Antworten auf häufig gestellte Fragen zu persönlichen Schutzausrüstungen

Vor welchen Gefährdungen schützen filtrierende Halbmasken?

Partikelfiltrierende Halbmasken (FFP-Masken) zählen zur persönlichen Schutzausrüstung (PSA) und müssen den Anforderungen der entsprechenden europäischen Verordnung ((EU) 2016/425) entsprechen. Nur dann dürfen die Masken nach PSA-Verordnung CE-gekennzeichnet werden und sind in Europa verkehrsfähig. Die Bereitstellung durch den Arbeitgeber und Benutzung von FFP-Masken unterliegt bei beruflicher Verwendung dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV). Sie werden als Atemschutz gegen luftgetragene feste und flüssige Partikel (sogenannte Aerosole) eingesetzt. Eine Übersicht über die verschiedenen Arten von Masken und Atemschutz, deren Schutzniveau und Einsatzbereiche finden Sie hier (FAQ-13).

FFP1-Masken dienen als Basisschutz für Arbeiten mit ungiftigen Aerosolen. FFP2-Masken bieten einen erhöhten Schutz gegen gesundheitsschädliche Aerosole, CMR-Stoffe (cancerogen, mutagen, reproduktionstoxisch) und Biostoffe. Im Zuge der COVID-19-Pandemie wurden FFP2-Masken daher nicht nur im beruflichen Kontext, sondern erstmals auch in weiten Teilen des öffentlichen Alltagslebens eingesetzt. FFP3-Masken bieten einen hohen Schutz für besondere Arbeitssituationen, in denen gesundheitsschädliche Aerosole, radioaktive Stoffe, CMR-Stoffe oder Biostoffe der Risikogruppe 3 nicht auszuschließen sind.

Die harmonisierte Norm DIN EN 149 „Atemschutzgeräte - Filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikeln - Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung“; Deutsche Fassung EN 149:2001+A1:2009 unterteilt die partikelfiltrierenden Halbmasken nach aufsteigendem Rückhaltevermögen des Filtergewebes in die drei Geräteklassen FFP1, FFP2 und FFP3. Entscheidend für die Schutzwirkung der Halbmasken ist neben dem Filterdurchlass vor allem die Passung zwischen der Dichtlinie der Maske und dem Gesicht. Die je nach Maskentyp tolerierte, nach innen gerichtete Leckage (FFP1 max. 22 %, FFP2 max. 8 %, FFP3 max. 2 %) kann nur bei Dichtsitz der Maske eingehalten werden. Zur Verringerung des Ausatemwiderstandes und der Minderung von Feuchtigkeitsansammlung können FFP-Masken herstellerseitig auch mit Ausatemventil ausgestattet werden. Im Sinne des Infektionsschutzes bieten solche Masken jedoch nur einen Eigenschutz, da der Träger potentiell infektiöse Aerosole in die Umgebungsluft abatmen kann. 

Konforme FFP-Masken garantieren einen zuverlässigen Schutz vor partikelförmigen Gefahrstoffen, nicht jedoch vor giftigen Gasen und Dämpfen. In diesen Fällen ist die Verwendung von Atemschutz mit auswechselbaren Gas- oder Kombinationsfiltern bzw. sogar umluftunabhängiger Atemschutz angeraten. Weiterführende Informationen fasst die DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" zusammen.

Stand: 19.07.2023

FAQ-Nr.: PSA001

Darf auch Schutz­­ausrüstung ohne CE-Kenn­zeichnung in Verkehr gebracht und verwendet werden?

