwei Aspekte berücksichtigt werden:

  • Sind am Arbeitsplatz größere Kräfte zu übertragen, so muss der verfügbare Raum so bemessen sein, dass der ganze Körper ungehindert bewegt werden kann.
  • Sind am Arbeitsplatz Betriebsmittel zu benutzen, zu bedienen oder zu warten, so bestimmt sich der notwendige Bewegungsraum sowohl nach der Nutzerpopulation (Männer und/oder Frauen) als auch nach der Körperhaltung bei der Arbeit.

Greifräume

Es werden verschiedene, an physiologischen Kriterien orientierte Greifräume unter-schieden:

  • physiologisch großer Greifraum:

    • Raum, der ohne Mitbewegen der Schulter und des Oberkörpers mit nicht völlig gestrecktem Arm erreichbar ist.
  • physiologisch kleiner Greifraum:

    • Raum, der ohne Mitbewegen der Schulter und des Oberkörpers bei entspannt herabhängenden Oberarmen mit abgewinkelten Unterarmen erreichbar ist.

Stellteile, Werkzeuge und Werkstücke, Hilfsmittel und Arbeitsmaterial sollten im großen Greifraum angeordnet sein. Häufig und bewegungsintensiv genutzte Arbeitsmittel und Arbeitsgegenstände sollten sich im kleinen Greifraum befinden (zielgerichtete, feinmotorische Tätigkeiten, geschicklichkeitsbetonte Tätigkeiten mit schnellen und genauen Bewegungen). Greifräume, die über den physiologisch großen hinausgehen, können das Risiko von Beschwerden im Rücken und in den Schultern erhöhen. Weitere Informationen zu Greifräumen sind der DGUV Information 215-410 zu entnehmen.

Beinfreiraum

Maße für den Beinfreiraum finden sich in LANGE & WINDEL (2017). Hierbei gelten die folgenden Grundsätze:

  • Orientierung an der größten Person (meist ein Mann), deshalb höhenverstellbarer Tisch empfehlenswert,
  • Beinraumtiefe auch an Konsolen und Steuerpulten und vergleichbaren Arbeitsplätzen beachten,
  • Beinraumbreite richtet sich nach der für die Tätigkeit erforderlichen seitlichen Beweglichkeit (mindestens 70 cm).

Sehraum

Hinsichtlich der Gestaltung des Sehraumes ist die Bemaßung des Blickfeldes von vorrangiger Bedeutung. Das Blickfeld umfasst den Bereich, in dem bei fester Kopfhaltung und bewegten Augen Gegenstände fixiert werden können.

  • Kopf und Nacken sollten bei Arbeit im Stehen auf die Dauer nicht mehr als um 15° nach vorn geneigt sein; andernfalls ist mit Ermüdungserscheinungen zu rechnen.
  • Die bevorzugte Sehlinie liegt im Mittel zwischen 20° und 30° unter der Horizontal-ebene (0°).
  • Um ungünstige Blickwinkel zu vermeiden, sollte der Hauptarbeitsbereich (z. B. Anzeigen, Instrumente) je nach Wichtigkeit und Häufigkeit des Ablesens nahe der Sehlinie im optimalen oder maximalen Blickfeld angeordnet werden.

Angaben zu Referenzsitzmaßen und Referenzstehmaßen einschließlich der Blickfelder bei Bildschirm- und Büroarbeitsplätzen finden sich in der DGUV Information 215-410.

Arbeitshöhe

Als Arbeitshöhe wird die Höhe der Wirkstelle an zu bearbeitenden Teilen bezeichnet. Sie sollte auch unter Berücksichtigung der aufzuwendenden Körperkraft und der Sehaufgabe ermittelt werden. Detaillierte Empfehlungen zur systematischen Vorgehensweise bei der Ermittlung aufgabenabhängiger Arbeitsplatzmaße im Produktionsbereich sind DIN EN ISO 14738 zu entnehmen.

Bei stehenden Tätigkeiten sind Arbeitshöhen, die 5 bis 10 cm unter der Ellenbogen-höhe liegen, am günstigsten. Zusätzlich sollte die Art der Tätigkeit berücksichtigt werden:

  • Für feine Arbeiten (z. B. Zeichnen) ist die Abstützung der Ellenbogen erwünscht, da dadurch Rumpfmuskulatur entlastet wird.

    • Arbeitshöhe circa 5 cm–10 cm über Ellenbogenhöhe
  • Bei manuellen Tätigkeiten ist Raum für Behälter, Werkzeuge und Arbeitsgut zu berücksichtigen.

    • Arbeitshöhe ca. 10 cm–15 cm unter Ellenbogenhöhe
  • Bei kraftaufwendigen Arbeiten (z. B. schwere Montagearbeiten) sind niedrigere Arbeitshöhen günstig.

    • Arbeitshöhe ca. 15 cm–40 cm unter Ellenbogenhöhe

Arbeitstische

Für Arbeitstische können die folgenden ergonomischen Empfehlungen herangezogen werden:

  • Der Arbeitstisch muss stand- und kippsicher sein.
  • Der Arbeitstisch darf keine scharfen Ecken und Kanten aufweisen.
  • Die Tischoberfläche darf nicht spiegeln oder blenden.
  • Lassen sich die Arbeitsflächen bei Tätigkeiten im Stehen nicht höhenverstellen, können allgemeine Richtwerte für die Höhe der Arbeitsfläche herangezogen werden. Grundsätzlich sollten dann für die Festlegung der Maße eher die großen Personen berücksichtigt werden, da z. B. durch Roste oder Holzunterlagen Anpassungen für kleinere Personen leichter zu erreichen sind.
  • Aus ergonomischer Sicht ist eine individuelle Anpassung der Arbeitshöhe wünschenswert. Eine exakte Anpassung der Höhen an verschiedene Körpergrößen setzt eine stufenlose Höhenverstellbarkeit der Arbeitsflächen voraus.

