Biostoffe

Petrischale mit Probenmaterial
© Nancy Heubach, BAuA

Dieses Kapitel gilt für die Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Biostoffen (Biologischen Arbeitsstoffen). Biostoffe sind gemäß Biostoffverordnung (BioStoffV) Mikroorganismen (Bakterien, Viren, Protozoen, Pilze), Zellkulturen und Endoparasiten einschließlich ihrer gentechnisch veränderten Formen sowie mit Transmissibler Spongiformer Enzephalopathie (TSE) assoziierte Agenzien, die den Menschen durch Infektionen, infektionsbedingte akute oder chronische Krankheiten, Toxinbildung oder sensibilisierende Wirkungen gefährden können.

Den Biostoffen gleichgestellt sind 1. Ektoparasiten, die beim Menschen eigenständige Erkrankungen verursachen oder sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können, 2. technisch hergestellte biologische Einheiten mit neuen Eigenschaften, die den Menschen in gleicher Weise gefährden können wie Biostoffe.

Neben Krankheitserregern gibt es viele Biostoffe, die für den Menschen keine Gefahr darstellen und solche, die für die Gesundheit nützlich sind.