Die Verordnung (EU) 2016/425 vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen (PSA) regelt Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen an PSA in der Europäischen Union. Hersteller bestätigten vor dem Inverkehrbringen von PSA auf dem europäischen Markt in einer EU-Konformitätserklärung, dass sie die in der Verordnung enthaltenen grundlegenden Sicherheitsanforderungen eingehalten haben. Erst dann dürfen und müssen sie die CE-Kennzeichnung gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf der PSA anbringen. Weitere Hinweise zur Bereitstellung und Benutzung persönlicher Schutzausrüstung finden Sie hier

Zeitlich befristete Sonderregelung im Verlauf der COVID-19-Pandemie

Zur Bewältigung der ersten Phase der Krisenlage im Frühjahr 2020 und mit Blick auf die zum damaligen Zeitpunkt begrenzten Produktionsmengen von PSA im Inland war es dringend geboten, diese am Herstellungs-/Bereitstellungsort zu kaufen und nach Deutschland einzuführen, auch wenn sie z. B. keine CE-Kennzeichnung trugen. Die Europäische Kommission hatte in ihrer Empfehlung (EU) 2020/403 vom 13. März 2020 Verfahren zur Konformitätsbewertung und Marktüberwachung von PSA im Kontext der pandemischen Bedrohung dargestellt (Empfehlung (EU) 2020/403). Insbesondere wies sie auf die Rolle der notifizierten Stellen hin. Diese bewerten, ob Produkte, die zu diesem Zeitpunkt nach anderen technischen Lösungen hergestellt wurden, ebenfalls die geltenden grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen erfüllten. Die Europäische Kommission entschied, dass PSA nur unter bestimmten Bedingungen (z. B. während der Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens) oder für einen begrenzten Zeitraum auch ohne CE-Kennzeichnung auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden konnte. Diese Empfehlungen der EU-Kommission wurden durch die "Verordnung zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Produkten des medizinischen Bedarfs bei der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie (Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung - MedBVSV)" national umgesetzt.

Zu den Produkten des medizinischen Bedarfs im Sinne der Verordnung zählen u. a. Arzneimittel, Medizinprodukte, Labordiagnostika, PSA und Desinfektionsmittel. Mittlerweile ist die für Ausnahmemöglichkeiten und -entscheidungen nach § 9 MedBVSV notwendige Mangelsituation nicht mehr gegeben. Aus diesem Grund hat der Arbeitsausschuss Marktüberwachung (AAMÜ) bereits am 11.08.2020 entschieden, dass filtrierende Halbmasken (FFP) ab dem 01.10.2020 nicht mehr auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 und 2 MedBVSV bereitgestellt und nach vereinfachten Prüfgrundsätzen geprüft werden dürfen. Die Regelungen der MedBVSV treten am 31. Dezember 2023 endgültig außer Kraft. Weitergehende Informationen erhalten Sie bei der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS).

Stand: 19.07.2023

FAQ-Nr.: PSA002

Gibt es eine Übersicht zum Einsatz von Mund-Nase-Bedeckungen, medizinischen Gesichts­masken und Atemschutz­masken?

Hierzu hat die BAuA folgende Übersicht zusammengestellt:
Übersicht der BAuA zum Einsatz von Schutzmasken in der Arbeitswelt (PDF, 101 KB)

Es bestehen aufgrund regionaler Unterschiede in Ländern und Kreisen unterschiedliche Anforderungen an das Tragen von Schutzmasken. OP-Masken / medizinischen Gesichtsmasken / medizinischen Mund-Nase-Schutzes (MNS) oder FFP2-Schutzmasken (oder gleichwertige Alternativen) sind für Teile des öffentlichen Raumes, z. B. Personenverkehr, verpflichtend. Die Angaben der Tabelle beziehen sich daher nur auf den Infektionsschutz in der Arbeitswelt.

Angaben zur privaten Nutzung enthalten die aktuellen Informationen der jeweiligen Bundesländer und Kreise sowie die Information des Bundesinstituts für Arzneimittel (BfArM).
www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutzmasken.html

Stand: 19.07.2023

FAQ-Nr.: PSA013

Welche Formen von Schutzkleidung gibt es in der Arbeitswelt?