Bei sitzender Arbeit oder alternierender Steh-Sitz-Arbeit gelten (z. T. zusätzlich) die ergonomischen Empfehlungen aus folgenden Normen und Veröffentlichungen:

  • Ermittlung der Maße von Arbeitstischen für sitzende Tätigkeit im Produktionsbereich siehe DIN EN ISO 14738,
  • Maße von Arbeitstischen für vorwiegend sitzende Tätigkeit im Bürobereich (Schreibtische, Bildschirmarbeitstische) siehe DIN EN 527-1,
  • Maße von Arbeitstischen für alternierende Steh-Sitz-Arbeit siehe LANGE & WINDEL (2017),
  • Empfehlungen zu Arbeitstischhöhen (vollständig höhenverstellbar oder fest) bei Bildschirm- und Büroarbeitsplätzen siehe DGUV Information 215-410.

Armauflagen

Armauflagen sind notwendig, wenn bei feinmotorischen Präzisionsarbeiten der Ellenbogen oder der Unterarm eine von der Arbeitsplatte unabhängige Unterstützung benötigt.

Sollte keine Notwendigkeit bestehen, können Armauflagen zur Entlastung der Schulter-, Nacken- und Rückenmuskulatur, insbesondere in der hinteren Sitzhaltung, dennoch sinnvoll sein.

Für Armauflagen können die folgenden ergonomischen Empfehlungen herangezogen werden:

  • Die lichte Distanz zwischen den Armauflagen, die Breite der Auflagefläche und die Höhe der Auflagefläche sollten sich nach einschlägigen Empfehlungen richten.
  • Armauflagen, die an neigungsverstellbaren Rückenlehnen angebracht sind, sollten in ihrer Neigung so verstellbar sein, dass sie unabhängig vom Lehnenanstellwinkel in eine horizontale Position gebracht werden können.
  • Armauflagen an bodenfesten Sitzen und an drehbaren Hochstühlen sollten dann hochklappbar sein, wenn andernfalls der Zugang zum und der Abgang vom Arbeitsplatz unzumutbar behindert oder die Sitzdrehung eingeschränkt wird.
  • Armauflagen sollten gepolstert sein, um die Flächenpressung besonders im Ellenbogenbereich zu senken.

Empfehlungen zur Gestaltung von Armauflagen bei Bürostühlen finden sich in der DGUV Information 215-410.

Fußstützen

Fußstützen können bei Einsatz fester Arbeitsflächenhöhen ein Hilfsmittel für eine physiologische Körperhaltung und zur Vermeidung hoher Flächenpressung an den Oberschenkeln im Bereich der Sitzvorderkante sein. Dies gilt besonders bei der geringen Oberschenkellänge kleiner Personen und bei hochgestelltem Sitz.

Sie können aufgrund der geringen Aufstellfläche aber zu Zwangshaltungen führen. Besser als Fußstützen ist daher die Verwendung von höhenverstellbaren Arbeitstischen (optimal: elektromotorisch höhenverstellbare Arbeitstische zur alternierenden Sitz-Steh-Arbeit).

Für Fußstützen können die folgenden ergonomischen Empfehlungen herangezogen werden:

  • Die Abmaße der Fußstütze wie Höhe, Breite. Tiefe und Neigung sollten sich nach einschlägigen Richtwerten, z. B. nach DIN 4556 richten.
  • Fußstützen sollten aus Werkstoffen geringer Wärmeleitfähigkeit gefertigt werden, um den Wärmeentzug der Füße klein zu halten.
  • Fußstützen sollten rutschfest auf dem Boden aufliegen oder an dem Arbeits- bzw. Betriebsmittel befestigt sein.
  • Höhen- und Neigungsverstellungen sollten in sitzender Haltung mit den Füßen vorgenommen werden können (Arbeitsplatz mit wechselnder Personalbesetzung).

Empfehlungen zur Gestaltung von Fußstützen bei Bildschirm- und Büroarbeitsplätzen finden sich in der DGUV Information 215-410.

Personenbezogene Maßnahmen

Folgende personenbezogene Maßnahmen sind zu empfehlen:

  • Unterweisung der Beschäftigten mit Erläuterungen, die eigens auf die besonderen Gefährdungen durch Körperzwangshaltungen ausgerichtet sind:

    • vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten
    • bei Veränderungen im Aufgabenbereich
    • bei der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie
    • wenn besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen derartige Tätigkeiten ausführen müssen (z. B. Jugendliche, Schwangere)
  • Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.
  • tätigkeitsbezogenes Training der Beschäftigten:

    • Schulung günstiger Körperhaltungen
    • Strategien zur Verringerung oder Vermeidung von Zwangshaltungen
    • präventive Vermittlung von Ausgleichsbewegungen
  • Information der Beschäftigten über die Möglichkeit zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (als Wunsch- oder Angebotsvorsorge)
  • individuelle Beratung der Beschäftigten im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge.

  • Rechtsgrundlage nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) (Anhang Teil 3 (2) 4c) und nach § 11 ArbSchG:

    • Wunschvorsorge: auf Wunsch des Beschäftigten nach § 11 ArbSchG
    • Angebotsvorsorge: bei Tätigkeiten mit wesentlich erhöhter körperlicher Belastung durch Körperzwangshaltung (nach AMR 13.2 (Anhang) und in Anlehnung an AMR 13.2 ab Risikobereich 3 nach LMM Körperzwangshaltung)

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