Je nach Tätigkeit kann für Beschäftige im Arbeitsprozess Bekleidung erforderlich sein, für die eine spezifische Schutzfunktion gegen schädigende Einflüsse ausgelobt ist. Allgemeine Arbeits- oder Berufsbekleidung (auch Uniformen), die anstelle der Privatkleidung bei der Arbeit getragen wird, verfügt in der Regel über keine derartige Schutzfunktion. Gemäß Anhang II „Grundlegende Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen“ der Verordnung (EU) 2016/425 (PSA-Verordnung) werden drei Kategorien von Schutzkleidung unterschieden: Kategorie I für Arbeiten mit geringfügigem Risiko, Kategorie III für Arbeiten mit extrem schwerwiegenden Risiken (irreversible Gesundheitsschäden oder Tod) und Kategorie II für alle Tätigkeiten, die nicht in die ersten beiden Kategorien eingeordnet werden können. Je nach Risikokategorie der Schutzkleidung sind unterschiedliche Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden. Produkte der Kategorie II und III unterliegen einer verpflichtenden Baumusterprüfung. Nur bei Produkten der Kategorie III erfolgt zusätzlich eine Kontrolle im Rahmen der EU-Qualitätssicherung für das Endprodukt oder durch Nachweis des EU-Qualitätssicherungssystems mit Überwachung. EU-Baumusterprüfungen sowie Kontrollen des Endproduktes dürfen nur von Stellen durchgeführt werden, die dafür von den zuständigen nationalen Behörden der EU-Kommission benannt (notifiziert) wurden. Schutzkleidung, die den Träger beispielsweise gegen mechanische, thermische, elektrostatische oder chemische Gefahren schützen soll, wird in Prüflaboren der notifizierten Stellen auf ihre Funktionalität getestet und im Erfolgsfall zertifiziert, um im Markt der EU verkehrsfähig zu sein. Gleiches gilt für Wetterschutz-PSA und Warnkleidung, die die Anwesenheit des Trägers auch bei unterschiedlichen Lichtverhältnissen signalisieren soll. Die Kennzeichnung von zertifizierter Schutzkleidung umfasst das CE-Zeichen nebst vierstelliger Kennnummer der Prüfstelle, den Namen des Herstellers und die Produktbezeichnung mit Größenangabe sowie ein Piktogramm mit codierten Leistungsangaben für den jeweiligen Verwendungszweck. 

Bei der Auswahl und Bereitstellung von Schutzkleidung sind die Forderungen nach bestmöglichem Schutz einerseits und nach Tragekomfort andererseits abzuwägen. Im Einzelnen muss festgestellt werden, dass die Kleidung die zu erwartenden Gefahren abwehrt, ohne selbst eine Gefahr darzustellen, dass sie für die Bedingungen des Arbeitsplatzes geeignet ist und ergonomisch an den Träger angepasst werden kann. Ausführungsbeispiele können den Regeln der Berufsgenossenschaften entnommen werden (DGUV Regel 112-189 (BGR 189): Benutzung von Schutzkleidung). Die Norm DIN EN ISO 13688:2022-04 („Schutzkleidung – Allgemeine Anforderungen“) legt als Grundnorm allgemeine Leistungsanforderungen an Schutzkleidung fest, und wird durch weitere tätigkeitsbezogene Spezialnormen ergänzt. So regelt die Norm DIN EN ISO 11611:2015-11 („Schutzkleidung für Schweißen und verwandte Verfahren“) beispielsweise die Anforderungen zum Schutz des Trägers gegen Spritzer geschmolzenen Metalls, gegen Kontakt mit Flammen sowie gegen Strahlungswärme. Schweißerschutzkleidung selbst schützt jedoch nicht vor Körperdurchströmung. 

Im Gesundheitswesen kommt Schutzkleidung insbesondere in Arztpraxen, Krankenhäusern und in Laboratorien zum Einsatz. Dient die Schutzkleidung dem Schutz der Beschäftigten vor Kontamination, so gilt sie als persönliche Schutzausrüstung (PSA) im Sinne der Verordnung (EU) 2016/425. Produkte wie Operationskleidung, Material für die Intensivpflege und anderes medizinisches Material gelten als Medizinprodukte. Geeignete Schutzkleidung im Gesundheitswesen ist in der TRBA 250 beschrieben. In Bezug auf Arbeiten in Laboratorien gibt die TRBA 100 Informationen über geeignete Schutzkleidung. Im Gegensatz zu Arbeitskleidung darf Schutzkleidung aus dem Gesundheitsdienst nur durch den Arbeitgeber gereinigt und desinfiziert werden. Die Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert Koch-Institut empfiehlt als Basishygiene, um die Weiterverbreitung von Krankheitserregern mit pandemischem Potential zu verhindern, das Tragen von Schutzkitteln, Einmalhandschuhen, medizinischen Gesichtsmasken und ggf. Augenschutz im klinischen Bereich. Bei Behandlung von Intensivpatienten müssen zusätzlich Atemschutz und Schutzbrille getragen werden (KRINKO). 

Während der Benutzung von Schutzkleidung ist auf mögliche Tragezeitbegrenzungen zu achten, die insbesondere bei Chemikalienschutzanzügen, Hitzeschutzkleidung und Wetterschutzkleidung gegeben sein können. Schutzkleidung ist in regelmäßigen Abständen auf Beschädigungen zu untersuchen und ggf. zu ersetzen. Reinigung, Aufbewahrung und Instandsetzung erfolgt grundsätzlich nach Herstellerangaben. Die Kosten für Schutzkleidung müssen im Gegensatz zur Arbeitskleidung in der Regel vom Arbeitgeber übernommen werden.

Stand: 19.07.2023

FAQ-Nr.: PSA014

Was ist bei der Verwendung von Schutzhandschuhen im beruflichen Kontext zu beachten?

Schutzhandschuhe gehören zur Persönlichen Schutzausrüstung und sind im beruflichen Kontext immer dann einzusetzen, wenn auch nach Substitutionsprüfung sowie technischen und organisatorischen Maßnahmen Risiken für die Gesundheit und Unversehrtheit der Mitarbeiter bestehen bleiben. Schutzhandschuhe schützen die Hände vor Schädigungen durch äußere Einwirkungen mechanischer, thermischer, chemischer und elektrostatischer Art sowie vor Mikroorganismen und ionisierender Strahlung. In den entsprechenden Normen sind die Anforderungen je nach Schutzziel definiert (z.B. in der DIN EN 388:2019-03 „Schutzhandschuhe gegen mechanische Risiken“) wobei tätigkeitsbezogene Überscheidungen möglich sind. Die DIN EN 21420:2020-06 „Schutzhandschuhe - Allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren“ ist eine Grundnorm, die nur zusammen mit weiteren spezifischen Normen für Schutzhandschuhe anzuwenden ist. Sie legt die anwendbaren allgemeinen Anforderungen und die relevanten Prüfverfahren zu Gestaltungsgrundsätzen, Handschuhkonfektionierung, Unschädlichkeit, Komfort und Leistungsvermögen sowie zu herstellerseitiger Kennzeichnung und den mitzuliefernden Informationen fest. Steht beispielsweise der Schutz gegen Chemikalien, wie bei Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten, im Vordergrund, so müssen die Handschuhe nicht nur die Anforderungen der DIN EN ISO 21420:2020-06 erfüllen, sondern auch alle Teile der der DIN EN 374 "Schutzhandschuhe gegen gefährliche Chemikalien und Mikroorganismen". 

Schutzhandschuhe sind entsprechend der Norm so zu kennzeichnen, dass der Hersteller, die Typenbezeichnung und die Größenangabe ersichtlich sind. Zusätzlich muss das CE-Kennzeichen, die Prüfnorm und bei Produkten der Kategorie III die Kennnummer der notifizierten Stelle angebracht sein. Zusätzlich werden spezifische Piktogramme genutzt, um auf die Verwendungsbestimmung (im Sinne der Gefahrenklasse) hinzuweisen und die Leistungsstufe anzugeben. Diese Kennzeichnung muss auf den Handschuhen selbst oder auf der kleinstmöglichen Verpackungseinheit angebracht sein. Sollte die geplante Leistungsfähigkeit des Produktes durch Alterungsprozesse abnehmen können, müssen die Handschuhe auch eine Chargennummer oder das Herstellungsdatum ausweisen bzw. ein Verfallsdatum tragen. 

Eine besondere Bedeutung kommt Schutzhandschuhen beim beruflichen Umgang mit Chemikalien zu. Durch die Angaben im Sicherheitsdatenblatt der betreffenden Chemikalien können geeignete Chemikalienschutzhandschuhe ausgewählt werden, die dicht gegenüber der Chemikalie sind, langfristig nicht durchdrungen werden können und nicht zersetzt werden. Neben den Grundeigenschaften eines bestimmten Materials hängt die Leistung von Chemikalienschutzhandschuhen aber auch immer von der Materialdicke ab. Das Institut für Arbeitsschutz der DGUV (IFA) hat Praxishilfen erarbeitet, die bei der Auswahl von geeigneten Schutzhandschuhen genutzt werden können. Materialspezifische Durchbruchzeiten gelten nur für Handschuhe mit einer Mindestdicke von 0,5 mm und sind somit nicht aussagekräftig für dünne Einmalhandschuhe. 

In Einrichtungen des Gesundheitswesens gehören Schutzhandschuhe zu den wichtigsten infektionsprophylaktischen Maßnahmen. Für die Allgemeinbevölkerung werden sie im normalen Alltag hingegen nicht empfohlen. Bei direktem Patientenkontakt, Kontakt mit erregerhaltigem Material oder kontaminierten Gegenständen sind allergenarme medizinische Einmalhandschuhe (nach DIN EN 455) zu tragen. Je nach Anwendungsbereich erfüllen medizinische Schutzhandschuhe unterschiedliche Anforderungen. Handschuhe, die dem Schutz des Patienten dienen, werden als Medizinprodukt eingestuft (Europäische Medizinprodukte-Verordnung (EU) 2017/745) wohingegen Handschuhe, die sowohl das Personal als auch die Patienten vor Erregern schützen, sowohl Medizinprodukt - als auch Teil der persönlichen Schutzausrüstung im Sinne der Verordnung (EU) 2016/425 (PSA-Verordnung) sind. Medizinische Einmalhandschuhe sind nach Beendigung der jeweiligen in einem geschlossenen Behältnis zu entsorgen. 

Da das langfristige und/oder wiederholte Tragen von Schutzhandschuhen zu einer Belastung für die Haut der Hände werden kann und somit ein gesundheitliches Risiko darstellt, sollten Schutzmaßnahmen ergriffen werden, die im betrieblichen Kontext durch Hautschutz- und Hygienepläne realisiert werden können. Die Berufsgenossenschaften haben dazu konkrete Handlungshilfen für unterschiedliche Branchen zusammengestellt.   

Stand: 19.07.23

FAQ-Nr.: PSA015

Was ist bei der Verwendung von Gesichtsvisieren im beruflichen Kontext zu beachten?

Gesichtsvisiere (auch Gesichtsschutzschirme oder Face Shields) sind persönliche Schutzausrüstungen (PSA), die das Gesicht und eventuell durch ihre Länge oder Erweiterungsteile den Hals vor gefährlichen Einwirkungen schützen. Je nach Fabrikat und Ausgangsmaterial kann eine Schutzwirkung gegen mechanische und chemische Einwirkungen, sowie Hitze, Strahlung oder auch Biostoffe bestehen. Durch die Positionierung im Ausatemstrom des Anwenders kann die Verwendung von Produkten mit Anti-Beschlag-Beschichtung angezeigt sein, um sichere Arbeitsbedingungen zu schaffen. Die Auswahl eines geeigneten Gesichtsvisiers sollte daher immer nach einer Gefährdungsbeurteilung erfolgen. 

Gesichtsvisiere werden als PSA der Kategorie II nach der Verordnung (EU) 2016/425 (PSA-Verordnung) eingestuft und dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bestimmungen der PSA-Verordnung entsprechen. Dazu gehört im Rahmen der Konformitätsbewertung auch die Durchführung einer Baumusterprüfung durch eine notifizierte Stelle. Die notifizierten Stellen legen zur Erfüllung der Anforderungen die anzuwendenden harmonisierten Normen zu Grunde. Hierzu zählt insbesondere die Grundnorm DIN EN 166 "Persönlicher Augenschutz - Anforderungen". Weitergehende Spezifikationen (Materialauswahl, Lichtdurchlässigkeit, Strahlungsabsorption, Schlagfestigkeit und chemische Beständigkeit etc.) sind in den Normen DIN EN 167 bis DIN EN 175 ausgeführt. Auf der Basis einer erfolgreichen Baumusterprüfung (Zertifikat: gültige EU-Baumusterprüfbescheinigung) stellt der Hersteller eine Konformitätserklärung aus und das Produkt bekommt die Kennzeichnung CE. 

Gefährdungen im Arbeitsprozess können kombiniert auftreten. Um eine optimale Schutzwirkung zu ermöglichen, kann es daher notwendig sein, Gesichtsvisiere in Kombination mit weiterer PSA, wie z. B. Atemschutzmasken, zu verwenden. Insbesondere beim Umgang mit potentiell infektiösen Materialien oder Flüssigkeiten, die durch Verspritzen oder Versprühen freigesetzt werden, stellen Gesichtsvisiere bauartbedingt keinen ausreichenden Infektionsschutz für den Träger dar, weshalb sie auch nicht als PSA der Kategorie III einzustufen sind, sondern lediglich als PSA Kategorie II. Die Visiere halten Spritzer und Tröpfchen von den Augen fern und verhindern so Infektionen über die Augenschleimhäute. Vor luftgetragenen Infektionserregern können sie jedoch nur in Verbindung mit geeigneter Atemschutz-PSA schützen. Zu den Hintergründen der formalen Einstufung von Gesichtsvisieren können der öffentliche Beschluss der Projektgruppe Augenschutz des Arbeitsausschusses Marktüberwachung (AAMÜ) herangezogen werden (Empfehlung). Weitergehende Hinweise zur Verwendung von Gesichtsvisieren können der entsprechenden Technischen Regel "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“ entnommen werden (TRBA 250)

Nach der Benutzung im Arbeitsprozess sind Gesichtsvisiere unter Verwendung geeigneter Reinigungsmittel (die Schutzfunktion darf nicht beeinträchtigt werden) zu säubern und nach Herstellerangaben zu lagern. Informationen zur Auswahl und betrieblichen Verwendung von Gesichtsvisieren sind in der DGUV-Regel 112-192 "Benutzung von Augen und Gesichtsschutz“ zu finden.

Stand: 19.07.2023

FAQ-Nr.: PSA017

Können viruzid/antiviral ausgestattete Mund-Nase-Bedeckungen und andere Masken bedenkenlos getragen werden?

Im Handel werden teils Schutzmasken und insbesondere Mund-Nase-Bedeckungen angeboten, die viruzid wirkende Stoffe enthalten, mit diesen beschichtet sind oder über Textillagen verfügen, die mit viruzid wirkenden Stoffen behandelt wurden. Bei diesen viruziden Stoffen kann es sich um Silberionen, Nano-Silber, Polihexanid (PHMB), sogenannte Virenblocker oder andere Stoffe handeln, die bspw. als Desinfektionsmittel verwendet werden. Diese sollen Viren, z. B. SARS-CoV-2, in den Masken und in der Einatemluft abtöten. Neben den produktsicherheitsrechtlichen Anforderungen gelten für viruzid ausgestattete Masken, in der Folge auch biozidrechtliche Vorgaben, sofern es sich bei den Masken nicht um Medizinprodukte wie bspw. OP-Masken handelt.
Biozidrechtliche Voraussetzung dafür, dass diese Stoffe in den Masken eingesetzt werden dürfen, ist, dass diese als Biozidwirkstoff für die Verwendungsart "Desinfektionsmittel ohne direkte Anwendung auf der Haut" im Rahmen des sogenannten Altwirkstoffverfahrens derzeit bewertet werden oder wurden und die Übergangsregelungen für Biozidprodukte erfüllt werden. Für diese Verwendung bewertete und zugelassene Biozidprodukte gibt es derzeit noch nicht. Ist die Wirkstoffgenehmigung bereits erfolgt, müssen für die weitere Verkehrsfähigkeit der Masken anschließend Anträge auf Zulassung gestellt werden, und erst in diesem Verfahren wird die viruzide Wirkung der Bedeckungen konkret bewertet.

Während des Bewertungsverfahrens ist der Einsatz der o. g. Stoffe zur Behandlung von Textilien aus biozidrechtlicher Sicht grundsätzlich erlaubt, obwohl Wirksamkeit und Unbedenklichkeit noch nicht behördlich geprüft wurden. In einigen Fällen kann die Wirkung auf den menschlichen Körper umstritten oder nicht ausreichend nachgewiesen sein. Darüber hinaus ist von einzelnen dieser Stoffe bereits bekannt, dass von ihnen weitere gesundheitliche Gefährdungen ausgehen können, bspw. indem sie krebserregend oder hautsensibilisierend sind. Allerdings gelten grundlegende Produktsicherheitsanforderungen. Danach müssen solche Masken sowohl die ausgelobte Schutzwirkung haben, als auch sicher sein, d.h. von den enthaltenen Stoffen dürfen keine Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen. Dass dies der Fall ist muss der Hersteller sicherstellen.

Atemschutzmasken, Mund-Nase-Bedeckungen etc. haben unmittelbaren Kontakt zum Körper und befinden sich darüber hinaus per Definition im Luftstrom der Einatemluft. Diese körpernahe Nutzung ist bei der Verwendung und der Bewertung von viruzid ausgestatten Masken besonders zu berücksichtigen. Es ist daher die Frage zu stellen, ob der Wirkstoff in der Maske verbleibt oder ob es durch den Luftstrom, Schweiß oder Speichel aus der Maske herausgelöst werden kann. Es besteht die Gefahr, dass er vom Körper aufgenommen wird, unabhängig davon um welchen Maskentyp es sich handelt und wie der Wirkstoff in die Maske eingearbeitet ist.

Aus Sicht der BAuA ist es daher nicht auszuschließen, dass sich Teile eines Biozidwirkstoffs aus einer Maske lösen und in den Körper gelangen. Dies kann sowohl über die Haut, den Magen-Darm-Trakt als auch über die Atemwege erfolgen. Eine genaue Einschätzung des Risikos ist von Seiten der BAuA zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Dennoch kann von einem erhöhten gesundheitlichen Risiko bei der Verwendung von Biozidwirkstoffen in Schutzmasken oder Mund-Nase-Bedeckungen ausgegangen werden. Es ist darüber hinaus anzumerken, dass die Kontaktdauer der Viren in der Einatemluft mit der viruziden Beschichtung voraussichtlich zu kurz sein wird, um effizient und effektiv wirken zu können.

Da derzeit weder der Nutzen einer viruziden/antiviralen Ausrüstung von Masken nachgewiesen ist, noch deren Unbedenklichkeit behördlich überprüft wurde, sieht die BAuA davon ab, den Einsatz solcher Masken zu empfehlen.

Stand: 23.03.2021

FAQ-Nr.: PSA021

Kann Persönliche Schutzausrüstung gereinigt und wiederverwendet werden?

Die Verordnung (EU) 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen (PSA-Verordnung) regelt Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen an PSA in der Europäischen Union. Flankiert wird die Verordnung durch die „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit" (PSA-Benutzungsverordnung). Der Einsatz von PSA - nach erfolgter Gefährdungsbeurteilung - führt zu Pflichten sowohl für den Arbeitgeber als auch die Beschäftigten.

Die COVID-19-Pandemie hat zu einer weltweiten Steigerung der Herstellung, Inverkehrbringung und Verwendung von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) geführt. Durch den flächendeckenden Einsatz der Produkte außerhalb des vorgesehenen betrieblichen Umfeldes (nicht-bestimmungsgemäße Verwendung) und die resultierende zeitweise Verknappung von zertifizierter Schutzausrüstung wurde die Aufmerksamkeit vieler Anwender und Wirtschaftsakteure auf den Aspekt der Wiederverwendung von PSA gelenkt. Nichts desto trotz muss der Schutz der Benutzer von PSA vor Sicherheits- und Gesundheitsrisiken bei der Verwendung prioritär bleiben. Die Schutzleistung von PSA muss auch nach einer Reinigung oder Reparatur erhalten bleiben, weshalb diese nur nach Herstellerangaben ausgeführt werden dürfen. Grundsätzlich ist der Hersteller gemäß PSA-Verordnung verpflichtet, seinem Produkt eine Anleitung für die Lagerung, Nutzung, Reinigung, Wartung, Überprüfung und Desinfizierung beizufügen. In diesem Zusammenhang gilt auch, dass die vom Hersteller empfohlenen Reinigungs-, Wartungs- oder Desinfizierungsmittel bei vorschriftsmäßiger Verwendung keine schädliche Wirkung auf die PSA oder den Nutzer haben dürfen. 

Persönliche Schutzausrüstung, die aufgrund ihrer Bauart nur für einen zeitlich begrenzten Einsatz vorgesehen ist, muss eindeutig gekennzeichnet sein. Beispielsweise ist für Partikelfiltrierende Halbmasken in der Norm DIN EN 149 die Beschriftung NR („not reusable“ – nicht wiederverwendbar) vorgesehen, wenn das Produkt nur im Rahmen einer typischen Arbeitsschicht (8 Stunden) eingesetzt werden darf. Nur Masken mit der Kennzeichnung R („reusable“ – wiederverwendbar) dürfen wiederholt eingesetzt werden. Beim ihrem Einsatz muss der Benutzer selbstständig dafür Sorge tragen, dass das Produkt rechtzeitig abgelegt und ersetzt wird. So sind starke Verschmutzungen oder eine vollständige Durchfeuchtung bei Atemschutzmasken eindeutige Zeichen für einen notwendigen Austausch. Bei anderer PSA, wie beispielsweise Schutzhandschuhe aus Leder für Schweißarbeiten, kann eine sehr lange Nutzungsdauer möglich sein, wenn keine Beschädigungen oder Verschleiß durch die bestimmungsgemäße Nutzung auftreten. Der Benutzer ist jedoch auch hier verpflichtet, die PSA vor der Benutzung auf Unversehrtheit zu überprüfen. 

Für PSA, bei der die Tauglichkeit aufgrund von Alterungseffekten (bedingt durch extreme Temperaturen, UV-Strahlung, inhärente Materialeigenschaften etc.) oder nutzungsbedingtem Verschleiß beeinträchtigt sein kann, wird die Angabe der Haltbarkeitsdauer (z.B. bei Chemikalienschutzhandschuhen) oder Verwendungsdauer (z.B. Ablegereife von PSA gegen Absturz) auf dem Produkt oder der kleinsten Verpackungseinheit herstellerseitig vorgegeben. Eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Reinigung und Wiederaufbereitung ist nicht zulässig. 

Nach § 2 "Bereitstellung und Benutzung" der PSA-Benutzungsverordnung ist der Arbeitgeber verpflichtet, durch Instanthaltungsmaßnahmen sowie ordnungsgemäße Lagerung dafür Sorge zu tragen, dass die an die Mitarbeiter ausgegebene PSA während der gesamten Benutzungsdauer voll funktionsfähig ist und sich in einem hygienisch einwandfreien Zustand befinden. Hierzu gehören auch erforderliche Reinigungsprozesse, die der Arbeitgeber betrieblich organisieren kann. Spezielle Regelungen zur Reinigung von PSA, die bspw. beim Umgang mit Gefahrstoffen eingesetzt wird, finden sich in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und in den entsprechenden technischen Regeln (TRGS) sowie der Biostoffverordnung (BiostoffV).

Stand: 19.07.2023

FAQ-Nr.: PSA026